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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 02.04.1890
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- Erscheinungsdatum
- 02.04.1890
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- Deutsch
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,vs 76 2. April 1890. Nichtamtlicher Teil 1813 Wlcaanvt L Schotte in Reell». Mink, W., Lehrbuch der Geometrie als Leitfaden beim Unterrichte an höheren Lehranstalten. 8. Ausl., bearb. v. E. Arndt. 2. Tl.: Trigo nometrie u. Stereometrie, gr. 8". (Vl, 126 S. in. 63 Holzschn.I » 1. 50 Nippold, F., Handbuch der neuesten Kirchengcschichte. 3. Aust. 3. Bd. -1. Lsg gr. ö<>. (1. Abth. S. 241-320 ) "1.20 »cor» H. Wipanv in Kassel. Bender, I., deutsches Privatrecht. Repetitorium u. Examinatorium. 7. Aust. 8°. (VIII, 198 S) - 4. — «. Zuckschwcrdt in Weimar. llezcmsr's illustrirtss kost- u. Tslexraptisn-Ucuidbiicli k. das kabliicnm. 13 dalirx. 1890. Lommer-Xus^. 12". (64 8.) — 75; in. Tonsovsrrsictmiss rar Lerscdouo^ d. korto I. kaoliets u. 6eld- briele innerkald Oevtseblavds u. im Verkebr m. Oestsrrsieb-On^arv. (32 8.) * I —^onenvorreieliniss ap ^ —. 40 Bcrzcichnis künftig erscheinender Bücher, welche in dieser Nninincr znin ersteninlilc nnqckiindi^t sind. Iah. Ainbr. Rarlh in Lcivztg. Seite 1825 lilbelius, 14., u. DI>. Lriexer, LeitrüZe rar süeksisoüou Lirekeo- 8«sobiebte. 5. Heit. S. Fischer in vcrlln. 1821 Hauptmann, Gcrhart, Das Friedensfcst. Zola's Naturalistische Dramen. Tolstoi, Graf Leo, Wladimir Korolenko, Realistische Novellen. Deutsch von Aug. Scholz. Wi-Helm »oebner in BreSlau. 1822 Krllnbltssen, 8ebiesion unter Lriedriek dem Krossen. I. Ld. Julius Mater in Stuttgart. Seite 1828 Ti ömter L 14eii1»Ü8vr, Iwbrbaek der Krundreelinnn^sarten II. kuek. 8uelis, I,olirbuob der ebenen Klevientar-Keonietrie. II. Teil, lbüselin, IV., I,ekrbuck der spbüriseben Trigonom trio. Vonderliiiii, >!., liSÜibaeli dos kinssktioosreiebnens III. Teil. Liste Hüllte. Heinrich Mlnlir» in Dresse». >82» Sosnosky, Theodor von, Dichter Steckenpferde. ». S. Mittler « Sohn in «crli». 1825 Die wirthschaftliche Bewegung von Handel und Industrie in Deutsch land im Zeitraum von 1884 bis 1888. »Ir. Moler'S Ruchhandlung >J. Mehcrhoffl in ijiraz. I82S Haas, G., Falsche Ideen der modernen Gesellschaft. B., I , Das Ministrirbüchlein. 2 Ausl. Rcsch, Peter, Das Völkerrecht der heutigen Staatenwelt europäischer Gesittung 2. Ausl. Karl Tcholtze in Leipzig. >821 Klocke. Allgemeine Pflanzenkunde. Römer, Grundriß der landwirtschaftlichen Tierzuchtlehre. 4 Aufl. Alfred Sllberman» in Dülfeldors. 1821 Oie 8eilsv-, Oel- und Lett-Iodustrie. «corg Thicme in Leipzig. 1828 üloxelssen, Heber die Nbbüo^ixiceit der l^raulckeitso voo der IVitterun». Oeutsek von IV. Herder. Nichtamtlii Welche Förmlichkeiten niüssen von den deutschen Urhebern und Verlegern beobachtet werden, um den Schutz gegen Nachdruck, Nachbildung, Ucbcrsctznng und unerlaubte Ausführung ihrer Werke zu erlangen? Von vr. O. Da in buch. Wirklicher Geheimer Ober-Postrat und Prof, der Rechte in Berlin. (Schluß aus Nr. 74). (3. Uebersetzungsschutz.) 