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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1891-01-12
- Erscheinungsdatum
- 12.01.1891
- Sprache
- Deutsch
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- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
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206 Nichtamtlicher Teil. ^ 8, 12. Januar 1891. Zum Schutz des deutschen Urheber- und Verlagsrechtes in den Vereinigten Staaten. -Vorschlag zur Errichtung eines Centralbureaus in New-Pork von Friedrich Adolf Ackermann. Seit einer Reihe von Jahren mit dem Schutz des littera- rischen und künstlerischen Eigentums in den Vereinigten Staaten mich beschäftigend, für den ich in einer Kunststadt wie München besonders hinsichtlich des künstlerischen Eigentums mit Wort und Schrift einzutrcten Gelegenheit hatte, halte ich den Zeitpunkt für gekommen, jetzt auf die nächsten praktischen Ziele hinzuweisen, welche zu verfolgen sind, nachdem wir langsam die Früchte der Geduld, Mühe und Entsagung uns entgegcnrcifeu sehen. Nach langen Kämpfen unter den merkantil und literarisch beteiligten und befehdeten Parteien der Vereinigten Staaten, während welcher die amerikanischen Schriftsteller, pro clomo kämpfend, unsere besten Bundesgenossen waren, hat das Reprä sentantenhaus in Washington am 4. Dezember Abändcruugs- bestimmungen im Schutz der Urheberrechte getroffen, welche für das literarisch produzierende Europa, insbesondere für den ge samten deutschen Buch- und Kunstverlag einen Teil jener längst- crhoffteu Segnungen bringt, angesichts deren deutsche Kunst und Wissenschaft drüben nicht mehr als herrenloses Strandgut ange sehen werden darf. Zwar sind wir noch nicht am glücklichen Ziel, selbst wenn nach Zustimmung des Senats das neue Schutz gesetz am 1. Juli 1891 in Kraft getreten sein wird, weil uns der Genuß desselben noch etwas erschwert werden soll. Insbe sondere könnte man die Bestimmung, daß jede ausländische Druck schrift, welche in Amerika geschützt sein soll, drüben mit amerika nischen Lettern gesetzt' und gedruckt sein muß, für ein Danaer geschenk halten. Aber es ist doch schon manches gewonnen, wenn unsere Autoren und Verleger vertragsmäßige Rechte mit amerika nischen Geschäftshäusern vereinbaren können. Dennoch hat es etwas Hartes an sich, daß ein Druckwerk, welches drüben geschützt sein soll, erst drüben gedruckt und ein getragen sein muß, bevor das in Deutschland (bzw Europa) gedruckte Origiualwerk bei uns zur Ausgabe gelangen kann. Es kann also nicht allein von einem erhöhten Export des deutschen Buchverlages nicht di,e Rede sein, sondern jedes in Deutschland gedruckte Buch bleibt drüben nach wie vor herren loses Gut, wenn es nicht vorher drüben in einer amerikanischen Officin gesetzt und gedruckt worden ist. Es will uns doch be dingen, als müßte die bloße briefliche Anmeldung eines bei uns erscheinenden Werkes demselben vorweg durch Eintragung einen Schutz reservieren, bis die Drucklegung in einer amerikanische» Offizin erfolgt ist, und man könnte das Buch erst dann für vogelfrei erklären, wenn es nach Ablauf einer bestimmten Frist (etwa 3 oder 6 Monate) vom Tage der Ausgabe in Europa an gerechnet, nicht mit amerikanischen Lettern gedruckt und- im Bureau des Kougreßbibliothekars in Washington eingereicht sein wird. Es ist bei der nicht zu verkennenden Härte dieses Punktes nicht anzunehmen, daß die Bereinigten Staaten der Berner- Konvention beitreteu werden; sollten sic dies dennoch thun, so dürfte es das Bestreben der Berner Konvention, unseres Börsen vereins bzw. der Verlcgervereine sein, diese Härte abzuschaffen und zwar aus dem einfachen Grunde, weil die neue amerikanische Bill Reciprozität mit den einzelnen Ländern bedingt. Diese Reciprocität ist ja Wohl selbstverständlich, obschon wir uns zu fragen berechtigt sind: Welchen Wert hat für uns deutsche Ver leger eine Reciprocität? Wo ist das ausreichende Aequivalent, welches Amerika uns bieten kann gegenüber unserem Publikations reichtum in Kunst und Wissenschaft? Offenbar wollen die amerikanischen Gesetzgeber die produktive Leistung ihrer Offizinen nicht geschwächt sehen, daher diese Härte gegen unsere Buchverleger, und daß man sich dieser Schwächung wohl