Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 02.04.1890
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- 1890-04-02
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- 02.04.1890
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1816 Nichtamtlicher Teil. ^ 76, 2 April 1890. Ausführung desselben Vorbehalten will, so muß er ans dem Titelblatt oder an der Spitze des Werkes, und zwar auf jedem Exemplar jeder Auflage, die öffentliche Aufführung ausdrücklich untersagen. Dies gilt sowohl »ach der inneren deutschen Reichsgesctzgebuug, als auch im internationalen Ver kehr mit den Verbandsstaatcn. 8. Im Verkehre niit Oesterreich muß der Urheber von drama tischen, musikalischen und dramatisch-musikalischen Werten, welche durch den Druck veröffentlicht sind, sich das Aufführungs recht Vorbehalten durch eine auf dem Titel jedes Exemplars vorgedruckte, mit seinem gedruckten Namen versehene Er klärung. BcrmischtcS. Vom österreichischen Buchhandel. — Die dritte ordentliche Korporations-Versammlung der Wiener Buch-, Kunst- u. Musikalienhändler wird am 2g. April, 10 Uhr vormittags, im Saale der niederösleereichischcn Handels- und Gewerbekammer tBörsc) stattsinden. Aus der Tagesord nung ist ein -Antrag des Ausschusses, bezüglich Regelung der Spcditions- srage» hervorzuheben. Anträge sind bis spätestens Donnerstag den 24 April zur Kenntnis des Voistchers der Korporation, Herrn Eugen Marx, zu bringen. In der Vorstandssitzung des Vereins der öftere -Ungar. Buchhändler vom 20. März teilte nach dem Bericht der -österr.-ungar Buchhändler- Correspondenz« der Vorsitzende, Herr Rudolf Lechncr, mit, daß der Verein Schritte unternommen habe, um bei der bevorstehenden Regelung der Kolportagefragc, welche der Statthalter von Rieder-Oesterreich beab sichtigt. Gehör und Rücksichtnahme zu finden. In seinem Aufträge hätten die Herren Artaria und Wilhelm Müller diesen Wunsch in einer Audienz beim Statthalter zum Ausdruck gebracht. Herr Wilhelm Müller berichtete, daß die Deputation gesucht habe, die Interessen der Provinzverleger, deren Werke in Wien Kolportage artikel bilden, zu wahren. Gelegentlich dieser Audienz wurde auf einen Erlaß der k. k. mährischen Statthalterei hingcwicsen, demzufolge einer mährischen Finna die Erteilung von Erlaubnisscheinen zum Sammeln von Pränumcranten verweigert wurde, weil sich unter den nachgewiesenen Druckschriften mehrere befunden hätten wie -Buch für Alle», -Chronik der Zell , -Neue Monatshefte«, «UcberLand und Meer», -Jllustrirte Welt«, «Dom Fels zum Meer», «Alte und Neue Welt», »Zur guten Stunde-, »Universum-, -deren Verbreitung mit Rücksicht auf ihre Tendenz im Wege des Pränumerantenhandels unzulässig erscheine», daß ferner die Verzeichnisse Druckschriften enthielten, bezüglich deren die Zulässigkeit der Verbreitung im angegebenen Wege nicht beurteilt werden könne, weil sie nur unter einem Kollektivnamen und ohne jede Angabe des Titels angeführt seien, wie »Bibliothek der Unterhaltung und des Wissens», »Engelhorns Romanbibliothek«, -Hausschatz» lNegensburg), «Deutsche Ro- manbibliothel», »Jllustrirte Romane- (Stuttgart), »Spielhagens Romane» (Leipzig). Die Deputation habe geglaubt annehmen zu dürfen, daß eine Ent scheidung der Statthalterei von Niederösterreich auch für die übrigen Kronländcr maßgebend sein könnte, und habe dem Wunsche Ausdruck ge geben, daß der Vorstand Gelegenheit finde» dürfe, seine Meinung in dieser Angelegenheit zu äußern. Der Statthalter habe dies in freund lichster Weise zugesagt. Die »Oesterreichisch-ungarische Buchhändler-Correspondenz» veröffent licht ferner folgenden von der Kommission des Vereines der österr.-ungar. Buchhändler festgestelltcn Entwurf einer Verkehrsordnung für den österreichisch-ungarischen Kolportagebuchhandel. Allgemeine Bestimmungen. 1. Die Bestimmungen dieser Verkehrsordnung sind für alle Firmen des österreichisch-ungarischen Buchhandels und die mit denselben in Ge schäftsverbindung tretenden Firmen verbindlich. 2. Der Kolportagebuchhandcl umfaßt: Verlags-, Sort nients- und Grvssogeschäfte, sowie solche Kommissionäre, welche Koiportagesirmen vertreten. Der Kunsthandel wird als ein Nebenzweig des Kolportagebuchhan- dels betrachtet und ist demnach dieser Verkehrsordnung unterworfen. 3. Im Sinne dieser Verordnung gilt a) als Kolportagebuchhändler derjenige, der Subskribentensammler und Reisende beschäftigt und als Hauptgeschäft direkt im Publicum Abonnenten auf Werke des Buch- und Kunsthandels sucht, resst, durch Reisende suchen läßt und den bezüglichen Abonnenten die Fortsetzungen liefert. Auch der Vertrieb von Druckschriften, Kalen dern, abgeschlossenen Volksschristen gilt als Kolportagebetrieb in diesem Sinne; b) als Verleger derjenige, welcher Werke re. Herstellen läßt und dem Kolportagebuchhändler zum Vertrieb überläßt. Auch Kommissions verleger werden zu den Verlegern gezählt; e) als Grosso-Kolportagebuchhändler derjenige, der von Kolportage artikeln größeres Lager unterhält und solche mit Rabatt an Wieder verkäufer abgiebt 4. Der Verleger steht in der Regel mit dem Sortimenter (Kolportage buchhändler) in direktem Verkehr; nur in Fällen, wo der Bedarf des Einzelnen von einem Artikel nicht genügend ist, wird die Vermittelung des Grossisten oder Kommissionärs in Anspruch genommen. Der Verkehr ist ein Barverkehr und gilt dies als Norni, sofern nicht ein Kredit besonders ausgemacht ist. Ist ein Kredit vereinbart, ohne die Dauer festzusetzen, so gilt derselbe auf die Dauer von drei Monaten im allgemeinen. Eine kürzere oder längere Dauer muß be sonders vereinbart werden. 