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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 06.10.1873
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 06.10.1873
- Sprache
- Deutsch
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- LDP: Zeitungen
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- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-18731006
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3648 Nichtamtlicher Theil. 231, 6. October. Largethan angenommen werden. Denn Angeklagter hat in lieber- ^ einstimmung mit seinen srühern Auslassungen in der mündlichen Verhandlung II. Instanz unumwunden zugestanden, daß er das Werk durchgelcscn hat, che er den Verlag desselben übernahm. Er ffchützt zwar vor, daß das nur flüchtig geschehen sei, und will dadurch den Glauben erwecken, den strafbaren Inhalt vor dem Drucke und der Verbreitung nicht gekannt zu haben. Da jedoch, wie eben gezeigt, das Werk von seinem Tittelblatte an bis zu seinen Schlußworten, das, was cs enthält, mit unzweideutigen Ausdrücken angibt und die Beschimpfung Gottes wiedcrholcntlich in den deutlichsten Worten kundgibt, so muß schon eine bloß oberflächliche Kenntnißnahmc vom Inhalte als ausreichend betrachtet werden, um dem Angeklagten das Bewußtsein von der Strafbarkeit des Inhalts zu gewähren. Uebri- gcns spricht auch der Umstand, daß der Angeklagte geständig die gleichzeitig gedruckten 2000 Exemplare zur einen Hälfte als erste Auslage, zur andern aber als zweite Auflage bezeichnet^ dafür, daß derselbe mit dem Inhalte des Werkes genügend vertraut war. Demnach muß thatsächlich festgcstcllt werden, daß der Ange klagte zu Halle im Jahre 1872 dem Verfasser der Druckschrift: „Gott und Naturwissenschaft! Jrrthum und Wahrheit", welcher im Jahre 1872 zu Halle dadurch, daß er öffentlich in beschimpfenden Acußerungcn Gott lästerte, ein Aergerniß gegeben, zur Begehung dieses Vergehens durch That wissentlich Hilfe geleistet hat. Die gegen den Angeklagten aus den HK. 49. und 166. des Reichs-Straf gesetzbuchs als Theilnehmer einer Gotteslästerung herzuleitende Strafe war mit Rücksicht darauf, daß die beschimpfenden Aeußerun- gen über Gott sehr gröblicher Art sind, der Angeklagte auch bemüht gewesen ist, der Druckschrift eine möglichst weite Verbreitung zu ge ben, indem er unter anderm geständigcrmaßen 100 Exemplare an Zeitungen versendet hat, auf 6 Monate Gefängniß festzusetzen. Die Vernichtung aller vorfindlichen Exemplare der Druckschrift und der dazu bestimmten Formen und Platten mußte gemäß ß. 50. des Preßgesctzes ausgesprochen werden. Urkundlich unter dem königlichen größern Jnsiegel und vcr- ordneten Unterschrift. (I. 8.) Königliches Appellations-Gericht, Criminal-Senat. von Brandenstein. Zur Gchilsenfrage. VII.*) Das Thema von der Aufbesserung der Gchilfengehalte im Buchhandel gehört sicher in das Börsenblatt; der Gegenstand ist dort schon vielfach besprochen worden und kann es auch fernerhin werden. In der Ordnung ist es aber wohl nicht, daß in Nr. 225 d. Bl. unter den Miscellen ein Gehilfe — ein solcher ist der Einsender denn er spricht von „unfern unzureichenden Gehalten" — sich er laubt, in unserm Börsenblatt!: die Gehaltsausschreibung der Firma Viewcg L Sohn in Braunschweig mit 300 Thlrn. als eine „Naivctät" und als eine Handlungsweise zu bezeichnen, welche „keines Commcntars bedarf". Kann das auch der genannten Firma selbst gleichgültig sein, so möchte doch solche im Börsenblatt von Ge hilfen geübte Kritik der Gehalte offen genannter Häuser leicht eine gleiche öffentliche Kritik der Kenntnisse, Leistungen und Führung mit Namen zu bezeichnender Gehilfen seitens der Prinzipale zur Folge haben, und wir fürchten, daß diese Kritik die Leistungen und Kenntnisse einer großen Anzahl von Gehilfen noch ganz anders