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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 14.03.1892
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 14.03.1892
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- Deutsch
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1564 Nichtamtlicher Teil. 61, 14. März 1892 jchen Kunstverlag-, Karten- und Musikalienhandels geschehen, der Abschluß eines Vertrages mit Nordamerika befürwortet worden war, erhielt der Kaiserliche Geschäftsträger in Washington Auf trag zur Einleitung entsprechender Verhandlungen. Nach der Entwickelung, welche das Urheberrecht und ins besondere der Schutz fremder Autoren in den Vereinigten Staaten genommen hat, mußte dabei allerdings von vornherein darauf verzichtet werden, nach Analogie der deutscherseits mit anderen Staaten geschlossenen Litterarkonvenlionen einen Versuch zu einer vertragsmäßigen Abänderung der inneren Gesetzgebung Nord amerikas zu machen. Als Inhalt der Uebereinkunft konnte viel mehr nur eine gegenseitige Zusicherung in Aussicht genommen werden, dahin gehend, daß die nordamerikanischen Staatsange hörigen in Deutschland einen mit den Inländern gleichen Schutz ihrer Urheberrechte und dafür die Reichsangehörigen in den Vereinigten Staaten den Schutz der (lopMAdt ^et genießen sollen. Aus dieser Grundlage ist unter dem 15. Januar d. I. die vorliegende Uebereinkunft in Washington abgeschlossen worden, zu deren Bestimmungen im einzelnen folgendes zu bemerken ist-. Zu Artikel l. Durch den Ausdruck: »Schutz des Urheberrechts bezüglich der Werke der Litteratur und Kunst, sowie Schutz der Photographiecn gegen unbefugte Nachahmung«, welcher in ähnlicher Weise, wenig stens soweit es sich um Werke der Litteratur und Kunst handelt, in den Litterarverträgen Deutschlands mit Frankreich (Reichs-Gesetzbl. 1883 S. 269), Belgien (Reichs-Gesetzbl. 1884 S. l73) und Italien Reichs-Gesetzbl. 1884 S. 193) Anwendung gefunden hat, werden alle Gegenstände getroffen, in Bezug auf welche Reichsangehörige durch die Reichsgesetze vom 1!. Juni 1870 (Bundes-Gesetzbl. S. 339), vom 9. Januar 1876 (Reichs-Gesetzbl. S. 4) und vom 10. Januar 1876 (Reichs-Gesetzbl. S. 8) geschützt sind und be züglich deren sie künftig in den Vereinigten Staaten Schutz genießen würden. Zu Artikel 2. Die Gewährung des Schutzes in den Vereinigten Staaten hat, wie bereits erwähnt, den Erlaß einer Proklamation seitens des Präsidenten zur Voraussetzung. Die Verbindlichkeit Nord amerikas ist deshalb in der Weise zum Ausdruck gelangt, daß der Präsident sich zum Erlaß einer solchen Proklamation ver pflichtet. Die Proklamation kann erst dann erfolgen, wenn das Uebereinkommen in Deutschland die Genehmigung der gesetz gebenden Körperschaften erhalten hat und somit die Ausführung desselben feststeht. Dagegen bedarf es in Nordamerika nicht der Zustimmung des Senats oder des Repräsentantenhauses, sondern der Präsident ist zum Erlaß der Proklamation kraft der ihm durch die Lop^riM L.ct übertragenen Vollmacht berechtigt. Zu Artikel 3. Da die tloMngdt L.ot jede Rückbeziehung auf bereits ver öffentlichte Werke ausschließt, indem sie in Sektion 3 nur den jenigen zur Inanspruchnahme des Urheberrechts für berechtigt erklärt, welcher an oder vor dem Tage der Veröffentlichung des Werkes im In- oder Auslande die in dem nordamerikanischen Gesetze vorgeschriebenen Förmlichkeiten erfüllt hat, mußte durch eine Bestimmung in dem Abkommen Vorsorge dafür getroffen werden, daß in Deutschland nordamerikanische Werke nicht einen in die Vergangenheit rückwirkenden Schutz erhielten und daß nicht die bezüglich solcher Werke etwa früher erlaubterweise vorge nommenen Nachdruckshandlungen durch das Abkommen unter Strafe gestellt würden. Zu diesem Zweck ist die Vorschrift aus genommen worden, daß das Abkommen nur auf die zur Zeit seines Inkrafttretens noch nicht veröffentlichten Werke Anwendung finden soll. Vermischtes. Deutsches Buchgewerbe-Museum. — Neu ausgestellt ssind die Tafeln der vor kurzem erschienenen ersten Lieferung der »LlonarnentL Sormanias st Italias t^po^rapbiea. Deutsche und italienische Jncunabeln in getreuen Nachbildungen, hcrausgegebcn von der Direction der Reichsdruckerei Auswahl der Tafeln von K. Burger (Verlag von Otto Harrassowitz in Leipzig).» Die vorliegende Publikation wird von allen Druckern, die in Deutschland während des fünfzehnten Jahrhunderts gedruckt haben, seiner von den Deutschen, die in Italien ihätig gewesen sind, alle Typen, die sic verwendet haben, in getreuen Nachbildungen wicdcrgcben. Die Reproduktion