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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 15.06.1921
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- 1921-06-15
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- 15.06.1921
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Redaktioneller Teil. 137, 15. Juni 1921. Meine Herren, ich bin damals nach Hamm gefahren, um Herrn Mildner zu sagen, ich verstünde feine Beschwerden und seine Wünsche; er werde aber auch verstehen, was uns wünschen lassen müsse, ein lebenskräftiges Sortiment zu erhalten. Ich habe ihm gesagt, datz auch er wahrscheinlich Schmerz empfinden würde, wenn eines Tages aus Hamm jedes Sortiment ver schwände; er würde vielleicht feine juristische Literatur noch be kommen, aber die andere nicht mehr. Im Laufe dieser Unterhal- iung haben wir uns dann darüber verständigt, was etwa zu tun sei. Er kannte den K 12 der Verkaufsordnung, und ich sagte ihm: Ja, danach wären uns Ausnahmen zu machen erlaubt, und zu diesen Ausnahmen hätten wir auch den Reichsgerichts- rätekommentar zum BGB. gerechnet; zu diesen Ausnahmen möchten wir aber beispielsweise nicht den Staub zählen, weil das bandweise erschienene Werk durch das Sortiment geliefert sei und wir dessen Bemühungen jetzt, wo das Werk noch nicht abgeschlossen sei, nicht durchkreuzen dürften. In der weiteren Unterredung erklärte ich dann, daß wir, im Einklang mit dem 8 12, uns von ihm vorgelegte Wünsche daraufhin prüfen wollten, ob ein solcher Ausnahmefall vorläge, datz wir uns aber in solchen Fällen vorbehielten und darauf Wert legten, von der Freiheit des Z 12, das Sortiment an diesen Geschäften teil nehmen zu lassen, Gebrauch zu machen. Ja, wir haben in jener Unterredung weiterhin — freilich nur erwägend und unter bei derseitigem Vorbehalt — die Anteilsätze ausgesprochen, die das Sortiment daran haben sollte. Ich hatte damals im ersten Augen blick gedacht, es sei vielleicht am besten, eine dahin zielende Re gelung in die Hand des zuständigen Kreisverbandsleitcrs zu legen, bin aber in derselben Unterredung davon abgekommen, weil ich mir sagte, das sei eine Mühe, die man jener Instanz nicht zumuten könne. Meine Herren, als ich von Hamm heimkam, da war ein Schreiben aus dem Reichsgericht bei uns eingetroffcn. Darin sagte diejenige Stelle, die für diese Dinge zuständig ist: Mit den -Entscheidungen» ginge es buchhändlerisch so nicht weiter; wenn man dortseits auch nicht das Recht hätte, den Vertrag jetzt zu> kündigen, so mache man uns doch darauf aufmerksam, daß ein Wandel gewünscht werde, und daß insbesondere auch die Teue rungszuschläge nicht mehr geduldet werden könnten. Ich bin alsbald — ich glaube, es war am 12. März — nach Leipzig ge fahren und habe dort im Verlaufe sehr eingehender Beratungen unter anderem erklärt: Sie können sich darauf verlassen, der Zuschlag wird fallen, wenn nicht mit Zustimmung der Börsen vereinshauptversammlung, dann ohne sie. Als man darauf auf die Möglichkeiten hinwies, die der Z 11 der Verkaufsordnung bietet, nämlich für den amtlichen Bezug den Buchhandel auszu- schließen, habe ich gebeten, davon noch Abstand zu nehmen, und habe dazu auch die Zustimmung erlangt. Von Leipzig heimkehrend, machte ich von dieser Unterredung auch Herrn Mildner Mitteilung und empfing in Wechsel von ihm einen Brief, datiert vom 17. März. — Ich war am 2. März bei ihm gewesen; er bestätigte mir die Richtigkeit meiner Nieder schrift am 16. März und sagte in dem gleichen Briefe, sie hätten nun docb noch Wünsche wegen des Staubschen Kommentars und verschiedener anderer Werke. Aus diesen Brief antwortete ich, weil ich am 12. oder 13. März in Leipzig war, erst am 17. März. In Wechsel damit kam sein Brief gleichen Tages, worin er be richtete, sie hätten, da sie mehrere Tage ohne Antwort geblieben seien, nunmehr an alle Gerichte und richterlichen Berufe die Auf forderung ergehen lassen, die Sie vorhin im Kern von Herrn Dabelow gehört haben. Meine Herren, die Antwort, die von uns darauf ergangen ist, bestand zunächst in einem Telegramm vom 21. März, lautend: Sind