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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 10.09.1883
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 10.09.1883
- Sprache
- Deutsch
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210, 10. September. Nichtamtlicher Th eil. Wege nachzubilden, steht dem Verfertiger der photographischen Aufnahme ausschließlich zu." Sagen wir, ein großes Kunstgeschäft läßt einen von ihm angestellten Photographen (einen Operateur) nach Aegypten reisen, für die vorzüglichsten Ruinen den rechten Standort, die passende Beleuchtung suchen und sie aufnehmen; die Reise kostet der Kunsthandlung schweres Geld, aber die Aufnahmen sind gut, die Abdrücke werden gefertigt und mit der Firma der betreffenden Handlung versehen in das Schutzregister eingetragen. Die Herren „Verfertiger" glauben sich natürlich auf Grund unseres Schutz gesetzes ganz sicher; da copirt ihnen der Photograph N. N. die sämmtlichen Photographien, verkauft sie viel billiger als die Handlung und behauptet noch obendrein vor Gericht, daß dem Strafantragsteller die Activ-Legitimation dazu fehle, indem dieser selbst das Recht der Verbreitung nicht erlangt und deshalb nur der betreffende Operateur zu Stellung des Strafantrages besugt sei. Der Gerichtshof wird sein Urtheil nicht anders fällen können, als dies in London geschehen ist, vorausgesetzt, daß auch er für die photographische Aufnahme eine bestimmte künstlerische Be fähigung voraussetzt. Und daß sich in diesem Sinne das Gericht aussprechen kann, hat ein Nachdruckprozeß in München vom Jahre 1864 gezeigt, der zu folgender Erklärung von Seiten der Sach verständigen Veranlassung bot: „Das Erste bei einem Werke der Kunst ist der in der Seele entsprungene Gedanke, oder in Bezug auf einen vorhandenen Gegenstand die eigenthümlichc Auffassung desselben; das Zweite sind die Mittel, um die Idee vollständig zu veranschaulichen und den Gegenstand zur Schönheit zu steigern oder durchzubilden. Nun kann die Photographie einen neuen Gedanken wirklich ver anschaulichen, wenn z. B. der Photograph ein lebendes Bild er findet, stellt und aufuimmt, oder er wirkt künstlerisch, wenn er für Personen, für Architektur oder Landschaften den geeigneten Moment, den günstigen Standpunkt, die passende Beleuchtung findet. Sodann kann es Vorkommen, daß die erste Aufnahme zu feiner Charakteristik, größerer Klarheit, harmonischer Schönheit durch Künstlerhand ausgebildet wird, und darnach zur Vorlage der Vervielfältigung dient. In solchen Fällen kann die Photo graphie als Kunst betrachtet werden und verdient derUrheber, in seinem Recht geschützt zu werden. Wo die Photographie ein vorhandenes Kunstwerk bloß wiedergibt, ist sie nur mechanische Nachbildung." Im Sinne dieser Erklärung würden die Richter nicht sagen können: der Apparat und die Platten gehören dem Ge schäfte an, folglich muß auch die Aufnahme ihm gehören — sie müßten vielmehr zugeben, daß der Operateur mit der Auf nahme eine selbständige, von seinem Dienstverhältniß unab hängige Handlung verrichtet habe, kurz, daß er der eigentliche Verfertiger sei. , Es ist leicht begreiflich, daß ein solcher Fall enormen Schaden anrichten kann, wenn er von schlauer Seite ausgenutzt wird, ja, daß der größte Theil der geschützten Photographien infolge der erwähnten richterlichen Entscheidung gegen mechanische Nachbildung durchaus nicht geschützt ist. Am leichtesten werden von einem derartigen Falle größere Geschäfte betroffen, welche die Aufnahme von besonders dazu angestellten Künstlern oder Operateuren anfertigen lassen, und deren Inhaber der Technik des Geschäftes mehr oder weniger fern stehen. Abänderung