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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 14.01.1891
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 14.01.1891
- Sprache
- Deutsch
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10, 14. Januar 18S1. Nichtamtlicher Teil. 257 der Ausbeutung durch Bereduug bestraft zu werden, überhaupt nicht wird reden dürfen. Vielleicht wird aber nicht einmal das Nichtreden genüge», denn das Bereden könnte möglicherweise auch von manchem Richter in anderen Handlungen, in schrift lichen Anpreisungen, in dem Inhalte von Prospekte» re., gefunden werden. Würde der Entwurf zum Begriffe der Ausbeutung wirklich das fordern, was nach dem gewöhnlichen Sinne dieses Wortes dazu gehört, nämlich vor allem die llebcrvorteilung des Käufers, dann brauchte der Bücherhandel von seinem Standpunkte aus über eine solche Bestimmung kein Wort zu verlieren, weil ihre Anwendung auf denselben ganz ausgeschlossen wäre, da es ja im Buchhandel eine llebervorteilnng nicht giebt. tz 7 kennt aber eine Ausbeutung ohne Uebervorteilung. Ja, diese Art der Ausbeutung wäre selbst dann möglich, wenn der Verkäufer, beispielsweise durch dringenden Geldbedarf veran laßt, weit unter dem Preise verkauft. Ist cs nicht widersinnig, in einem solchen Falle von Ausbeutung zu sprechen und den jenigen, der mit Verlust verkauft, zum Ausbeuter zu stempeln und als solchen zu bestrafen? Gemildert wird allerdings die Bestimmung dieses Pa^g- graphen durch den Zusatz »wenn er solche Geschäfte gewerbs mäßig betreibt«. Ein genügender Schutz liegt aber darin nicht; denn dazu ist die Einschränkung viel zu unbestimmt. Was soll denn unter dem gewerbsmäßigen Betriebe solcher Geschäfte ver standen werden? Müssen mehrere derartige Geschäfte gemacht worden sein, oder muß der Betreffende ausschließlich solche Ge schäfte machen, um seine Handlung als »gewerbsmäßig« hin zustellen? Diese Einschränkung kann nur dem nicht skrupulösen Ge schäftsmanne die Möglichkeit bieten, sich um die strafbare Hand lung herumzudrücken. Sie ist dem vorsichtigen und gewissen haften Verkäufer nicht genügend. Der letztere wird das Teil zahlungsgeschäft ganz aufgeben müssen, denn er wird sich nicht dem aussetzen wollen, daß irgend ein zahlungsunwilliger Käufer mit der Anzeige kommt, er fühle sich beredet und dadurch aus gebeutet, eine Anzeige, die, trotzdem doch eigentlich der Verkäufer bei vorenthaltener Zahlung der Ausgebeutete ist, für den kon zessionierten Buchhändler leicht den Berlust der Konzession und damit den vollständigen Ruin zur Folge haben könnte. I» eine Erörterung des zweiten in 8 7 normierten Tat bestandes, welcher darin besteht, daß das Vergehen der Aus beutung begangen wird, indem sich der Käufer maßlose Vor teile versprechen läßt, brauchen sich die gefertigten Korporationen nicht einzulassen, da dieser Fall im Buchhandel gänzlich aus geschlossen ist. aä Z 10. Die Einwendungen, welche die ergebenst ge fertigten Korporationen gegen die Bestimmung vorzubringen haben, daß Z 4 auf solche Klagen Anwendung findet, welche auf derartige Geschäfte sich gründen, die vor der Wirksam keit dieses Gesetzes abgeschlossen würden, sind nicht spezifisch buchhändlerisch. Sie können von jeder anderen Branche mit ebenso vollem Rechte erhoben werden. Diese Bestimmung ent hält nämlich die Schädigung wohlerworbener Privatrechte, welche, den elementaren Rcchtsbegriffen widerstreitend, bei Schaffung neuer Gesetze sonst immer in der skrupulösesten Weise ver mieden wird. Es gilt als Grundsatz, daß Verträge mit Rücksicht auf ihreGiltig- keit, Wirksamkeit, Klagbarkeit und Zulässigkeit von Einreden nach dem Gesetze zur Zeit ihres Entstehens zu beurteilen sind. Auch der vorliegende Entwurf trägt diesem Grundsätze insofern Rechnung, als er die Bestimmungen des 8 1 und tz 3, welche rein privat rechtlicher Natur sind, nicht rückwirken lassen will. Nur hinsicht lich des 8 4 soll eine Ausnahme gemacht werden, angeblich weil die Bestimmung