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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 02.04.1890
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- Erscheinungsdatum
- 02.04.1890
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- Deutsch
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76, 2. April 1890. Nichtamtlicher Teil 1815 b. das österreichische Patent vom 19. Oktober 1846 zum Schutze des litterarischen und artistischen Eigentums gegen unbe fugte Veröffentlichung, Nachdruck und Nachbildung. Art. 38. 39.*) Nach diesen Gesetzen sind in Oestcreich geschützt, soweit Deutsch land in Betracht kommt: a. Alle Werke, welche im Gebiete des früheren deutschen Bundes erscheinen, d. h. also alle Werke, welche im heutigen deutschen Reiche erscheine», mit Ausnahme von Schleswig, Ostpreußen, Westpreußen, Posen. b. Alle Werke, welche in Schleswig, Ostpreußen, Westprenßen und Pose» erscheinen, sind in denjenigen Gebietsteilen Oester reichs geschützt, welche zum früheren deutschen Bunde ge hörten **). Daniit nun die deutschen Werke in Oesterreich den Schutz gegen Nachdruck rc. genieße», müssen zunächst diejenigen Förm lichkeiten beobachtet werden, welche im Ursprungslande, d. h. in Deutschland, vorgeschrieben sind. Diese Förmlichkeiten sind oben eingehend erörtert. Außerdem müssen aber diejenigen Formen erfüllt werden, welche das österreichische Gesetz für den Urhcberrcchtsschutz fordert. Dieser letztere Punkt ist zwar nicht unzweifelhaft***); jedenfalls empfiehlt cs sich aber, daß der deutsche Autor oder Verleger auch diese Förmlichkeiten erfülle, um sich den Schutz in Oesterreich zu sichern. Diese Formen bestehen in folgendem f): 1. Für den Schutz gegen Nachdruck und Nachbildung bedarf es im allgemeinen keiner besonderen Förmlichkeiten. Ausnahmen sind nur solgende: a. Wenn »sich der Tondichter das Vorrecht der Herausgabe eines Arrangements im allgemeinen oder für bestimmte Instrumente Vorbehalten« will, so muß er dies »auf dem Titelblatt seines veröffentlichten Werkes« ausdrücklich aus- sprechcn; er ist alsdann ein Jahr lang gegen unerlaubte Arrangements geschützt sch). b. Der Urheber eines vollendeten Kunstwerkes oder sein Rechtsnachfolger muß sich bei der Veröffentlichung des selben das Recht zu dessen Vervielfältigung ausdrücklich Vorbehalten und diesen Vorbehalt innerhalb eines Zeit raumes von zwei Jahren nach Ablaus des Erscheinungs jahres in Ausführung bringen! fff) 2. Um den Ucbersetzungsschutz zu erlangen, muß der »Berech tigte sich die Befugnis zur Veranstaltung einer Uebcrsetzung im allgemeinen oder in einer bestimmten Sprache auf dem Titelblatt oder in der Vorrede des Originalwerks ausdrück lich Vorbehalten« *(-). 3. Damit gedruckte dramatische, musikalische oder dramatisch-musi kalische Werke gegen unbefugte Aufführung geschützt sind, muß das Aufführungsrecht Vorbehalten sein »durch eine mit seinem darunter gedruckten Namen versehene Erklärung, welche jedem einzelnen Exemplare des Werkes aus dem Titelblatt vorgc- druckt sein muß«**f). *- Eiscnlohr, Sammlung der Gesetze und internationalen Ver träge zum Schutze des lillcrarisch-artistischcn Eigentums. 1856. S. 41; Harum, Die gegenwärtige österreichische Prchgcsetzgcbung. 1857. S. 271; Anders, Beiträge zur Lehre vom litterarischen und artistischen Urheber rechte. 1881. **) Ocsterreichisches Patent vom 19. Oktober 1846 38. 89; Ge setz vom II. Juni 1870 8 61; Dambach, Urheberrecht. S. 276; Ha rum, a. a. O. S. 264. Zwischen Deutschland und Ungarn besteht kein gegenseitiger Urheberschutz. ***) Harum, a. a. O. S. 264. f) Ocsterreichisches Patent 5 lütt. b. 6, lütt. e. 8, 10; Bundes- beschluß vom 12. März 1857. Nr. 2 Dieser Bundcsbcschluß gilt auch in Oesterreich. lAbgcdruckt bei Hcndcmann u. Dambach, Die Prellst Nach- drucksgcsctzgcbung.;1863. S. 612.) cktz) Ocsterreichisches Patent Z 6 lütt. o. chffj Ocsterreichisches Patent Z 10. *ch) Ocsterreichisches Patent Z 5 lütt. e. **-s) Bundesbeschluß vom 12. März 1857. Nr. 2. 