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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 26.01.1891
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 26.01.1891
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- Deutsch
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530 Nichtamtlicher Teil. 20, 26. Januar 1891. Handels, wo eine so große Zahl strebender Jünger des Buchgewerbes aus dem In- und Auslande ihre Ausbildung suchen, cmporschwingen und für graphische Kunst eine Wcltstellung ciunchmen wird, wie sic das Leipziger Konservatorium für Musik sich für diesen Zweig der Künste vor Jahrzehnten erobert hat. Ferner ist ausgehängt ein sehr zeitgemäßes, in der artistischen Anstalt von Strumper L Co. in Hamburg erschienenes Bildcrwerk: «Helgoland», ein Album in quer Folio mit sieben Ansichten und fünf Momentaufnahmen der bei llcbcrgabc der Insel an den deutschen Kaiser stattgehabtcn Feierlichkeiten. Die Aufnahmen sind klar und scharf und in vorzüglichem Lichtdruck ausgeführt. Vom Reichstage. — Bei der Beratung des Etats der Post- und Tclcgraphcnverwaltung (Einnahme 216,690,000 ^) in der Budget- Kommission des Reichstages berichtete der Abgeordnete Scipio über eine große Zahl cingegangcner Petitionen, welche sämtlich eine Er mäßigung der Gebühren nachsuchen, so namentlich auch 234 Zeitungs- Verleger , die um Ermäßigung der Telegraphen gebühren für Zeitungen bitten. Staatssekretär vr. v. Stephan erklärte cs nicht für angänglich, für einzelne Geschäftsarten besondere Tarife cinzuführcn. Was die Be schwerden über Erhöhung der Gebühren für Postnachnahmc betreffe, so habe nur eine notwendige Regulierung stattgcsundcn, und diejenigen, welche glauben jetzt zu viel zu zahlen, sollten vielmehr Ansehen, daß sic vorher zu wenig bezahlt haben. Tic beiden Referenten befürworteten die Erweiterung des Fernsprech netzes. Abg. vr. Hammachcr hielt cs für gerechtfertigt, daß die Post verwaltung vor Einrichtung neuer Fcrnsprcchlinicn die Bürgschaft einer gewissen Rentabilität zu haben wünsche Staatssekretär Or. v Stephan: Das Reich besitze gegenwärtig 53 000 Fernsprechzellen, das sei im Ver hältnis zu anderen Ländern sehr bedeutend. Wenn diese Zahl gegen über der Gesamtbevölkernng nicht groß erscheine, so sei zu berücksichtigen, daß die Einrichtung doch immerhin nur von den oberen 10 000 benutzt werde. Abg. Fritzen glaubt, daß, Ivcnn die Anschlußgebühren herab gesetzt würden, sich das Fcrnsprechwcscn weit mehr ausdehncn würde Staatssekretär De. v. Stephan: Er müsse sich für jetzt dieser Anregung gegenüber noch ablehnend verhalten, für später würden sich wohl man cherlei Erleichterungen schaffen lassen. Berlin habe jetzt ein unter irdisches Netz, welches 1 863 000 gekostet habe. Allerdings würden in Berlin täglich 250 000 Gespräche gepflogen. Andere Staaten stände» gegen uns zurück, die Schweiz sei bereits zu den früheren höheren Sätzen zuriickgekchrt. Er sei entschieden gegen eine Ermäßigung der Fernsprech gebühren und der Ansicht, daß eine solche Ermäßigung der weiteren Entwicke lung des Fcrnsprcchwescns hinderlich sein wurde. Man habe in Berlin allein mehr Fernsprcchstellen, als in ganz Frankreich. Auch die Beziehung zum Tclcgraphcnwcsen sei in Betracht zu ziehen; so sei z. B. fcstgcstellt, daß in Hamburg die Einnahmen beim Tclcgraphcnwcsen infolge der Telephoncinrichtung täglich um 357 ^ zurückgcgangcn, die Einnahmen im Fcrnsprechwcscn aber in letzter Zeit um täglich 133 ^ gestiegen seien. Abg. Wi lisch befürwortete eine Ermäßigung der Telcgrammgc- bühren für Zeitungen, v. Massow war gegen eine solche Bevorzugung der Zeitungen. Auch Abg. Singer war dagegen, daß Zeitungen ein Privileg erhalten gegenüber den anderen Staatsbürgern. Staatssekretär 1)r. v. Stephan: Er sei