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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 09.07.1908
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 09.07.1908
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- Deutsch
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157, 9. Juli 1908. Nichtamtlicher Teil. »SrseuMatr s. d. vtschn. «uchhondel. 7479 deutschen oder nichtösterreichischen Autor stammt (Artikel 2). Für Deutschland setzt dies freilich voraus, daß das Werk zuerst in Deutschland oder jedenfalls anderwärts nicht früher erschienen ist (§ 55 des Urheberrechtsgesetzes). Für Österreich gilt diese Prioritätseinschränkung nicht (Z 1 des österreichischen Urheber rechtsgesetzes). Ein in Wien erschienener türkischer Autor, der dort erst erscheint, nachdem er in der Türkei längst erschienen ist, würde danach in Deutschland Schutz genießen. Amerikanische Bürger sind laut Staatsvertrag zwischen Deutschland und den Vereinigten Staaten in Deutschland ebenso geschützt wie deutsche Reichsbürger (Übereinkommen vom 15. Januar 1892), dagegen nicht umgekehrt Deutsche in Amerika. Hier genießen diese viel mehr Schutz nur dann, wenn die Bedingungen des Copyright erfüllt sind. Der Artikel 4 des früheren deutsch-italienischen und des noch zu Recht bestehenden*) deutsch-belgischen Abkommens (12. XII. 1883) besagt: „Es soll gegenseitig erlaubt sein, in einem der beiden Länder Auszüge oder ganze Stücke eines zum ersten Male in dem anderen Lande erschienenen Werkes zu veröffentlichen, voraus gesetzt, daß diese Veröffentlichung ausdrücklich für den Schul oder Unterrichtsgebrauch bestimmt und eingerichtet oder wissen schaftlicher Natur ist. „In gleicher Weise soll es gegenseitig erlaubt sein, Chresto mathien, welche aus Bruchstücken von Werken verschiedener Urheber zusammengesetzt sind, zu veröffentlichen, sowie in eine Chrestomathie oder in ein in dem einen der beiden Länder erscheinendes Originalwerk eine in dem anderen Lande ver öffentlichte ganze Schrift von geringerem Umfange aufzunchmcn." Zwischen Deutschland nnd Italien ist dies Abkommen durch 9 XI 1907 den neuen Staatsvertrag vom ^ III 1908 billigt. Es gilt reines Berner Konventionsrecht. Dagegen ist der Artikel noch von Bedeutung zwischen Deutschland und Belgien*), er steckt die Grenzen für Entlehnungen ab. Nicht etwa dürfen deutsche Anthologien mit Rücksicht auf H 19 Ziffer 4 des deutschen Ur heberrechtsgesetzes und Artikel 1 des deutsch-belgischen Staats vertrages weitergehen, wonach jedes Vertragsland dem anderen nur den Schutz gewährt wie seinen eigenen Werken. Diese Bestimmungen find eben durch den vorbezeichneten Artikel 4 teils erweitert, teils eingeschränkt. Für Anthologien ist die Aufnahme fähigkeit erheblich erweitert insoweit, als die Einwilligung des lebenden Verfassers nicht zur Bedingung der Aufnahme gemacht ist, außerdem aber die Aufnahme von Auszügen oder ganzen Stücken gegenüber einzelnen Aufsätzen geringeren Umfanges, einzelnen Gedichten und kleineren Teilen eines Schriftwerkes gestattet ist. Eingeschränkt ist dagegen der S 19 Ziffer 4 insoweit, als die Aufnahme bei Werken für den Kirchengebrauch (Gebet büchern) verboten ist *) 2. Folgende Länder sind Verbandsländer — also darf der deutsche Autor bei dortigen Gerichten nach ihrem Rechte Schutz nachsuchen, so daß es auf dieses Recht ankommt —: a 1. Dänemark: Die Aufnahme einzelner Stellen oder Stücke in Schulbücher, Sammlungen von Lesestücken und Gesängen usw. ist freigegeben, wenn wenigstens ein Jahr seit der ersten Veröffentlichung der Schrift verflossen ist. Die Aufnahme in kritische oder literaturgeschichtliche Werke darf sofort erfolgen (A 13). a 2. Frankreich scheint die Totalaufnahme selbst kleinerer Gedichte in Anthologien stets als Nachdruck zu ahnden (Vrgl. Uuarä ot Naolr, Usportoirs nouvslle säition 1895 