als nur „naiv" und „keines Commcntars bedürfend" kennzeichnen dürste. ') VI. S. Nr. 166. Jeder in abhängiger Stellung Thätige hat das Recht, seine Leistungen zu einem möglichst hohen Preise zu verwerthen, und es gibt, Gott sei Dank, auch im Buchhandel noch immer eine Anzahl von Gehilfen, deren Leistungen wirklich eines hohen Gehaltes werth sind und ein solches auch einbringcn. Aber cs gibt leider noch eine viel größere Anzahl sog. Buchhandlungs-Gehilfen, deren literarische Bildung und Bücherkenntniß, deren Urtheil und Sicherheit iw Arbeiten eine sv überaus mäßige ist, daß sie eben dafür auf ein nur geringes Gehalt Anspruch haben, indem ihnen nur die untergeordnetsten buchhändlerischen Arbeiten übertragen werden können, welche mit einem Gehalte von 300Thlrn. über und über be zahlt sind. Wenn solche Herren glauben, daß sie durch Kritiken wie die oben gedachte für ihre wenig werthen Leistungen ein hohes Gehalt erzwingen können, so irren sie sich gewaltig; die meist mechanischen und gewöhnlichen Arbeiten, zu welchen solche Herren allein zu verwenden sind, können sehr wohl von Personen erledigt werden, welche sich zwar nicht Buchhändler-Gehilfen nennen, für die gedachten Arbeiten aber, namentlich in einem Verlagsgeschäft, — abgesehen von der besseren Handschrift — den hinreichenden Verstand, ein sichereres und fleißigeres Arbeiten mitbringen und mit einem viel geringeren Gehalte zufrieden sind. Schon vermehrt sich, besonders in Süd deutschland, die Zahl der Verlagshandlungen, welche zu den bisher von sog. Gehilfen schwerfällig, langsam und unlustig besorgten ein fachen Expeditions- und anderen gewöhnlichen Arbeiten Mädchen und Frauen verwenden, und wir hören, daß sie mit solchen sehr zu frieden sind. Wir wollen nicht behaupten, daß dies ein zu erstrebender Zustand sei; wenn aber jene hinreichend charakterisirten sog. Ge hilfen für ihre geringen Leistungen gar noch ein hohes Gehalt be anspruchen, so können die Prinzipale sehr leicht über sie zur Tages ordnung übergehen und geeignete Mädchen- oder Frauenkräste statt jener gewinnen. —u— Miscellen. Zur Verleger-Listen-Frage, besonders für Thüringer Verleger. — Die Idee des Hrn. — l — in Nr. 219 d. Bl. ist gewiß nicht zu verwerfen, schwerlich aber in der angcdcuteten Weise ausführbar. Das Bcdürfniß, schlechte Zahler kennen zu lernen und sich vor Verlusten zu schützen, ist ja ein allgemeines und würde des halb die Betheiligung an der von Hrn. —l— vorgeschlagenen Liste ohne Zweifel eine sehr starke werden. Durch Verarbeitung des massenhaft eingehenden Materials aber würden nicht nur mancherlei Schwierigkeiten bei der Ausarbeitung entstehen, sondern auch das Erscheinen der Liste verzögert, der beabsichtigte Zweck also nicht ganz erreicht werden. Verfasser dieses hält es deshalb für besser, wenn sich Landsmannschaften zur Herausgabe derartiger Listen vereinigen, und könnte dann ja jeder Einzelne durch Zusammenstellung der er scheinenden Listen sich ein Vcrzeichniß wirklich solider Handlungen selbst anlegen, was Verfasser, unter Benutzung der bis jetzt existi- rcnden 3 Verleger-Listen (die süddeutsch-schweizerische scheint Hrn. — l — noch unbekannt zu sein!), bereits gethan hat und dadurch manchen Aergerlichkeiten aus dem Wege gegangen ist. Nicht daran zweifelnd, daß sein Vorschlag Zustimmung findet, fordert Verfasser die Herren Verleger Thüringens hiermit auf, sich an der Heraus gabe einer Thüringer Verleger-Liste zu betheiligen, und erklärt sich gleichzeitig bereit, die Ausarbeitung derselben zu übernehmen. Zustimmungsschreiben werden unter „Thüringer Verleger-Liste" bis zum 1. November o. xosts rsota-nts Weimar erbeten und sollen bei genügender Betheiligung s. Zt. weitere Mittheilungen direct erfolgen. ü. VV. in Weimar.
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