Suche löschen...
Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 09.07.1908
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 09.07.1908
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-19080709
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-190807092
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-19080709
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1908
- Monat1908-07
- Tag1908-07-09
- Monat1908-07
- Jahr1908
- Links
-
Downloads
- PDF herunterladen
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
7476 Börsenblatt s. d. Dtschn. Buchhandel. Nichtamtlicher Teil. 157, 9. Juli 1908. rirnktr ä, Schröder in Stuttgart. 7492 *Orisswg,Q«, Oer Nvuscd äsr Urrgit. 31.—35. lunssnä. 2 xsd. 2 80 »erlag -er Slerztliche« Rundschau in München. 7493 "Ustsr, Ois Ijeiiunälunx äss strukkLUixsn Liuäss. 1 50 'NLrtin, LlutLrinut unä LIeiobsuebt. 1 ^ 40 H. W. Bobach L So. in Berlin. 7486 Ois 5lusiIc-L!npps. llekt 10. 50 Verbotene Druckschriften. Durch rechtskräftiges Urteil des Königlichen Landgerichts Hierselbst vom 30. Mai 1908 ist dahin erkannt worden: »Alle Exemplare der nachbenannten, das Fabrikzeichen 8. tV. (verschlungen) Paris tragenden, aus je 5 Stücken bestehenden Bilderserten, sowie die zu ihrer Herstellung bestimmten Platten und Formen sind unbrauchbar zu machen. Die Serien 0486, 0496, 0534, 0558 und 0571 ganz, von der Serie 0377 die drei letzten Bilder, von der Serie 0555 die vier letzten Bilder und von der Serie 5004 die beiden letzten Bilder.- Königsberg t. Pr., 30. Juni 1908. (gez.) Der Erste Staatsanwalt. (Deutsches Fahndungsblatt Stück 2825 vom 7. Juli 1908.) Nichtamtlicher Teil. Zitat, Ausnahme, Anthologie von vr. Franz Loeniger, Rechtsanwalt am Königlichen Kammergericht. (Nachdruck nur mit Genehmigung des Verfassers.) Das Zitat. I. Das Zitat bedeutet die Anführung einzelner kleinen Stellen eines Werkes der Tonkunst, resp. einzelner kleinen Stellen oder Teile eines Schriftwerkes, eines Vortrages oder einer Rede nach der Veröffentlichung in einer selbständigen literarischen oder wissenschaftlichen Arbeit oder Sammlung (§19 Ziffer 1 folg, des Urheberrechtsgesetzes, Z 21 Ziffer 1 folg, des Urheberrechts gesetzes). II. Um festzustellen, ob ein Zitat berechtigt oder unzulässig ist, muß man die 19 Ziffer 1, 21 Ziffer 1 und 41 des Urheber rechtsgesetzes in Beziehung zueinander setzen. a. Hält sich das Zitat streng im Rahmen des Begriffes, so ist es erlaubt, wobei wiederholt hervorzuheben ist, daß das zitierte Werk veröffentlicht sein muß. b. Das Zitat wird sofort Nachdruck (K 41 des Urhebcrrechts- gesetzes), wenn durch Weglassen desselben der Artikel unverständlich wird, d. h. also, wenn das Zitat den eigentlichen Bestandteil des Artikels bildet und er ohne dieses keinen eigentlichen Sinn hat (vrgl. Fuld, Buchhändler-Börsenblatt); oder, wie das Reichsgericht sagt, wenn ein irgendwie erheblicher Teil des fremden Schriftstückes unbefugt vervielfältigt wird, wobei das qualitative und quantita tive Verhältnis des Entlehnten ins Auge gefaßt werden muß. Voraussetzung der Widerrechtlichkeit ist, daß auch die vervielfältigte Stelle sich als Ergebnis des geistigen Schaffens des Verfassers darstellt (vrgl. Buchhändler-Börsenblatt Nr. 229 vom 2. X. 06, Seite 9513); oder endlich, wie Allfeld zu Z 19 Nr. 1, Seite 167 sagt: Der Zweck ist entscheidend. Wer abdruckt, will sich mit fremden Federn schmücken, er leistet keine selbständige literarische Leistung. Wer