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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 21.01.1891
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1891-01-21
- Erscheinungsdatum
- 21.01.1891
- Sprache
- Deutsch
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16, 21. Januar 1891. Nichtamtlicher Teil. 423 schließlichen Benutzung der von dem Komponisten herrührenden Melodie, jedenfalls aber jedes durch die Urhebergesetze gewährte oder noch zu gewährende Recht zusteht. Immerhin empfiehlt es sich, bei Abschluß von Verlagsverträgen darauf Bedacht zu nehme«, diese eben erwähnten Besonderheiten des Musikalienvcrlages, so lange deren gesetzliche Anerkennung nicht gewährleistet ist und dieselben nur als Rechtsgcwohnheiten Anspruch auf Beachtung haben, durch ausdrückliches Uebereinkommen nach Maßgabe des dieser Verlagsordnung als Anhang beigefügten Formulares für den Verleger sicher zu stellen. Letzteres ist aber jedenfalls dann geboten, wenn mit dem Verlagsrechte an einem musikalischen Werke das Recht zu dessen öffentlicher Aufführung übertragen werden soll, da diese Berechtigung als ein besonderer Bestandteil des Urheberrechtes besser neben dem Vervielfältigungs und Vertriebsrechte ausdrücklich angeführt wird. Mangels andrer Vereinbarung ist übrigens der Verleger berechtigt, den Preis, zu welchem das Werk im Musikalienhandel zu erscheinen hat, unter Berücksichtigung des für den einzelnen Fall Angemessenen einseitig festzustellen, sowie über die gesamte Gebarung des Vertriebes zu bestimmen. 8 Z. Geteiltes Verlagsrecht. Das sogenannte geteilte Verlagsrecht an musikalischen Werken entsteht, wenn ein Urheber sei» Werk mehreren Verlegern, namentlich einem inländischen und einem oder mehreren aus ländischen Verlegern dergestalt in Verlag giebt, daß er jedem derselben für einen räumlich begrenzten Bezirk das ausschließliche Verlagsrecht einräumt. In diesem Falle erlangt jeder Mit verleger die Befugnis zu ausschließlicher Herstellung und Ver breitung des Werks nur innerhalb des ihm zugewiesenen Ver lagsgebietes. Im übrigen hat sich das Geltungsbereich eines übertragenen geteilten Verlagsrechts nach dem jeweiligen staatlichen Umfange des betreffenden Landes, nicht nach dessen Umfange zur Zeit des Vertragsabschlusses zu richten, wenn dieser Umfang später infolge politischer Verhältnis^ sich geändert hat. 8 4. Pflichten des Verlegers. Durch Abschluß des Verlagsvertrages übernimmt der Ver- leger die Pflicht, das bedungene Honorar nach stich- und druck fertiger Ablieferung des Manuskripts zu bezahlen, das Werk in vertragsmäßiger und angemessener Ausstattung in Papier, Stich und Druck zu vervielfältigen und für die Verbreitung in der im Musikalicnhandel üblichen Weise Sorge zu tragen. Ein Rechtsanspruch des Verlaggebers auf Verbreitung eines nach Ueberzeugung des Verlegers nicht mehr absatzfähigen Werkes findet jedoch nicht statt. 8 5. Pflichten des Verlaggebers. Derselbe ist verpflichtet, das Manuskript stich- und druckfertig dem Verleger zu übergeben, die vom Verleger bewirkte Korrektur dnrchzugehen und dem letzter» für seine Berechtigung zur Ueber- tragung des Verlagsrechts einzustehen. 8 6. Veräußerung des Verlagsrechts. Dafern sich aus dem Verlagsvertrage selbst oder aus den begleitenden Umständen nicht ergiebt, daß das Verlagsrecht an die Person des Erwerbers gebunden sein solle, ist letzterer zur Weiterveräußerung auch ohne Genehmigung des Urhebers oder seines ^Rechtsnachfolgers berechtigt. Unter allen Umständen jedoch kann die vermögensrechtliche Nutzung aus dem Verlagsrechte für die Gläubiger des Verlegers Gegenstand der Zwangsvollstreckung sein und im Falle des Kon kursverfahrens vom Konkursverwalter ausgeübt werden. 