bewußt, geht aus der milderen Handhabung ihrer Bestim mungen in Bezug auf die Kunst und das künstlerische Eigentum hervor. Hier konnten sie nicht anders; denn während ihnen Lettern und Offizinen drüben in ausreichender Menge zur Ver fügung stehen, können sie über unsere Kupferplatten, Negative und Holzstöcke nicht so ohne weiteres verfügen, und so mußten sie wohl oder übel aussprechen, daß die ausländische Kunstrepro- duktion ihrer Bill Genüge geleistet, wenn dem Kongreßbibliothekar in Washington zwei Abbildungen des betreffenden Kunstwerkes, sei es auch nur in einer Photographie, vom Originalvcrleger eingercicht werden. Es ist also bei Kunstblättern nicht Be dingung, daß sie ans einer amerikanischen Presse hervorgehen müßten. So, meine ich wenigstens, will die neue Bill verstanden sein, und es hat der Kunstverlag demnach keine Ursache sich über Härte zu beklagen, er braucht seine kostbaren Originale oder Druckplatten nicht nach Amerika hinüber zu schassen, um sie auf amerikanischen Pressen behandelt oder mißhandelt zu sehen. Ich will aber diesen Artikel nicht schließen, ohne die günstige Tragweite der Bill für den deutschen Bücher- und Kunstmarkt zu beleuchten. Ein angesehener New-Porter Kollege sagte mir vor Jahren, als ich meine Anregungen bezüglich des Schutzes geistigen Eigentums in Amerika im Börsenblatt veröffentlichte: »Sic gehen viel zu weit in Ihren Anschauungen bezüglich des vermeintlichen Nutzens oder Schadens, den das Bestehen oder Nichtbestehen eines litterarischen Vertrages mit Amerika hat; Sie überschätzen besonders die Früchte, welche für Deutschland daraus erwachsen könnten; mit England ist es vielleicht etwas anderes, drüben wird nur englisch gelesen, und, einige gute französische und deutsche Romane ausgenommen, werden fast nur englische Bücher nachgcdrnckt, die Deutschen drüben haben keinen großen Bedarf an deutschen Büchern, sie lesen schon nach kurzer Zeit alle englisch und wollen auch nichts anderes lesen; übrigens wird es kaum jemals zu einem Litteraturvertrage zwischen Amerika und Deutschland kommen, das verbietet der demokratische Geist der Freiheit unserer Nation, welche letztere jedes einmal gesprochene, ge schriebene oder gedruckte Wort als Gemeingut der Menschheit betrachtet. Wir anerkennen die Urheberschaft eines Autors, aber niemals sein Eigentumsrecht, sobald er sein Wort, seine Schrift, sein Werk von sich gegeben; das verbietet schon die Erziehung unseres Volkes, die Schule, der Unterricht, welche in Amerika nichts kosten dürfen.« 'Nun aber ist es in erfreulicher Weise anders gekommen, und wir stehen doch in Europa auf einem anderen Boden bei Er zielung eines Schutzes geistigen Eigentums; tatsächlich ist ja der Export an deutschen Werken ein viel größerer als der amerikanische Kollege vorgab, und wir haben außer dem größeren Gewinn davon auch noch andere Interessen, welche die Ehre und den Ruhm unseres Vaterlandes aufrecht erhalten müssen; es handelt sich dabei im Ernst auch nicht bloß um einige wenige gute Romane, sondern um die totale Ausschlachtung unserer wissenschaftlichen Autoren, um die Ausbeute unserer Zeitungen und Zeitschriften, um die oclitio in uuos herrlicher Gesamtwerke, welche man drüben zu Kompendien verschmilzt mit Hinweglassung des deutschen oder- europäischen Aütoruamens und Umwandlung unter anderem Titel, unter Flagge eines amerikanischen Verfassers. Das Plagiatorische amerikanischer Wissenschaft, die Verallgemeinerung des wahrhaft Großen, des Besten unserer Litteratur und Kunst unter amerika nischer Verschleierung, das war von jeher ein schmerzender Punkt für unsere Autoren und Verleger, wobei Theater und Musik nicht die kleinste Rolle gespielt. Ich brauche nicht beispielsweise auf das stattliche Heer ihrer Straußschen Walzer zu verweisen, nicht auf das naheliegende Exempcl von Suppöes reizender Ouvertüre zu »Dichter und Bauer,- welche drüben meines Wissens unter dem Titel »Ickz-Is trow tlla Uoelcx Llountaina« populär geworden; ,cs giebt »och andere Schöpfungen drüben, die allerdeutschesten Ursprungs sind, die das Publikum drüben für Erzeugnisse ameri kanischen Geistes hält; ja der einfachste Gassenhauer, den unsere
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