erfreut, in dieser Beziehung mit Hrn. Singer übcreinzustimmen. Die Zeitungen brächten keineswegs die meisten Ein nahmen und genössen bei der Post bereits sehr wesentliche Begünstigungen. Reichsgcrichtsentschcidung. Sozialistengesetz. — In einem Falle, in dem es sich (am 30. Oktober 1890) um die Beurteilung einer vor dem 1. Oktober 1890, also noch vor Aufhörcn des Sozialistengesetzes begangenen Verbreitung des bis dahin verboten gewesenen (übrigens neuerdings wieder verbotenen) -Socialdcmokratischcn Liederbuches- und des gleichfalls verbotenen, in London hcrausgcgebcnen «Sozialdemo kraten» handelte, war das Landgericht Braunschweig zu einer Verur teilung unter folgender Begründung gelangt: Gegenüber der Behauptung, das Sozialistengesetz könne nach dem l. Oktober 1890 nicht mehr angcwendct werden, und der Folgerung der Nicht-Anwendbarkeit des Gesetzes aus K 2, Abs. 2 des Strafgesetz buches («bei Verschiedenheit der Gesetze von der Zeit der begangenen Handlung bis zu deren Aburteilung ist das mildeste Gesetz anzuwcn- dcn->, folge die Nicht-Anwendbarkeit des tz 2, Abs. 2 aus anderen Gründen. Allgemein anerkannt sei, daß einem neu gegebenen Gesetze rückwirkende Kraft nicht zukommc, daß also seine Wirksamkeit mit dem Tage des Inkrafttretens beginne. Ebenso müsse es sich auch mit einem aushörenden Gesetze verhalten, d. h. es müsse wirksam sein bis zum Tage seines Erlöschens. Durch die zeitliche Beschränkung eines Gesetzes sei die Absicht des Gesetzgebers an den Tag gelegt, daß alle Handlungen, welche während der Gcltungszcit geschehen, auch seinem Gebote gemäß zu bestrafen seien. Nicht ein milderes Gesetz sei an die Stelle des Sozialistengesetzes getreten, sondern dieses sei außer Kraft gesetzt. Die Anwendung des Gesetzes erscheine also im vorliegenden Falle geboten. In der Revisions-Verhandlung vor dem Reichsgericht entwickelte der Reichsanwalt die verschiedenen bei der vorliegenden Frage in Be tracht kommenden Rcchtsanschauungcn und entschied sich für diejenige, welche dahin geht, daß es auf die Motive des Gesetzgebers ankomme und daß das Ende der Norm, wenn dieselbe für eine bestimmte Zeit erlassen war, nicht eine Straflosigkeit für die während der Geltungs dauer begangenen Handlungen nach sich ziehen könne, da sonst bei Ge setzen und namentlich Verordnungen von kurzer Dauer die Vergehungen oft gar nicht zu bestrafen wären. Wenn der Gesetzgeber seine Anschau ungen über die Strafbarkeit nicht geändert habe, so könne von Straf losigkeit keine Rede sein Von dieser. Anschauung sei das ehemalige preußische Obertribunal ebenfalls ausgegangen. Ein weiterer Grund, weshalb der Z 2, Abs. 2 des Strafgesetzbuches nicht angcwendct werden könne, liege darin, daß eine Aufeinanderfolge verschiedener Gesetze hier nicht vorliege. Das Sozialistengesetz sei nicht aufgehoben durch ein besonderes Gesetz, durch eine neue Aeußerung der gesetzgebenden Faktoren, sondern es habe seine Giltigkeit verloren dadurch, daß es nicht ver längert wurde. Es liege also nur eine Aeußerung der gesetzgebenden Faktoren vor, die darin bestehe, daß sie im Jahre 1888 erklärten: wir halten alle diejenigen Handlungen für strasbar, die bis 1. Oktober 1890 gegen dieses Gesetz begangen werden. Er beantragte die Verwerfung der Revision. — Das Reichsgericht entschied nach diesem Anträge. Verurteilung. — Den -Münchener Neuesten Nachrichten» wird unter dem 22. d. M. aus Stuttgart über einen Rcchtsfall berichtet, der dort berechtigtes Aufsehen erregt hat und die Aufmerksamkeit der gefaulten Verlegcrwclt verdient. Der Verhandlung vor der Kammer für Handels sachen des königl. Landgerichts Stuttgart lag folgender Thatbcstand zu Grunde: Das Süd deutsche Verlags-Institut in Stuttgart hatte durch einen Stnttgarter Maler vierundzwanzig Bilder