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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 06.10.1873
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 06.10.1873
- Sprache
- Deutsch
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- LDP: Zeitungen
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L-iiuIy L <5o. in Straßburg ferner: 8752. Deiikselirikt betv. die UöAliobtceit eiliiAsr VerbssssiiuiAeiz dsi in LIsuss-I,otliririASi> bestebeudev Oessj^AübunA binsieliÜiob dar OotsrliLltuiiA der tVLsserlärit's, der OsivürruASii u. der Lot- u. 8krväs->erriiiAS-,4nIgASri. Ar. 4. * 1 8753. kkupre, 4., üb. ietsrus ArLvis, Leute Zslbs bebsintroxbie bei LebrvM^ero u. ^V.oebiikriuLLll. Ar. 8. * 12 Struve in Eutin. 9754. Stein, W., die Prüfung der Zcugsarben u. Farbmaterialien. gr. 8. * I ^ B. rauUini? in Leipzig. 9755. OoUeetiou ot dritisb uutbors. Vol. 1353. u. 1354. Ar. 16. ü*'/r^ V .iE tde -.renn- N rN° nn.Lor °5 ,k° S-dünder« Lottl. kamU^". 2 Vols. Delhagen L Klafing in Bielefeld. 9756. 8ebr«id- u. kkükkskinkendert. Osistliclie uuk d. I.1874. l.IsIirA. LrsA. v. Lclmeider. 16. 6sb. * 27fig H-t Ehriftl. Verein im nörtl. Dentseiiland in Leipzig. 9757. -f Hübner, I., Lebensbeschreibungen frommer Frauen u. Jungfrauen pus allen Ständen in älterer u. neuerer Zeit. 8. Geb. U F. C. W. Vogel in Leipzig. 9758. 8tei»vr, d., Ooinxönciiriiri der Xinäsrürunbbsitsn. 2. ^.uü. Ar. 8. * 3 ^ 9759. I'riiltsetl, v., bsdrbucb 6er Obreintzeillrimde nr. Linseblugs der ^.natornis d. Obres. 5. .-tirll. Ar. 8. * 4^ >? v. Wechmar in Kiel. 9760. levLIeuborA, 1k., der „ViAllullte"-I's.11 völbsrrsobtbeb u. xrue- tisob beksuobtet. Ar. 8. ^ >/ Wolfs in Hannover. 9761. b kvers, L., die äsntsebs ^siobsusetrunA. Ar. 8. * ^ Wredcn in Braunschweig. 9762. Ouit/inaun, L. 4., äle älteste Oesobiebts der Laiern bis rum 3. 911. Ar. 8. * 2^ ^ Nichtamtlicher Theil Rcchtsfälle. Unter dieser Aufschrift berichtete das Börsenblatt vom 2. Juli d. I. über ein Erkenntniß von dem Königl. Appellationsgericht zu Naumburg, dessen Inhalt insofern mehrfaches öffentliches Befrem den erregte, als in den angeführten Entschcidungsgründen dem Ge richte die Ansicht zugeschoben wurde, daß „eine Beleidigung der Geistlichkeit der christlichen Kirche, welche als solche eine Einrichtung Gottes sei, eine Gotteslästerung involvire". Diese Darstellung des Hrn. Berichterstatters entspricht nun aller dings, wie sich jetzt nach eigener Einsichtnahme herausstellt, weder dem Wortlaut, noch dem Sinn des Urtels und so lassen wir denn um der erlittenen ungerechten Angriffe willen den vollständigen In halt desselben hier folgen: Im Namen des Königs. In der Untersuchung wider den Buchhändler August Erlecke zu Halle hat der Criminalsenat des Königl. Appellationsgerichts zu Naumburg in seiner öffentlichen Sitzung vom 8. Februar 1873, an welcher Theil genommen haben als Richter: von Brandenstcin, Appellationsgerichts - Vice- präsident, von Fischer, Hesse, Freiherr von Plotho, Müller, Appella- tjonsgerichts-Räthe, als Beamter der Staatsanwaltschaft: Gropius, Ober-Staats- anwalt, als Gerichtsschreibcr: I)r. Fraenkel, Referendar, nach voraufgegangenem mündlichen Verfahren aus die Appellation des Königl. Staatsanwalts für Recht erkannt: daß das Erkenntniß des Königl. Krcisgerichts zu Halle vom 20. De- cember 