der alten Drucke ist in Zinkätzung ausgeführt und, wie alle aus der Rcichsdruckerei hcrvor- gchenden Arbeiten, eine Mcistcrlcistung. Zum Littcrarvcrtrag mit Amerika. — Die -Kölnische Bolks- zeitung- hatte an die Bekanntgabe der Vertragsbestimmungen zwischen Deutschland und den Vereinigten Staaten N. A. folgende frohlockende Betrachtung geknüpft: -Man kann cs nur dankbar begrüßen, daß damit dem von amerikanischer Seite im allcrgroßartigsten Maßstab betriebenen Nach drucks-Unfug, gegen den s. Z. u. a. Charles Dickens eiferte, ein weiterer Riegel vorgeschoben wird. Im besonderen wird die trans atlantische Presse jetzt daraus verzichten müssen, das Feuilleton der Kölnischen Volkszeitung in einer Weise zu plündern, die für uns und unsere Mitarbeiter doch mehr schmeichelhaft als angenehm war. Bis jetzt hatten wir das Vergnügen, so ziemlich alle unsere Er zählungen, wenn sic nicht für die amerikanischen Kollegen zu um fangreich waren, frisch und frei nachgediuckt zu finden. Unsere Mit arbeiter bekamen für diese gütige Mitwirkung keinen roten Heller, und unsere Zeitung wurde nicht einmal citiert.» Als Entgegnung hierauf empfing das Blatt die nachfolgende Ein sendung, die wir dessen Nr. 138 vom 10. d. M. entnehmen: -Die Bedeutung, welche Sie dem Abkommen beilegen, ist ihm leider nicht zuzuerkenncn, wie Sic aus folgendem ersehen können. Die Sektion 13 der amerikanischen Kongreß-Akte vom 3. März 1891 (die Copyright-Billj bestimmt, daß -dieses Gesetz- aus einen Bürger einer fremden Nation nur dann Anwendung finden soll, -wenn die betr. Nation den Bürgern der Vereinigten Staaten von Amerika den Genuß des Urheber-Rechts auf wesentlich derselben Grundlage gewährt». -Schön; aber in Deutschland ist die-Grundlage- eine ganz andere. Darauf bezüglich sagt der Art. 1 des in Nr. 133 abgcdruckten Uebereiukommens, daß die Bürger der Vereinigten Staaten von Amerika im Deutschen Reich den Schutz des Urheberrechts bezüglich der Werke der Litteratur und Kunst, sowie den Schutz der Photo graphiecn gegen unbefugte Nachbildung aus derselben Grundlage genießen sollen, wie solcher den Rcichsangehörigen gesetzlich zustcht. Mit anderen Worten: Kein in den Vereinigten Staaten erschienenes Werk darf in Deutschland nachgcdruckl werden, und zwar genießt der amerikanische Schriftsteller und Verleger diesen Schutz ohne weiteres. Durch dieses Zugeständnis kommen also auch die deutschen Schriftsteller und Verleger in den Schutz der amerikanischen Copyright-Bill. -Wie sieht nun dieser Schutz aus? Die Sektion 4956 behandelt, wenn man so will, das internationale Urheber-Recht in Amerika. Hiernach hat niemand Anspruch auf ein Urheber-Recht, -wenn er nicht erstens bis zum Tage der Veröffentlichung einen gedruckten Titel des Buches usw. sowie zwei Exemplare des zu schützenden Erzeugnisses an den Kongreß-Bibliothekar zu Washington cingesandt hat». Das wäre zwar gegenüber unfern deutschen Zugeständnissen eine Belästigung, aber doch nicht so schlimm und bei Büchern wenigstens ausführbar, nicht dagegen bei Zeitungs-Feuilletons, welche also nach wie vor trotz -Schutzgesctz» den amerikanischen P raten zum Opfer fallen! Das dicke Ende kommt aber auch für Bücher in folgendem Nachsatz: »wobei zu beachten ist, daß bei einem Buche...» die besagten zwei Exemplare -von innerhalb der Grenzen der Vereinigten Staaten hcrgestclltem Satz oder mittels Platten davon .... welche innerhalb der Grenzen der Vereinigten Staaten angefertigt wurden, oder von Uebcrdrucken von solchen gedruckt sein müssen.» Dieses merkwürdige -Schutzgesetz- kann man in kurzen Worten ausdrückcn, nämlich-, der Nachdruck deutscher Bücher ist in den Vereinigten Staaten in Wirklichkeit nach wie vor gestattet! Und gegen einen solchen Schutz geben wir unser gutes deutsches Urhcbcr- rcchlsgesetz den Amerikanern hin! Es ist in der That unbegreiflich, wie das Deutsche Reich in dieser Weise ein Recht hingiebt, ohne ein auch nur annäherndes Zugeständnis von der andern Seite zu er langen. Gerade den Vereinigten Staaten mit ihrer Mac Kinley- Bill gegenüber war man doch wohl zu derartigen Zuvorkommen heiten nicht verpflichtet.- Entscheidung des Reichsgerichts — Bei einem Kauf in Bausch und Bogen ist, nach einem Urteil des Reichsgerichts, V. Civilsenats, vom 9 Dezember 1891, im Gebiete des Preuß. Allgem. Landrechts zwar die Gcwährleistungspflicht des Verkäufers für die Normalbeschaffenhcit jedes einzelnen Stücks ausgeschlossen, wohl aber hat Verkäufer jür die fehlerhafte Beschaffenheit einzelner Stücke cinzu-
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