5. Waren, welche auf Verlangen in Kommission gesandt, gelten, sofern nicht andere Vereinbarungen getroffen, als in Jahresrcchnung geliefert. Der Verleger ist jedoch berechtigt, solche Waren auch früher zurückzuvcrlangen, und ist diesem Verlangen dann thunlichst bald Folge zu geben Unverlangte ä Conditionsendungcn, respektive berechnete Neuigkeits- sendungen, sind im Kolportagebuchhandel nicht üblich, und wo dies von einzelnen Verlegern geschieht, der Kolportagebuchhändler nicht verpflichtet, auf dieselben besondere Sorgfalt zu verwenden, vielmehr berechtigt, die selben mit Spesennachnahme zurückz »senden. 6. Gelieferte Bücher, Zeitschriften rc braucht der Verleger, respektive Lieferant, nicht mehr zurückzunehmen, sobald ein Remissionsrecht nicht aus drücklich vereinbart ist. Das zur Verfügungstellen von Waren, welche nicht nach Probe, respektive Bestellung geliefert, muß innerhalb einer Frist von acht Tagen nach Empfang geschehen. Bei Zeitschriften, welche zur Fortsetzung expediert Werden, ist im all gemeinen eine Remission bedingt, wenn spätestens nach Empfang der Nummer oder des Heftes, welches vor Mitte des Quartals erscheint, die Fortsetzungen abbestellt werden. 7. Sendungen von Verlegern oder Grossisten geschehen cmballagefrei, wenn nicht besondere Verpackung, als: Kisten, Gestelle rc., erforderlich sind. Ausnahmen sind besonders zu vereinbaren. Die Kosten des Transportes hat der Besteller zu tragen. Der Betrag dafür ist, wenn nicht mit Nachnahme expediert wird, am Orte des Absenders zahlbar. 8. Der Verkehr durch Kommissionär mit den Verlegern über die ver- schicdmen Kommissionsplätze seitens der Kolportagebuchhändler geschieht nach den hierüber getroffenen Bestimmungen der allgemeinen Verkehrs ordnung und bedarf daher keiner besonderen Normen. 9. Bekanntmachungen für den Kolportagebuchhandel gelten als regel recht erfolgt, wenn dieselben in dem amtlichen Teil der «Oesterreichisch- ungarischen Buchhändler-Correspondenz« bewirkt wurden. 10. Kolportagebuchhändler, welche einen Genuß an den getroffenen Einrichtungen haben oder sich auf diese Verkehrsordnung beziehen wollen, haben die Verpflichtung, sich bei Begründung ihres Geschäftes bei dem Vorstände des österreich-ungarischen Buchhändlcrvereines anzumeldcn. 11. Bei gerichtlichen Entscheidungen, wo keine besonderen Verein barungen getroffen, gilt diese Verkehrsordnung als Maßstab und haben sich beide streitende Teile darin zu fügen. 12. Sammelmaterial zum Vertrieb durch Kolportage kann nach freiem Ermessen des Verlegers, respektive »ach Vereinbarung mit den Abnehmern an legitimiert selbständige Kolportagebuchhändler gratis, respektive mit Be rechnung geliefert werden, wenn gegen dieselben nicht unter Beweis gestellte Thatsachen vorliegen, welche ergeben haben, daß dieselben damit Mißbrauch treiben. Das Liefern von Waren an solche Firmen, welche den Verlegern und Grossisten als auf unsolider Basis gegründet bezeichnet worden, ist unstatthaft. 13. Das erhaltene Vertriebsmatcrial ist der Besteller verpflichtet sach gemäß zu verwenden, und auf Verlangen das etwa nicht verbrauchte Material zurückzusenden. 14. Wenn an Orten der Alleinvertrieb eines Werkes an einzelne Firmen übergeben ist, darf in keinem Falle an andere Firmen, die den betreffenden Bezirk bereise», Sammelmaterial oder Fortsetzungen in größerer Anzahl geliefert werde». Sollte trotzdem der Alleinvertrieb insofern nicht respektiert werden, daß eine andere Firma direkt auf das Werk in dem selben Bezirk arbeiten läßt, so muß der Verleger dem Lieferanten solcher Firma die Kontinuation sperren oder sonst geeignete Maßregeln treffen, um eine Weiterlieferung zu verhindern. Verkehr mit dem Publikum. 15. Das Gratisgcbcn der ersten Lieferungen an Private ist nicht gestattet. Nur ausnahmsweise soll es gestattet sein, die Nr. I eines Blattes, welche zur Ansicht mitgegeben, bei alten Kunden »»berechnet zu lassen Bei allen sonstigen Ansichtssendungen (Uuslegcn) müssen die Nr. 1 voll berechnet werden 16. Bei Verkäufen an das Publikum und zwar seitens der Kolpor- tagehändl.r oder Wiederverkäufe! ist der volle Ladenpreis einzuhaltcn, entsprechend der Berkehrsordnung für den österreichisch-ungarische» Buch handel.
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