1872 dahin abzuändcrn, daß der Angeklagte der Theilnahme an einer Gotteslästerung schuldig und deshalb mit sechs Monaten Gefängniß zu bestrafen sei, die Druckschrift „Gott und Naturwissen schaft! Jrrthum und Wahrheit, von A. von Hartmann" in allen sich erfindenden Exemplaren und die Formen-Platten zu derselben zu vernichten und der Angeklagte gehalten, die Kosten beider In stanzen zu tragen. Von Rechts wegen. Gründe: Die Fassung der Anklageschrift läßt keinen Zweifel darüber, daß die mit derselben überreichte Druckschrift: „Gott und Natur wissenschaft! Jrrthum und Wahrheit, von A. von Hartmann", Halle a/S. 1872, Verlag von A. Erlecke, ihrem Gesammtinhalte mach für strafbar bezeichnet wird, und daß die in ihr wörtlich hervor gehobenen Sätze aus der Druckschrift lediglich als Hauptbelags- stellcn für die behauptete Gotteslästerung und Beschimpfung von Einrichtungen der christlichen Kirche dienen. Dies voraus bemerkt, so ergibt die in der mündlichen Ver handlung II. Instanz stattgehabte Vorlesung der Druckschrift, daß sie durchweg eine Herabwürdigung des Begriffes der Gottheit, also eine Lästerung Gottes enthält, denn schon auf dem Titelblatte wird Gott im Gegensätze zu der die Wahrheit darstellenden Naturwissen schaft als Jrrthum bezeichnet und der Inhalt der Druckschrift mit dem Motto eingeleitet: Ich habe den Himmel überall durchforscht, aber nirgends dieSpur Gottes gefunden. In den einzelnen Capiteln wird dem entsprechend versucht, nachzuweisen, daß im Welträume nur ein mit Kraft ausgestatteter Stoff, nicht aber ein davon getrennter persönlicher Gott sich vor finde, daß die von den einzelnen Culturvölkern angenommene Gott heit aus den ihr beigelegten und sich widersprechenden Eigenschaften sich selbst widerlege und daß die Theologen aus Eigennutz und nicht aus Ucberzeugung die Gottheit verkündeten. Diese letztere Auseinandersetzung wird dem vorauf Entwickelten in Capitcl 9. mit der Ueberschrift „Schlußbetrachtungen" angcrciht und bezeichnet sich somit schon äußerlich als Schlußstein der Betrach tungen des Verfassers über die Nichtexistenz eines Gottes. Es kann aber auch in dem sachlichen Inhalte dieses Capitels nicht, wie die Anklage annimmt, eine von der Gotteslästerung ge trennte Beschimpfung von Einrichtungen der christlichen Kirche ge funden werden und stellt sich vielmehr die Schmähung auf die Ver künder der Gotteslehre als eine weitere Fortsetzung der vorliegenden Gotteslästerung dar, wie dann der Verfasser am Schluffe von Ca- pitel 9. selbst ausspricht: Mein Zweck war, zu beweyen, daß überhaupt das Wesen, welches der Mensch als ein anderes, von ihm unterschiedenes Wesen in der Religion und Theologie sich selbst gegenüberstcllt, sein eigenes Wesen ist, und weiter am Ende: ich verneine nur das phantastische Schcinwcsen der Religion und Theologie, um das wirkliche Wesen des Menschen zu bejahen. Die durch die Druckschrift sich hindurch ziehende Gotteslästerung ist aber ferner eine öffentliche, da der Angeklagte geständigermaßcn einige Exemplare derselben an Bekannte abgegeben und außerdem 1900 Exemplare an Buchhändler versandt hat, somit Handlungen desselben vorliegen, welche eine Veröffentlichung der Druckschrist im ! Sinne des tz. 33. des Gesetzes über die Presse vom 12. Mai 1851
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