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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 10.09.1883
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 10.09.1883
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- Deutsch
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3912 Nichtamtlicher Theil. 210, 10. September. sam geworden, welcher sich mit immer gleicher jugendlicher Be hendigkeit durch die Menge bewegte. Er zählte zu den ältesten Besuchern der Leipziger Ostermesse. In den letzten Jahren empfand er die natürlich eintretende Einsamkeit unter den Geschäftsgenossen. „Glauben Sie mir", äußerte er kurze Zeit vor seinem unerwarteten Heimgange in altgewohnter scher zender Weise zu dem Schreiber dieser Zeilen, „ich finde mich unter der Gesellschaft auf der Börse kaum mehr zurecht. Ich stoße auf Namen, die ich gar nicht mehr in Verbindung zu den Firmen zu setzen weiß, unter denen ich früher bekannt geworden; „freilich", setzte er mit seinem wehmüthig stimmenden Lächeln hinzu, „ich gehöre ja auch jetzt, nachdem ich Einer a/D. bin, vollends zum alten Eisen und werde bald verschollen sein." — Wohl wahr; über den Namen des Mannes schließen sich Wohl die Acten auch unserer Geschichte; das Andenken an ihn selber vermag aber aus den Herzen Derer, die ihn ganz gekannt, nichts zu tilgen. Denn er gehörte zu den seltenen Menschen, die zu kennen stets und in jeder Beziehung eine wahrhafte Freude war. Alles in ihm war vollendete Harmonie; Wille und Kraft, Gemüth und Verstand, sittliche Strenge und jene herzentsprossene Heiter keit, die uns unbewußt, ungewollt erfreut, anregt, in der Er innerung noch erquickt. Und diese Gottesgaben vereinigten sich zu jener wahren, schönen Freiheit des Wesens, welche den echten Seelenadel kennzeichnet; durch sie und den unzerstörbaren Schatz aufrichtiger Gottesfurcht, der, obgleich tief in seiner Brust verborgen ruhend, dennoch sein ganzes Wirken und Sein durchleuchtete, gewann er jenen reinen Seelenfrieden, den ihm nichts zu rauben vermocht hat: nicht der Schmerz um den frühen Tod geliebter Anverwandten, nicht manche unausbleibliche Täuschung schwerer Art, woran das Leben der Besten unter den Menschen oft reich ist, — aber auch kein unerhosfter Erfolg seiner ausdauernden Arbeit, keine Reihe glücklicher Tage, welche das Dichterwort als am schwersten zu ertragen nennt. Im Glück und Unglück ist Rudolf Besser sich stets gleich geblieben und ein Mann im edelsten Sinne des Wortes. Als ein solcher führte er sein arbeitsvolles, aber auch er folgreiches Leben; so schloß er, da sich ihm ein anverwandter Nachfolger im Geschäfte nicht darbot, innerlich bewegt, aber äußerlich ruhig und mit der Sorgfalt eines „ordentlichen" Handels- und Hausherrn noch vor dem Heimgange seine Thätigkeit ab; so zeigte er sich in allen Worten und Werken und als ein edler Mann wird er auch Allen, die ihn jemals recht gekannt, auf immer unvergessen bleiben. P. Hbg. Zwei verhängnißvollc Paragraphen im deutschen Gesetz betr. den Schutz der Photographien. Kunsthandel und Photographie sind heutzutage zwei eng verschmolzene Begriffe, und in der Wirklichkeit zwei Factoren, von denen der eine von dem andern lebt; die Photographie hat dem Kunsthandel ein neues und reiches Feld erschlossen, während umgekehrt der Kunsthandel für die Photographie eine wichtige Erwerbsquelle bildet. Aus dieser Wechselbeziehung der beiden Berufsarten erklärt es sich schon, wie eng die beider seitigen Interessen in gewissen Punkten Zusammentreffen können, vor allem aber wohl in Betreff des Schutzgesetzes. Das photo graphische Schutzgesetz ist ja eigentlich aus dem Herzen des Kunsthandels herausgcschaffen worden, und als dasselbe am 13. December 1875 im Deutschen Reichstage zur Verhandlung kam, erklärte der damalige Commissarius des