111. Schlußergebnis. Die Ergebnisse der vorstehenden Abhandlung lassen sich in nachstehende» Sätzen zusammenfasscn, welche für deutsche Urheber und deutsche Verleger gelten: 1. Um den Schutz gegen Nachdruck und Nachbildung zu erlangen, bedarf es (abgesehen von Zeitungsartikeln) weder nach der inneren deutschen Reichsgesetzgebung, noch nach dem Berner Vertrage irgend einer Förmlichkeit, namentlich keiner Ein tragung. Im Verkehr mit Oesterreich empfiehlt sich zum Schutze musikalischer Arrangements und zum Schutze der Vervielfäl tigung von Kunstwerken ein ausdrücklicher Vorbehalt dieses Rechtes. Im übrigen bedarf es im Verkehr mit Oesterreich keiner Förmlichkeiten, um den Schutz gegen Nachdruck und Nachbildung zu erlangen. 2. Wenn für anonyme oder pseudonyme Werke, welche nur 30 Jahre, vom Erscheinen ab gerechnet, geschützt sind, ein verlängerter Schutz in Anspruch genommen werde» soll, so muß sowohl nach der inneren deutschen Reichsgesetzgebung, als auch »ach dem Berner Vertrage der wahre Name des Verfassers binnen 30 Jahren nach dem Erscheinen des Werkes zur Eintragung in die Eintragsrolle beim Stadtrat in Leipzig angemeldet werden. 3. Wenn ein deutscher Verleger eines musikalischen oder drama tisch-musikalischen Werkes das geteilte Verlagsrecht für Deutsch land erworben hat, während ein anderer Verleger das Ver lagsrecht für Frankreich oder Belgien oder Italien besitzt, so muß der deutsche Verleger dafür sorgen, daß die ausländische» Ausgaben auf dem Titel und auf dem Umschläge mit dem Vermerke versehe» werden: »In Deutschland verbotene Aus gabe (Räition illtsrälto an ^Ilems-Ana)«. 4. Um für Artikel, welche zuerst in Zeitungen oder Zeitschriften erscheinen, den Schutz gegen Nachdruck und Uebersetzung zn erlangen, empfiehlt es sich, dieselben ausnahmslos mit dem Vermerke: »Nachdruck verboten« zu versehen. Nur bei kurze» politischen Artikeln, Tagesneuigkciten und vermischten Nach richten kann dieser Vermerk wegbleibcn, da derartige Artikel nie gegen Nachdruck geschützt sind. 5. Um den Schutz gegen unbefugte Ucbersetzunge» zu erlangen, bedarf es n. im inneren deutsche» Verkehre und im Verkehre mit Oester reich des Vorbehalts des Uebcrsetzungsrcchts, des Beginns der Uebersetzung binnen einem Jahre, der Vollendung der selben binnen 3 Jahren und der Eintragung in die Ein- trngsrolle in Leipzig; b. im internationale» Verkehr mit denjenigen Staaten, welche dem Berner Vertrage beigetreten sind, keiner Förmlichkeit; namentlich ist nicht nötig, daß das Uebersetzungsrecht Vor behalten, oder daß eine rechtmäßige Uebersetzung binnen einer gewissen Frist angefangen, vollendet oder eingetra gen sei. 6. Um den Schutz gegen unbefugte Ausführung dramatischer oder dramatisch-musikalischer Werke zu erlangen, sind im inneren deutschen Verkehre und nach dem Berner Vertrage besondere Förmlichkeiten nicht zu erfüllen. Nur bei anonymen und pseudonymen Werken bedarf es, um einen verlängerten Schutz zu erhalten, der Eintragung des wahren Namens des Ver fassers in die Eintragsrolle in Leipzig binnen 30 Jahren vom Erscheinen oder von der ersten Ausführung ab, bez. der Veröffentlichung des Werkes unter dem wahren Name» des Verfassers. 7. Musikalische Werke, welche noch nicht durch Druck rc. ver öffentlicht sind, genießen ohne weitere Förmlichkeit den Schutz gegen öffentliche Aufführung. Wenn aber der Urheber eines bereits durch Druck rc. veröffentlichten musikalischen Werkes (im Gegensätze zu dra matisch-musikalischen Werken) sich das Recht der öffentlichen
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