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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 30.09.1863
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1863-09-30
- Erscheinungsdatum
- 30.09.1863
- Sprache
- Deutsch
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- Saxonica
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2054 Börsenblatt für den deutschen Buchhandel. 121, 30. September. E. Rümplcr itt Hannover. 7856. Bauvissi», A., Christian VII. u. sein Hof. Historischer Roman. 3. Abth. Hans Pogwisch. 2 Bde. 8. Geh- 2fz 8. Lchäfcr in Leipzig. 7857. Luther, G. A., die deutschen Freiheitskriege 1813—1815. Für das deutsche Volk. 8. u. 7. Lsg. hoch -1. Geh. n * U 7858. eschubert, F. L., Concordia. Anthologie claff. Volkslieder f. Pia noforte u. Gesang. 3. Aust. 19. u. 20. Lsg. Ler--3. Geh. n s/g Fr. Voigt in Leipzig. 7860.Schmidt, B., William Bovd der Raubmörder. Amerikanische Sit tengeschichte neuester Zeit. 8. 1864. Geh. 1 ^ Vöiekcr in Frankfurt a. M. 7861.1- Bote, der Sickinger- Volks-Kalender f. d. I. 1861. Hrsg. v. I. Schiller. 4. In Comm. Geh. 3 N/ Lccniann in Leipzig. 7850..Becker, A. W., die Kunst u. die Künstler d. 16. 17. u. 18. Jahrh. 16. u. 17. Lsg. gr. 8. Geh. s * ^ F. Müller in 'Amsterdam. LIeelrer, IH. Kilos ielitkxuloxigue des Indes orientriss neerlrndri- ses. 1<ivr. 10. I^ol. 5^ Nichtamtlicher Th eil. Gcorg Friedrich Fleischer. Am verflossenen Freitag den 25. ds. hat der hiesige Buch handel eines seiner angesehensten Mitglieder, den Stadrältesten Gcorg Friedrich Fleischer mit großer Feierlichkeit zu seiner letzten Ruhestätte geleitet. Es ist damit ein Mann aus dem Kreise der Lebenden geschieden, dessen Name mit der Entwicklung des deutschen Buchhandels aufs ruhmvollste verknüpft ist. Hohe Streb samkeit, ein klarer Verstand, reife Urteilskraft und eine gewaltige Willensstärke führten ihn über seine,an sich schon weitgedehntenBc- rufsgrcnzen hinaus auf die Bahn der öffentlichen, gemeinnützigen Wirksamkeit. Um mehr als ein Vierteljahrhundert reichen die Anfänge derselben zurück. Erst war cs im Jahre 1832, daß Fleischer nach dem Vorgänge des Böcsenvereins das Leipziger Gremium neu als „Verein der Buchhändler zu Leipzig" consti- tuircn half und als dessen, mit kurzer Unterbrechung beständiger Vorsitzender seithcrden gedeihlichsten Einfluß auf dieBildung des hiesigen und allgemeinen Buchhandels ausübte. Im darauffolgen den Jahre sieht man ihn mit dem lebhaft aufgenommencn segens- vollen Gedanken hervortrctcn, anstatt einer Börse für den Leip ziger Buchhandel, welche die Statuten des hiesigen Vereins ver langten, eine allgemeine deutsche Buchhändler-Börse zu gründen ; seiner Einsicht und Sorgfalt schulden die geschickte Ausführung dieses nationale» Baues und dessen nachherige gedeihliche Ver waltung bleibenden Dank. Gleichzeitig erfolgte die Gründung des Börsenblattes durch die Deputaten des Leipziger Buchhan dels, eine Verdienstlichkeit, wovon man einen guten Thcil dem Talente ihres Vorsitzenden zucrkennt; und späterhin endlich be gegnet man der Errichtung der Bcstcllanstalt und der Lehranstalt für Buchhandlungslchrlinge als neuen Früchten seines unabläs sigen Strcbens für die Wohlfahrt und 'Ehre seines Standes. Mit gleicher Hingebung wie dessen äußerem Ausbau hat er als Mitglied von mancherlei Ausschüssen desBörsenvereins und als Beisitzer des literarischen Sachverständigenvcrcins auch der Er haltung und Ausbildung seiner inneren Ordnungen zu dienen ge sucht. Von seinem Ansehen bei seinen Mitbürgern gibt seine Berufung in den Rath der Stadt, eine Würde, die