zitiert, will das Zitat historisch, ästhetisch, kritisch beleuchten. Er nimmt das fremde Werk nur zum Ausgangspunkt eigener, selbständiger Gedanken (vrgl.R.G.Strafsachen, Band 16,Seite354). o. Meines Ermessens haben alle drei recht. Zunächst ent scheidet der Zweck. Um diesen objektiv festzustellen, kann man entweder die Quantitätsprobe Allfelds und des Reichsgerichts oder die Qualitätsprobe Fulds machen, am besten beide. Man wird alsdann mit Leichtigkeit dahin gelangen, festzustellen, ob Nachdruck oder Zitat vorliegt. ä. Nach Z 25Nr.2 des österreichischen Urheberrechtsgesetzes v. 26. Dezember 1895 darf das Zitat den Umfang eines Druck bogens des Werkes, dem es entnommen ist, nicht überschreiten. Nach Z 14 des russischen Urheberrechtsgesetzes vom Jahre 1887 wird die Aufnahme von Aufsätzen, Abhandlungen, Frag menten anderer Werke in Chrestomathien und ähnliche Lehrbücher nicht als Abdruck betrachtet, wenn auch die dem Buch an ver schiedenen Teilen entlehnten Stellen im ganzen den Raum eines Druckbogens überschreiten. Nach § 15 wird das Anführen einzelner Stellen, die einem bereits veröffentlichten Werke ent nommen sind, nicht als Nachdruck angesehen, wenn folgende Be dingungen beachtet sind: 1. Die dem Werk entnommenen, mehr als einen Druckbogen bildenden Stellen dürfen zusammen nicht mehr als den dritten Teil des Werkes ausmachen. 2. Der Text des entleihenden Verfassers muß den Raum der zitierten Stellen um das Doppelte überschreiten. Der preußische literarische Sachverständigenverein duldete in konstanter Praxis Zitate nur dann, wenn sie ein Fünfzehntel des benutzten und des benutzenden Werkes nicht überschritten. Die neue Sachverständigen-Kommission scheint eine konstante Praxis noch nicht zu besitzen (vrgl. die allgemein gehaltenen Ausführungen bei Daude, Gutachten der Kgl. Preuß. Sachverständigen-Kammern Seite 45). s) Selbstverständlich wird der Charakter des Nachdruckes nicht dadurch aufgehoben, daß bei der Wiedergabe einer Schrift einzelne Verkürzungen, Zusätze oder Ilmschreibungen vorgenommen werden, dies um so weniger, als die Unantastbarkeit der Schrift den grundlegenden Rechtssatz zum Schutz jedes Autors bildet. Unter diese Rubrik fällt die Frage, ob eine Kritik Nachdruck sein kann. Entscheidend ist, ob die Kritik eigene Gedanken aus spricht, sich also als eine individuelle geistige Tätigkeit darstellt, wenn auch mit dem Zweck, ein fremdes Werk zur Kenntnis eines größeren Publikums zu bringen, Beschränkt sich dagegen die Kritik auf die Wiedergabe des Inhaltes, der womöglich teilweise wörtlich nachgedrnckt wird, so würde die Kritik Nachdruck darstellen, denn sie befaßt sich dann wesentlich damit, jenes fremde, be sprochene Werk mit den Gedanken und Worten seines Autors zur Kenntnis anderer zu bringen, und der Nachdruck schließt sich nur an die äußere Form der Besprechung an. (Vrgl. Reichsgericht, 1. Strafsenat, vom 7. XI. 04, I. W. 05, Seite 248 Nr. 12; ebenso Reichsgericht, 1. Zivilsenat, vom 9. IV. 06, I. W. 06 Seite 614; Recht Seite 699. Ganz anders das schwedische sZ 11j und Schweizer Urheberrecht (Artikel 11 Nr. 1), welches in Kritiken die Aufnahme von Auszügen oder ganzen Stücken aus belle tristischen Werken rc. freigibt.) t'. Ebenfalls hierher gehört die Frage, inwieweit der Nach druck von sogenannten Aushängebogen gestattet ist. Vielfach versenden rührige Verleger Aushängebogen zu kostenfreiem Abdruck
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder