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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 26.01.1891
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 26.01.1891
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- Deutsch
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528 Nichtamtlicher Teil. 20, 26. Januar 1891. Verzeichnis künftig erscheinender Bücher, welche in dieser Nummer zum erstenmale angekündigt sind. Sh. Slarscn L Sie. in Berlin. S. S4N Vis äsooratären Statuetten äes Oarrisr-LsIIsass. vscar Damm in Dressen. 5»? Pudor. Die Kunst im Lichte der Kunst. R. «aertncr'S «erlag, H. Heyselder, in Berlin öS« 8ts»8, vis ^potdslrsr-Uesetee. 5. ^uü. «ldert «oldschmldt in Berlin. öS? Tolstoi, Die Kosaken. Richard Kahle'» Verlag in Dessau. S. 540 Vosbrollt, kriueixien äer Utkik uvä UsIiAionspbiiosopdie Votres. 8. Plan Ronrrit äi Sie. in Paris ö40 (iarresponäant!« äiplomntigue äe laliez'rallä: ^mbassaäs äs lalls^rauä L Vonäres. kredel, Lretovos. Theodor Thomas in Leidtig. ü»? König zu Kronburg, Freiherr, Grundzügc einer Reform der Dünger- wirthschaft. Verlag de» Archivs f. animal. RahruugSmittelknnde in Köln. öss Archivs, animal. Nahrungsmittelkunde. Heft 4. Beruh. Friedr. Voigt in Weimar. öss I-ukasierrivr, Vas verkeimen unä Seimeiäen äer Vsvinäs. Nichtamtlicher Teil. Der Litterarvertrag zwischen Oesterreich - Ungarn und Italien. Zu dem, wie vor kurzem mitgeteilt, iin vorigen Jahre zwischen Oesterreich-Ungarn und Italien abgeschlossenen Vertrage zum Schutze der Urheberrechte an Werken der Litteratur und Kunst giebt in No. 3 der »Deutschen Presse« Herr vr Joses Schmidt, Hof- und Gerichtsadvokat in Wien, den die Leser des Börsenblatts aus manchem schätzenswerten Beitrage kennen, folgenden Aufschluß: Wien, am 10. Januar 1891. Der Schutzvertrag vom 22. Mai 1840 war ein Staats vertrag, welcher ursprünglich zwischen dem Kaisertum Oesterreich und dem Königreiche Sardinien abgeschlossen worden war. Indes traten demselben spater auch die Regierungen des Kirchenstaates, von Modena, Lucca, Toscana und Parma bei Im Züricher Frieden vom 10. November 1859 wurde der Vertrag ausdrücklich als noch zu Recht bestehend erklärt und seitdem auch angenommen, daß er für das ganze Gebiet Oesterreich-Ungarn und das König reich Italien gelte. Letzteres mußte jedoch aus zweifachen Gründen zweifelhaft bleiben. Denn einerseits war durch die seit dem sogenannten Ausgleiche vom Jahre 1867 veränderten staatsrechtlichen Beziehungen zwischen Oesterreich und Ungarn der letztere Staat in allen Frage» der civilrechtlichen Legislation von dem früheren Einheitsstaate Oesterreich losgelöst worden, ander seits umfaßte das neuerrichtete Königreich Italien eine Reihe von Staaten, auf welche der Vertrag vom 22. Mai 1840 nicht ausgedehnt worden war. Den unmittelbaren Anlaß zu neuen Vertragsverhandlungen gab indes der Umstand, daß der Vertrag vom 22. Mai 1840 von der italienischen Regierung am 8. Mai 1884 formell ge kündigt wurde und mit dem 1. Januar 189l definitiv außer Kraft treten sollte. Am 8 Juli 1890 wurde nun zwischen den Delegierten der beiderseitigen Regierungen, dem Minister des kaiserlichen Hauses Grafen Kälnoky von der einen, und dem italienischen Botschafter am österreichischen Hofe Grafen Nigra von der anderen Seite, der in Rede stehende neue Schutzvertrag abgeschlossen. Derselbe