Ob. VI Nr. 528, S. 181, Nr. 567, S. 193, Nr. 572 S. 194). *) *) *) Nachdem der neue deutsch-belgische Literarvertrag nach Publi kation im Reichsgesetzblatt vom 26. Juni 1908 (vgl. Börsenblatt Nr. ISO v. 1. Juli 1908) am 12. Juli 1908 in Kraft getreten sein wird, ändert sich diese Rechtslage. Red. a 3. Italiens 32,40) scheint Anthologien rundweg zu verbieten, a 4. Ebenso Luxemburg (Art. 13), das nur Zitate zum Zwecke des Unterrichts, der Kritik und Polemik gestattet, a 5. Monaco (Art. 11, Nr. 2) gestattet Entlehnungen aus literarischen oder künstlerischen Werken, wenn die Ver öffentlichungen für den Unterricht bestimmt sind, wenn sie einen wissenschaftlichen Charakter haben oder Chresto mathien bilden. a 6. Norwegen (Z 14) betrachtet als erlaubt: a) die Aufnahme einzelner aus früheren Werken aus gezogenen Stücke in ein größeres Ganzes, welches seinem Hauptinhalt nach ein selbständiges Werk bildet; b) die gleiche Benutzung, wenn 10 Jahre nach Ablauf desjenigen Jahres verflossen sind, in welchem das benutzte Werk zuerst erschien, für Sammlungen, die aus Werken verschiedener Urheber oder Komponisten zum kirchlichen Gebrauch oder zum Schulgebrauch oder zu ähnlichem elementaren Unterricht ausgezogen sind; ck)den Abdruck einzelner, früher ausgegebener kleineren Gedichte und Prosastücke als erklärenden Text zu künstlerischen Illustrationen, sofern diese letzteren die Bedeutung des Werkes bestimmen und mindestens zwei Jahre nach Ablauf des Jahres vergangen sind, in welchem die benutzte Schrift zuerst erschien, u 7. Schweden ordnet in Z 11 an, daß bei Abfassung einer neuen, im wesentlichen selbständigen Arbeit eine Druckschrift auf die Weise benutzt werden darf, daß wörtlich oder auszugsweise Teile derselben angeführt werden, welche zur Beweisführung zitiert werden oder zwecks Kritik, Beleuchtung oder weiterer Bearbeitung ausgenommen worden sind. Ebensowenig soll als Nachdruck angesehen werden, wenn Teile einer Druckschrift oder, sofern diese von geringem Umfange ist, die ganze Schrift in eine solche aus mehreren Arbeiten zusammengesetzte Sammlung aus genommen werden, welche zum Gebrauch beim Gottesdienst oder beim Elementarunterricht in Lesen, Musik, Zeichnen, oder Geschichte dienen soll. a 8. Die Schweiz gestattet Aufnahmen von Auszügen oder ganzen Stücken aus belletristischen oder wissenschaftlichen Werken in Kritiken, literarisch-historischen Werken und Sammlungen zum Schulgcbrauch (Art. 11, 1). a 9. Spanien (Ausführungs-Verfügung vom 3. September 1880, Art. 5) verbietet Auszüge aus spanischen Original werken ohne schriftliche Erlaubnis der Urheber oder Eigentümer vollkommen. 3. Holland, Rußland, Finnland, die als die nächsten Nachbarländer Deutschlands noch besonders in Betracht kommen, schützen deutsche Autoren nicht. Deshalb ist namentlich Holland das klassische Land des Nachdrucks geworden. 4. Zur Vergleichung seien endlich folgende Rechte mitgeteilt, die für Deutschland wissenschaftliches Interesse bieten: u 1. Ecuador (Art. 14) gestattet Auszüge lediglich aus Stellen oder Werken kleineren Umfanges, die, von kritischen Bemerkungen begleitet, als Muster für den Unterricht dargestellt werden. Wenn freilich der Abriß oder Auszug eines von einem Dritten bearbeiteten didak tischen oder technischen Werkes nach einem sachgemäßeren Plane abgefaßt worden ist, oder wenn demselben Ab bildungen beigefügt worden sind, so kann der Generalrat des öffentlichen Unterrichts die Veröffentlichung des Aus zuges oder Abrisses erlauben, indem er seinen Urhebern das entsprechende Privileg erteilt. Die Beurteilung der Umstände soll drei Sachverständigen anvertraut werden, von denen einer durch den Urheber des Originals, der andere durch den Urheber des Auszugs und der dritte durch den Generalrat ernannt wird (Art. 15). 974*
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