für ein von den gerichtlichen Sachver ständigen als ein gangbares und gut verkäufliches Werk bezcichnctes und von dem Gericht selbst aus eigener Anschauung kraft eigener Sachkenntnis als solches anerkanntes Bilderbuch entwerfen lassen und das Urheberrecht an denselben erworben. Die Originale wurden sodann der Aktiengesell schaft Kausbeuren, vormals Hans Köhler L Cie., lithogra phische Kunstanstalt in Kausbeuren, im Frühjähr 1888 zur Verviel fältigung übersandt. -Die Ablieferung der von der genannten Kunst anstalt lergestellten Farbendrucke an die Stuttgarter Firma begann am 27. Oktober 1888, zugleich stellte sich aber heraus, daß die Aktiengesell schaft Kausbeuren schon im Mai 1888 eine Anzahl der ihrer Auftrag- geberin gehörigen Bilder in der Gesamtauflage von 63360 Exemplaren auf den für die letztere gefertigten Platten vervielfältigt und an die Firma Kaufmann L Strauß in Ncw-Pork verkauft hatte, wo die Bilder zu Reklamezwecken Verwendung fanden. Dies hatte, wie vom Gericht an genommen wurde, die Wirkung, daß die Stuttgarter Firma ihr Verlags recht in Amerika nicht mehr, wie sic beabsichtigt hatte, verwerten konnte und daß der bereits angebahnte Vertrieb des Buches nach Amerika nach dem Gutachten der Sachverständigen und der Aussage von Zeugen er heblich erschwert worden ist. Von den Sachverständigen, den Herren Buchhändler Wilhelm Efsenbergcr, Buchhändler Anton Hoffman» und Buchdruckercibe- sitzcr Louis Gattcrnicht, sämtlich in Stuttgart, wurde der Wert des Verlagsrechts für Amerika auf 3000 ^ geschätzt, und es wurde diese Taxation von dem dem Gericht selbst angehörigcn Sachverständigen, Herrn Buchhändler Paul Kurtz, als mindestens nicht zu hoch be zeichnet. Das Gericht legte deshalb diesen Betrag der Schadensberech nung zu Grunde, minderte denselben jedoch mit Rücksicht aus die wenigstens noch in beschränktem Umfang mögliche anderweitige Verwertung der Bilder und des Buches für Amerika etwas herab und verurteilte die Aktiengesellschaft Kausbeuren zu einer im Kompcnsationswcg zu be zahlenden Entschädigungssumme von 2680 wovon 180 als be reits verrechnet, in Abzug kommen. Hierbei ging das Gericht davon aus, daß die Aktiengesellschaft Kausbeuren durch die Herstellung der Bilder für die New-Aorker Firma ein Werk der bildenden Künste in der Ab sicht, dasselbe zu verbreiten, ohne Genehmigung des Berechtigten nach- gebildct (ß 5 des Reichsgesctzcs vom 9. Januar 1876) und das Ur heberrecht des Stuttgarter Geschäfts geschädigt habe. Ob daneben noch ein turtum usus oder eine Untreue im Sinne des tz 266 des Straf gesetzbuchs aus seiten der Aktiengesellschaft Kausbeuren vorliege, wollte das Gericht uncrörtert lassen. Daß die Nachbildung mit den für die Stuttgarter Firma gefertigten Platten erfolgt sei, ändere, wie die ge richtlichen Entschcidungsgründe besagen, an der vorstehenden Schluß folgerung nichts, da nicht die Herstellung der Platten, d h des Mittels zur Nachbildung, sondern diese selbst, gleichgiltig, ob sic aus rein mecha nischem Wege oder mittels geistiger Arbeit des Nachbildenden erfolgt, unzulässig erscheint. Vom Po st wesen (aus früheren Nummern wiederholt) — Seit dem 10. Dezember 1890 werden gestempelte Briefumschläge und ge stempelte Streifbänder von den Vcrkehrsanstaltcn nicht mehr verkauft. Dem Publikum bleibt überlassen, ungestempelte Briefumschläge und Streifbänder zu verwenden und mit den erforderlichen Freimarken zu bekleben. Die in den Händen des Publikums befindlichen gestempelten Briefumschläge und gestempelten Streifbänder neuerer Art können bis aus weiteres noch verwendet werden. Dagegen behalten die Briefum schläge und Streifbänder mit Wertzeichen älterer Art nur noch bis 31. Januar 1891 ihre Giltigkeit.
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