bedurfte zu seiner Giltigkeit noch der verfassungsmäßige» Ratifizierung durch die gesetzgebenden Faktoren beider Reiche. Diese ist in der österreichischen Reichshälfte bereits erfolgt (das ^österreichische) Reichsgesetzblatt vom 9. d. M. enthält die Publizierung des Vertrages) und dürfte vermutlich auch bereits in den Ländern der ungarischen Krone erfolgt sein. Der Inhalt des Vertrages besteht im wesentlichen in folgendem: Der Vertrag sichert zunächst beiden Vertragsteilen die formelle Reziprozität zu »Die Urheber von Werken der Litteratur oder Kunst und deren Rechtsnachfolger mit Inbegriff der Verleger sollen in den Staatsgebieten der vertragschließenden Teile gegen seitig sich der Vorteile zu erfreuen haben, welche daselbst zum Schutze von Werken der Litteratur oder Kunst gesetzlich ein geräumt sind oder eingeräumt werden « Der gegenseitige Schutz betrifft alle Werke, welche in den Gebieten eines der vertragschließenden Teile erscheinen, und kann von allen Urhebern beansprucht werden, welche einem derselben »als Staatsbürger angehören oder in dessen Gebiet wohnen«. Beschränkt ist die formelle Reziprozität jedoch in zwei Richtungen, nämlich: erstens in Bezug auf die Objekte des Urheberrechts-Schutzes, indem der Schutz nur dann gewährt wird, wenn das betreffende Werk »auch durch die Gesetze des Ursprungsgebietes geschützt ist«, zweitens in Bezug auf die Schutz rist, indem die Vertragsvorteile »in dem anderen Gebiete nicht über die Frist hinaus dauern sollen, welche durch die Gesetze des Ursprungsgebietes den Urhebern und ihren Rechtsnachfolgern ein geräumt ist«. Gegenstand des gegenseitigen Schutzes ist auch das Ueber- etzungsrecht an Werken, die in dem einen oder anderen Gebiets teile erscheinen. Als Ursprungsgebiet eines Werkes gilt dasjenige, in welchem die erste Veröffentlichung erfolgt ist, oder, wenn diese Veröffent lichung in zwei Staatsgebieten gleichzeitig stattgefunden hat, das Gebiet jenes Ortes, dessen Gesetzgebung die kürzeste Schutzfrist gewährt. In Ansehung der nicht veröffentlichten Werke gilt jenes «Gebiet, in welchem der Urheber staatsangehörig ist, als Ur sprungsgebiet des Werkes Im Verhältnis zwischen den im österreichischen Reichs rate vertretenen Königreichen und Ländern und dem Königreiche Italien ist der Genuß der durch den Vertrag gewährleisteten Rechte von der Erfüllung jener Bedingungen und Förmlichkeiten abhängig, welche durch die Gesetzgebung des Ursprungsgebietes des Werkes vorgeschrieben sind. Im Verhältnisse zwischen den Ländern der ungarischen Krone und dem Königreich Italien ist der Genuß dieser Rechte von der Erfüllung der Bedingungen und Förmlichkeiten abhängig, welche durch die Gesetze und Vorschriften, sowohl des Ursprungs gebietes des Werkes, wie auch des Staatsgebietes, in welchem der Schutz gewährt werden soll, vorge schrieben sind. Der Vertrag wird vorläufig auf zehn Jahre abgeschlossen und tritt vierzehn Tage nach Austausch der Ratifikations urkunden in Kraft. vr. Joses Schmidt, Hof- und Gerichtsadvokat. Jahresbericht 1890 von Carl Heymanns Verlag in Berlin. Dem vornehm ausgcstattctcn Jahresbericht 1890 der Firma Carl Heymanns Verlag in Berlin entnehmen wir die folgenden Mit teilungen aus der -Vorbemerkung», welche auch in weiteren Kreisen lebhastem Interesse begegnen dürsten:
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