6. Internationale Verträge. Um den Schutz gegen unerlaubte Uebersetzuug innerhalb des Deutschen Reichs zu erlangen, müssen — wie oben unter 3 ^ dargelegt ist — nach dem Gesetze vom 11. Juni 1870 ge wisse Förmlichkeiten beobachtet werden (Vorbehalt des Ueber- setzungsrechts, Beginn und Vollendung der Uebersetzuug innerhalb gewisser Fristen, Einhaltung gewisser Fristen, Eintragung der Uebersetzuug). Die Spezialverträge, welche Deutschland mit der Schweiz, mit Frankreich, mit Belgien, mit Italien und mit England ab-j geschlossen hat, haben diese Förmlichkeiten ebenfalls entweder ganz oder wenigstens teilweise beibehalten. Der Berner Vertrag kennt dagegen solche Förmlichkeiten nicht. Der Art. 5 bestimmt einfach, daß die einem Verbandslande angehörigen Urheber und ihre Rechtsnachfolger bis zum Ablaufe von 10 Jahren, von der Veröffentlichung des Originalwerkes in einem der Verbandsländlr an gerechnet, das ausschließliche Ueber- setzungsrecht in den übrigen Verbandsländern besitzen sollen. Mau könnte allerdings zu der Annahme Hinneigen, daß der Fundamentalsatz des Art. 2 des Vertrages auch auf Uebersetzungen Anwendung finden müsse, und daß daher der Uebersetzungsschutz nur dann eintrete, wenn die im Ursprungslande, also in Deutsch land, hierfür vorgeschriebenen Förmlichkeiten beobachtet seien. Allein dies würde nicht nur dem Wortlaute des Art. 5, sondern auch den, dem Berner Vertrage vorausgegangeneu Verhandlungen widersprechen. Es ist bei diesen Verhandlungen aus das be stimmteste zum Ausdruck gebracht worden, daß es zur Erlangung des Uebersetzungsschutzes der Erfüllung irgend welcher Förmlich- cher Teil. keiten nicht bedürfe, sondern daß der zehnjährige Uebersetzungs schutz mit dem Erscheinen des Originalwerkes von selbst ein trete*). Zweifelhaft kann nur sein, ob für die Berechnung der zehn jährigen Schutzfrist allgemein der Art. 5 des Berner Vertrages maßgebend ist, oder ob im Verkehr mit Frankreich, Belgien und Italien die etwas abweichende und weitergehende Berechnung der Spezialverlräge in Anwendung zu bringen ist. Die Erörterung dieser — praktisch übrigens nicht sehr erhebliche» — Frage liegt außerhalb des Rahmens dieser Abhandlung**). Bemerkt möge noch Folgendes werden: Die bisherige Erörterung betrifft lediglich die Frage: ob der deutsche Autor oder Verleger Förmlichkeiten erfüllen muß, um dagegen geschützt zu sein, daß seine Werke im Anslande un befugter Weise übersetzt werden. Die umgekehrte Frage: unter welchen Voraussetzungen ein deutscher Autor oder Verleger die Uebersetzuug eines fremden Werkes veranstalten darf, gehört nicht zur Ausgabe der vorliegenden Abhandlung. Hervorgehoben möge ! aber in dieser Beziehung werde», daß hinsichtlich des Uebersetzungs schutzes vollkommene Reciprocität gilt. Die Werke von Autoren, welche eineni der Verbandsländer angehöre», dürfen innerhalb der oben angeführten zehnjährigen Schutzfrist in Deutschland nicht ohne Genehmigung des Autors oder seines Rechtsnachfolgers übersetzt werden; es ist nicht nötig, daß der fremde Autor die Veranstaltung der Uebersetzuug ausdrücklich untersagt hat. Es darf daher beispielsweise das in Frankreich erschienene Werk eines französischen Schriftstellers in Dentschland während der erwähn ten 10 Jahre nicht ohne Genehmigung des Autors übersetzt wer den, gleichviel, ob auf dem französischen Werke der Vermerk: »Tikidnetlon intordits« steht oder nicht. Dagegen könne» Werke solcher Autoren, welche nicht den Verbandsländern (oder Oesterreich) angehören und ihre Werke in einem Nichtverbandslande haben erscheinen lassen, ungehindert in *) ^«rtes de In 2. eonkorenoo. Herne 1885. 8. 44. **) S. Daube, a. a. O, S. 159. Anm. 29. Derselbe spricht sich, wohl mit Recht, für die Beibehaltung der längeren Schutzfrist aus.
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