dieses Paragraphen einen öffentlich-rechtlichen Charakter hat. Es ist nun einmal nicht richtig, daß Gesetze öffentlich- rechtlichen Charakters grundsätzlich rückwirkend zu sein haben. Das Strafgesetz hat gewiß eine» öffentlich-rechtlichen Cha rakter, und doch setzt Artikel 9 des Kundmachungs-Patentes zum Allgemeinen Strafgesetze vom 27. Mai 1852 fest, daß das selbe auf vor seiner Wirksamkeit begangene Handlungen nur dann Anwendung finden dürfe, wenn es für solche Handlungen ge ringere Strafen nndrohe, als das früher in Geltung gewesene Strafgesetz. Die Bestimmung des 8 4 ist aber zum geringsten Teile öffentlich-rechtlicher Natur. Sie ist vor allem eine privatrecht liche. Der Staat, die Gemeinschaft der Staatsbürger, hat gar kein Interesse daran, vor welchem Gerichte die Parteien ihren Rechtsstreit aussechten. Wichtig ist dies nur für die Streitteile selbst. Für diese hat aber der vereinbarte Gerichtsstand ebenso eine» materiellen Wert, wie etwa der vereinbarte Zahlungstermin, ja selbst wie der vereinbarte Preis. Viele Geschäfte wären von dem Verkäufer gar nicht ge macht worden, wenn er sich bei Abschluß derselben bewußt ge wesen wäre, daß die eventuelle Verfolgung der aus denselben sich ergebenden Ansprüche im Rechtswege solche Kosten und Schwierigkeiten verursachen würde, wie sie mit der Einklagung vor dem Gerichtsstände des Käufers verbunden sind. Viele der zeitige Schuldner würden, wenn diese Bestimmung Gesetz werden sollte, einfach in der Voraussetzung nicht zahlen, daß der Ver käufer die hohen Klagekosten in ihrem Wohnorte doch nicht riskiere» kann. Derartigen zweifelhaften Leuten hätte der Ver käufer, wenn die Bestimmung des H 4 vorher bestanden hätte, vielleicht gar nicht kreditiert. Er ist das Risiko eingegangen, weil sich der Käufer seinem, des Verkäufers, Gerichtsstände unterwarf, und jetzt soll ihm dieses einen Teil seines Ver mögens bildende Recht ohne weiteres, ohne jeden rechtlichen, ohne jeden Billigkeitsgrund und ohne jede moralische Be rechtigung genommen werden. Gleichbedeutend wäre, wenn man hinsichtlich einer Anzahl von Forderungen das Erlöschen derselben dekretieren würde; denn der faktische Effekt dieser Be stimmung müßte der sein, daß viele Forderungen, deren Ein- bringlichkeit eine zweifelhafte ist, mit Rücksicht auf die Kosten nicht eingeklagt werden würden; Forderungen, welche man nicht erworben hätte, wenn man von vornherein für den Streitfall mit dem Gerichtsstände des Käufers hätte rechnen müssen. Es ist diese Bestimmung eine so eklatant ungerechte und Privatrechte verletzende, daß das Hohe Haus dieselbe sicherlich ablehnen wird. Fassen wir das bisher Gesagte kurz zusammen, so ergiebt sich folgendes: 1. Das buchhändlerische Ratengeschäft bietet vermöge seiner notorischen Geschäftsgebräuche, vermöge der Organi sation der Buchhändler volle Garantie gegen Uebervorteilung und sonstige Mißbräuche und steht hinsichtlich des Be triebes durch Reisende und Agenten unter scharfer Kon trolle des Preßgesetzes, das vollkommen hinreichend ist, um et waigen diesbezüglichen Ungehörigkeiten abzuhelfen. Das bnch- händlerische Ratengeschäft ist nur für intelligente Kreise berechnet, also für Leute, die wohl wissen, was sie thun, und nicht für solche, welche wegen ihrer geistigen Beschränktheit des besonderen Schutzes der Gesetze bedürfen. Es kann also vom volkswirt schaftlichen Standpunkte zu keinerlei Klage Anlaß geben. 2. Das buchhändlerische Ratengeschäft ist ein Hauptzweig des heutigen Buchhandels und stellt sich vor allem zur Ausgabe, den Erwerb wirklich guter und wertvoller Werke, welche in die amtliche Liste derjenigen, auf welche Subskribenten gesammelt werden dürfen, ausgenommen sind, auch den Minderbemittelten in der beguemsten Weise zu ermöglichen. Es repräsentiert dem nach in sich einen großen Teil jener kulturfördernden Bedeutung des Buchhandels überhaupt und ist also volkswirtschaftlich in hohem Grade nützlich.
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