Bundesrathes, ür. Dambach, daß er sich den Gesetzentwurf des Berliner Kunst händlers Kaiser, einer der größten Autoritäten auf diesem Ge biete, zur Grundlage seiner Ausführung genommen habe. Aus diesem Grunde muß auch eine kürzlich zum Austrag gekommene Gerichtsverhandlung über die unbefugte Nachbildung einer Photographie die Aufmerksamkeit des Knnsthandels in Anspruch nehmen, umsomehr, als durch dieselbe ein neues Licht auf einen Paragraphen des Schutzgesetzes geworfen wird, der eventuell im Stande wäre, großes Unheil anzurichten. Um die Geschichte zu präcisiren, müssen wir den Fall, wie er sich im verflossenen Monat in England zugetragen hat, kurz berichten. In der Regent-Street und Cheapside zu London besitzt der vor einigen Jahren zum Alderman gewählte Mr. Nottage zu sammen mit Mr. Kennard unter der Firma „Störsoseopio Lompan/' ein großartiges Kunstgeschäft, welches den Photo graphie-Verlag in großem Stile betreibt. Die Herren halten sich ihre Geschäftsführer, die bei den photographischen Aufnahmen entweder selbst die Leitung übernehmen oder einen ihrer Opera teure (Gehilfen) bestimmen, welcher für das Arrangement, für die Beleuchtung und für die Aufnahme zu sorgen hat. Das Letztere war u. a. im Juni vorigen Jahres der Fall, als eine größere Gruppe, die sogenannte „^ustralian Oriolcsters" außer halb des Etablissements auf dem Platze Kennington Oval Photo graphin werden sollte. Die Aufnahme fiel sehr gut aus und wurde, mit dem Namen und Wohnort der „Ltsreoseoxie Llowpan/' als „Verfertiger" versehen, in das Schutzregister eingetragen. Aber siehe da, bald darauf wurde diese Photograhie, die großen Anklang fand, von einem Photographen in Leeds copirt und vertrieben. Die „Ltersoooopio Lowxan/' verklagte natürlich den Betreffenden wegen Nachdrucks, — aber zum allgemeinen Er staunen der dabei Jnteressirten und der Fachgenossen wurde der Verklagte in erster Instanz sowohl, wie auch in zweiter Instanz freigesprochen. Und weshalb? — Der Angeklagte behauptete, das Schutzgesetz durchaus nicht verletzt zu haben, da ja auf der Photographie die Firma „stsrsosoopio Lompan^" registrirt sei, und diese sei doch keineswegs die Verfertigerin des Bildes, sondern vielmehr der betreffende Operateur, welcher die Auf nahme besorgt habe. Der Gerichtshof mußte dieser Behauptung beistimmen und erklärte, die „Ltsreoseoxio 6owxs.i>^" sei lediglich die Besitzerin, nicht die Verfertigerin des Bildes und nach dem Gesetze könne nur dem Verfertiger der photographischen Auf nahme Schutz gegen Nachbildung zutheil werden. In seiner Begründung bemerkte der Richter u. a., der be treffende Operateur stehe zwar im Dienste der „StersoZvopio 6om- pan/' und werde von dieser bezahlt, allein eine photographische Aufnahme, das Arrangement der Personen, die Vertheilung von Licht und Schatten, die Aufstellung der Draperie u. s. w. sei einfürallemal eine selbständige, ganz oder theilweise künstleri sche Thätigkeit, an welcher die Prinzipalität keinen Antheil habe. Dieselbe habe wohl das ausschließliche Recht auf das Product dieser Thätigkeit; aber deshalb sei sie eben nur die Besitzerin des Bildes. Hätte die Firma einen von ihr dauernd engagirten Maler zur Aufnahme der Gruppe gesandt, so würde sie ihren Namen nicht eher als „Verfertiger" unter das Bild haben setzen können, als bis der Maler ihr das Gemälde sowohl als das Schutzrecht übertragen habe, und von ganz demselben Gesichts- ^ punkte aus sei die Photographie zu betrachten. Nun braucht man aber nur die gleiche Handlung von eng lischem auf deutschen Boden zu versetzen, so haben wir die Even tualität desselben Resultates, denn tz. 1. unseres Photographie- Schutzgesetzes lautet bekanntlich: „Das Recht, ein durch Photo graphie hergestelltes Werk ganz oder theilweise auf mechanischem
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