ließe sich am besten natürlich dadurch schaffen, wenn dem Z. 1. des Schutzgesetzes an Stelle des Wortes „Verfertiger" der Ausdruck „rechtmäßiger Besitzer eingeschaltet würde; da dies aber so schnell nicht möglich sein wird, ließe sich einst weilen noch dadurch Abhilfe schaffen, daß sich der Geschäftsin haber nach jeder Aufnahme der erwähnten Art vom Operateur eine schriftliche Abtretung des Schutzrechtes einholte. Daß das Photographie-Schutzgesetz übrigens auch in andrer Beziehung vorsichtig zu behandeln ist, hat ja der am 10. Januar 1876 in Berlin zum Austrag gekommene Nach druckprozeß des Photographen Hanfstaengl gegen den Verlags buchhändler Lichtwerk zur Genüge gezeigt und es dürfte an gebracht sein, wieder daran zu erinnern. In ß. 7. des Schutz gesetzes ist nämlich gesagt: „Bei photographischen Bildnissen (Portraits) geht das Recht auch ohne Vertrag von selbst auf den Besteller über." Nun hatte sich damals die Prinzessin Charlotte von Preußen bei Hanfstaengl photographiren und dieser hatte das Bild gesetzlich schützen lassen. Dasselbe wurde von Lichtwerk nachphotographirt und vertrieben, aber vor Ge richt wurde Lichtwerk freigesprochen, weil er ganz logisch ge folgert hatte, auf Grund des Gesetzes habe die Prinzessin Charlotte allein das Recht, ihr Bild zu vervielfältigen. Ein gültiges Verlagsrecht aber konnte Hanfstaengl nicht Nachweisen. Wie viele Photographien berühmter Persönlichkeiten werden jährlich in die Welt geschickt, die zwar im Schutzregister einge tragen, aber doch völlig vogelfrei sind, einfach weil man den tz. 7. nicht beachtet und sich das Verlagsrecht nicht verschafft hat! Möchten diese beiden Fälle dazu dienen, den Kunsthandel auf oft begangene Unterlassungssünden aufmerksam zu machen und ihn vor Schaden zu bewahren. v. U. Lob. Misccllen. Antwort. — Hr. Hoenniger behauptet in seiner „Ent gegnung" auf meine an dieser Stelle veröffentlichte abfällige Kritik seiner ungewöhnlichen Praxis, die mir um deswillen hier er- wähnenswerth erschien, weil sie auf einer Verletzung anerkannter geschäftlicher Prinzipien beruhte, gegen die man sich schwer oder gar nicht schützen kann, daß meine Firma „leider" zu denjenigen gehöre, welche ohne jede Rücksicht auf Sortimenterinteresscn thörichte Eigenwilligkeiten auszuüben belieben. Ich gebe ihm — ohne auf Anderes als die Sache selbst einzugehen — anheim, zu bedenken, daß „Rücksichten" sich gemäß dem Standpunkte, welchen der Gewährende und der Genießende einuehmen, nicht selten ernsthaft widerstreiten. Ich zumal darf versichern, daß meine hier in Rede stehende Rücksichtslosigkeit der ausschließlichen Disponenden- Verweigerung (seit Ostermesse 1877 erstmals wiederholt) von zwingenden „Umständen" dictirt worden ist und zwar — wie ich für Hrn. Hoenniger im Besonderen hinzufüge — aus Um ständen, welchen sogar er seine Anerkennung nicht versagen will, nämlich solchen, welche der Besitzwechsel eines Geschäfts mit sich führt. — Im Uebrigen ist es wohl als feststehender Brauch zu betrachten, daß alle Verfügungen, die der provisorische Be sitzer eines Gutes über dasselbe trifft, mit dem Eigenlhümer gütlich vereinbart, nicht aber von diesem einfach ertrotzt werden, hingegen als nicht wohlanständig, daß das drohende Geläute der „großen Glocke" abgewartet wird, bevor man sich von der Rechtsbeständigkeit dieses Brauches überzeugt. Leipzig, 3. September 1883. T. O. Weigel. Personalnachrichten. Herrn Alfred Naumann, Mitbesitzer der Firma A. Nau mann L Schröder hier, ist vom Herzog von Sachsen Coburg-Gotha die Verdienst-Medaille für Kunst und Wissenschaft am grün-silbernen Bande verliehen worden.
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