8 7. Beendigung des Verlagsvertrags. Der Verlagsvertrag erlischt, wenn der Urheber vor Voll endung des Werks stirbt, hierzu unfähig, oder sonst ohne sein Verschulden an der Vollendung behindert wird, ebenso wenn das Werk nach Vollendung aber vor Ablieferung an den Verleger durch Zufall untergeht. Ist das Verlagsrecht dem Verleger ausdrücklich nur für seine Person übertragen (tz 6), so kann der Verlaggeber den Verlagsvertrag aufheben, dafern der Verleger sein Geschäft auf- giebt oder aus eine andere Person überträgt. Verlagsschein. (Formular.) Die Musikalienhandlung in hat das allein rechtmäßige ausschließende und unbeschränkte Verlagsrecht an dem von mir komponierten Musikwerke: mit allen aus solchem Verlagsrechte gegenwärtig und künftig fließenden Rechten, namentlich dem Rechte der Vervielfältigung, Veröffentlichung und des Vertriebes des Originalwerks und dessen Bearbeitungen für alle Ausgaben zu beliebigen Auflagen in be liebiger Höhe für alle Länder (mit Ausnahme von ) (auch einschließlich des Rechtes zu öffentlicher Aufführung dieses Werkes) von mir erworben und das dafür festgesetzte Honorar an mich bar gezahlt, dessen Empfang ich hiermit bestätige. Ich bekräftige solches durch meine eigenhändige Namens unterschrift und will mich zu derselben auf Verlangen vor Ge richt oder Notar bekennen. , am 18 . . Etwas über Buchhändlerlehranstalten. Daß für den Buchhändler eine bloß in der Praxis erworbene geschäftliche Routine nicht ausreicht, sondern daß zu einem erfolg reichen und für die Allgemeinheit nützlichen Betriebe gerade dieses Ge schäfts auch eine nicht unbeträchtliche wissenschaftliche Bildung gehört, ist schon längst anerkannt worden, ebenso auch, daß die Erwerbung dieser Bildung nicht ganz den, Privatstudium des Einzelnen überlassen bleiben kann. Schon Friedrich Perthes faßte die Idee einer besonderen Buchhändlerschule. Doch ging die Realisierung dieser Idee nicht so schnell vorwärts, wie überhaupt die Fortschritte auf diesem Gebiet bisher ziemlich gering waren. Der Grund davon mag hauptsächlich darin liegen, daß es schwer ist ein geeignetes Programm für eine solche Schule auf zustellen. Der Bildungsgrad derer, die sich dem Buchhandel widmen, ist ein überaus verschiedener; er reicht vom Niveau der gewöhnlichen Volksschule durch alle möglichen Zwischen- stadieu der realen und humanistischen Bildung hindurch bis zum Niveau der Universitäten. Wie sollen alle diese Leute mit den verschiedenartigsten Bedürfnissen unter einen Hut gebracht werden? Dazu kommt, daß auch die praktische Thätigkeit im Ge schäft nur möglichst Wenig durch die Schule beeinträchtigt werden darf. Der Leipziger Buchhändler-Verein, der das Verdienst und die Ehre hat, im Jahre 1853 die erste noch gegenwärtig blühende und, soviel wir wissen, bis in die neueste Zeit einzige Buchhändler lehranstalt errichtet zu haben, baute von unten auf. Er hielt sich an die elementaren Bedürfnisse, und die Leipziger Lehran stalt ist im Grunde genommen nur eine Fortbildungsschule mit einigen buchhändlerischen Beigaben, die aber nur für den An fänger ausreichen. Die ganze Schule ist daher auch ausdrücklich nur für Lehrlinge bestimmt. Der Kursus ist dreijährig und drci- klassig. Unterrichtsgegenstände sind: Deutsch, Litteratur, Fran zösisch, Rechnen, Buchführung in allen drei Klassen; Englisch, Weltgeschichte in Klasse II und I; Naturgeschichte in Klasse III und Encyklopädie in Klasse I. Der Unterricht findet an allen Werktagen der Woche früh von 6—8 Uhr im Sommer, und früh von 7—9 Uhr im Winter statt. Das Schulgeld beträgt 30 ^ jährlich. Alljährlich werden Prüfungen der Zöglinge veranstaltet, und über den erfolgreichen Besuch des gesamten 57«
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