sehr bekümmert wegen soeben zur Kenntnis er haltenen Ilmlaufschreibens 15. März, weil wir seinen Inhalt in wesentlichen Punkten nicht billigen und die darin geweckten Erwartungen nur teilweise werden erfüllen können. Am gleichen Tage ging dann ein Brief von uns ab, den ich Ihnen nun doch verlesen mutz, um jeder Entstellung borzu beugen : Herr» Berlin, den 21. März 1921. Oberlandesgerichtsrat Mildner Hämm i. Wests. Hochgeehrter Herr Oberlandesgerichtsrat! Gleichzeitig trafen heute vormittag drei Briefe von Ihnen ein. Einer davon, datiert vom 18. März, mit der Bestellung aus 12 weitere Kommentare zum BGB., die in diesen Tagen zum Versand kommen werden; zwei Briefe vom 19. März, deren zweiter uns zu dem um die Mittagsstunde hier aufge gebenen Telegramm nachstehenden Wortlautes veranlasse: »Sind sehr bekümmert wegen soeben zur Kenntnis er haltenen Umlaufschreibens 15. März, weil wir seinen Inhalt in wesentlichen Punkten nicht billigen und die darin geweck ten Erwartungen nur teilweise werden erfüllen können Wissenschast.« Was uns in Ihrem Umlaufschreiben an die Behörden des Oberlandesgerichtsbezirks Hamm vom 15. März so sehr be kümmert, ist die Besorgnis, datz es uns unverschuldet Jhrer neugeschaffenen Organisation und dem Buchhandel gegenüber in eine mißliche Lage zu bringen droht. In unserer Unter- redung vom 2. Mürz hatten wir die Frage erörtert, ob und wie und in welchen Fällen die in der Verkaufsordnung vorge sehene Bezugsmöglichkeit auf die von Ihnen geplanten Maß nahmen anwendbar sei, und hatten dafür unter dem Vorbehalt der beiderseitigen Nachprüfung einen Lösungsversuch zu fin den geglaubt, zu dem wir uns alsdann in unserem Briefe vom 7. März bekannten, der aber zunächst nur grundsätzlicher Art war, für die Praxis die Nachprüfung des Begriffs »größerer Partie« und »Ausnahmefall« ausdrücklich vorsah und der für seine Verwirklichung der ergänzenden Verständi gung darüber bedurfte, welche Werke für solche Ausnahmen überhaupt in Frage kämen. Wohl halten Sie auf die Ent scheidungen des Reichsgerichts, auf den Kommentar der Reichs- gerichtsräte zum Strafgesetzbuch und auf den Staubschen Kom mentar zum Handclsgesetzbuch als auf solcheAusnahmefälle hin gewiesen, ohne datz meinerseits dazu aber ermunternd, ge schweige denn bejahend Stellung genommen worden wäre. Erst in Ihrem Briefe vom 10. März machen Sie in dieser Be ziehung bestimmte Vorschläge und bitten um unsere Stellung nahme dazu. Auf diese Vorschläge konnten wir Ihnen aus gewiß stichhaltigen Gründen erst am 17. März antworten, und zwar mit dem in dis Form der Bitte und Begründung einge- klcideten Ausdruck des Bedauerns, Ihren Vorschlägen für die hierüber genannten Werke jetzt nicht stattgeben zu können. Leider haben Sie diesen Bescheid nicht abgewartet, dazu aber dem Rundschreiben des Oberlandesgerichts mit den Worten: »es empfiehlt sich, die Entscheidungen bei den bisherigen Lieferanten abzubestellen«, eine für uns und für die Sache besonders gefährliche Klippe be reitet. Denn was wird nun die Folge sein? Ohne Kenntnis des Umstandes, daß unsere Firma bei der Behandlung dieser An- gelegenheit für eine die Interessen des Sortiments rücksichts voll wahrnehmende Regelung eingetreten ist, und in der Mei nung, daß Ihr Umlaufschreiben im Einvernehmen mit uns hinausgegangen sei, wird das Sortiment gegen unseren Ver lag die heftigsten, wenn auch objektiv unberechtigten Anklagen erheben. Und dann bleibt uns nichts anderes übrig, als den Sachverhalt aufzuklüren und den Standpunkt unseres Briefes vom 17. März als denjenigen zu kennzeichnen, den wir vor- läufig nicht verlassen können. Es ist uns und ganz besonders demjenigen, der die münd lichen und brieflichen Verhandlungen mit Ihnen so gern ge pflogen hat, und der sich seiner vom wechselseitigen Ver ständnis getragenen Begegnung mit Ihnen so gern erinnert, ganz außerordentlich leid, datz auf diese Weise eine Aktion, die allen Beteiligten zum Vorteil dienen sollte und hätte dienen können, nun wahrscheinlich Gegenstand der Mißdeutung und
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