er 29 Jahre durch bekleidete, und seine Wahl in die Landcsvcrtretung ehren volles Zeugnifi; auch von der Leipzig-Dresdner Eisenbahn-Di- rcclion ist er langjähriges Mitglied gewesen. Sein König aber zeichnete ihn bei der 25jährigen Jubelfeier des hiesigen Buch händlervereins durch die Verleihung des Ritterkreuzes vom Al- brechtsorden aus. Ei» langwieriges, schweres Leiden hat ihn am 22. ds. 69sh Jahr alt zu einer höheren Wirksamkeit abgeru- sen; doch sein Name wird bei dem deutschen Buchhandel in geehrtem, dankbarem Andenken fortleben und mit den verdiente sten Männern seines Standes wird stets auch Friedrich Fleischer genannt werden. Die Redaction. Zur Beantwortung der Rechtsfrage in Nr. 105 d. Bl. Die in Nr. 105 des Börsenblattes ausgestellte Rechts frage culminirt in der Behauptung des Fragestellers, daß, wie er sagt: das englische Gesetz bestimme, daß das Lop^ri^bt (Ver lagsrecht) eines Werkes Eigenthum des Besitzers des Origi- nalmanuscriptes sein solle, nach welchem die Veröffentlichung statkfand, wogegen nach den deutschen Gesetzen das Vcrlags- resp. Vervielfältigungsrccht vom Autor des Manuskriptes her- zulciten ist. Die obige Behauptung des Fragestellers ist aber eine irrige, und er ist durch ein einseitiges Herausreißcn eines einzelnen Sa tzes des englischen Gesetzes in den Jrrthum verfallen. Artikel II. des Gesetzes vom I. Juli 1842 spricht mit großer Weitschweifigkeit und bekannter englischer FörmlichkeildcnGrund- satz aus: daß (so wie in Deutschland) das Verlags- (Vervielfälti- gungs-Mccht beim Autor ruht und nur vom Autor hcrgelcitct werden kann »Reiher derivvd lrom sueli autlior betöre or al ler tliv publieotio» <>k anx booll" (sei dieses vom Autor vor oder nach der Veröffentlichung eines Buches a b z u l e i le n) — und führt alle erdenklichen Fälle an: w i c das A u t o r r e ch t durch Kauf, Geschenk, Testament oder gerichtlichen Act ober anderwei tig erworben werden kann. Wenn dabei „durch Geschenk" erwähnt wird, so versteht es sich von selbst, daß dasVerviel- fäl tigungsrccht durch Geschenk erworben sein muß, wenn es Geltung haben soll; das Verschenken des Ma n u sc r i p te s, obne das davon ja ganz unabhängigeVcrv i e lfä l ligun gs rech t die ses Manuskriptes, berechtigt eben nicht dazu, dasgeschenkt erhal tene Manuskript nun zu vervielfältigen. Es sind das ganz be stimmte Eonscquenzen des Autorrechts und sie treten nach engli schem Gesetz ganz so ein, wie nach deutschen Gesetzen. Wenn nun im Artikel III. des genannten Gesetzes, welcher über die Dauer des vom Autor herzuleitcnden Verlagsrechtes handelt, am Schlüsse gesagt wird: „dies Verlagsrecht soll so und so lange währen und das Eigcnthum sein des Eigcnthümers (proprietär) des Manuskriptes des Autors, nach welchem das Buch zuerst veröffentlicht wird, und seiner Rechtsnachfolger", so ver steht es sich von selbst, daß unter „proprietär" nicht der verstan den wird, der das Manuskript des Autors besitzt, sondern dem das Verlagsrecht eigenthümlich angehört, weil nach Artikel II. ja Niemand solches Eigcnthum haben kann, es sei denn vomAutor! Wie nach den deutschen Gesetzen durch solche Eonsequenzen des Autor- resp. des Vecvielfältigungsrechtes das literarische Ei genthum an Brieffcn, soweit ein solches vorhanden, nicht bei dem Empfänger der Briefe ruht, sondern bei deren Schreiber, so ist dies, soviel bekannt, auch nach den englischen Gesetzen der Fall. Die Eventualität, welche der Fragesteller in Nr. 105 aus den Bestimmungen des englischen Gesetzes hingestellt, kann daher
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