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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 01.06.1870
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 01.06.1870
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- Deutsch
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1854 Nichtamtlicher Theil. ^ 123, 1. Juni. will, muß, wenn cr nicht geradezu Fälschungen begehen soll, alles das, was in einer srühcrcn bereits steht, die Flußläufc, Gebirgszüge, Landesein buchtungen, kurz alle Formvcrhältnissc wieder ausnchmcn. Das Einzige, was an der Karte wirklich Eigcnthum des Autors ist, das ist der Maßstab, das sind die Größcnvcrhältnisse, von welchen ja allerdings die Vollständig keit, die Klarheit und Leichtigkeit der Handhabung derartiger Werke unbe dingt abhängig ist. Das aber ist auch das Einzige, was dem Autor eigen gehört — und wenn man sagt, cs sei doch eine große Härte, daß Derjenige, der mit großen pecnniären Opfern, ja selbst mit Gefahr seines Lebens in ferne, entlegene, unbekannte Gegenden geht, um dort unsere Kenntnis; der Erdoberfläche zu bereichern, nach seiner Rückkehr das Resultat seiner Reise soll sogleich von Andern, die ruhig zu Hause gesessen, ausgcbcnlet sehen, so ist, abgesehen davon, daß solche Reisen wohl schwerlich je aus pecuniärcr L-peculatiou, sondern meistens auö wahrem Wissensdrang unternommen werden, die Karte wohl selten oder nie das einzige Resultat der Reise, sondern das Hauptresultat liegt in den Aufzeichnungen und der Beschreibung der Reise, und für diese ist der Autor durch dies Gesetz vollständig geschützt. Darum, meine Herren, und im Interesse der ärmeren Volksclasscn, denen heutzutage mehr als je geographische Kenntniß Noth thut, bitte ich Sie, mein Amendement anzunchmcn. Präsident: Der Abgeordnete Duncker hat das Wort. Abgeordneter Duncker: Meine Herren! Ich kann mich zu meinem Bedauern den Ausführungen meines verehrten Freundes nicht anschließcn. Ich glaube, er irrt, wenn cr einmal annimmt — um nur die Hauptpunkte hcrvorzuhcbcn bei der vorgerückten Zeit — wenn er annimmt, das eigent liche Eigenthum bei kartographischen Werken sei, wie cr sich ausdrückc, der Maßslab, und wenn cr deshalb die Erlaubnis; daran knüpfen will, die selben Karten, nur in einem andern Maßstabe, zu vcröfscntiichcn. Meine Herren, das Eigcnthümliche bei der Herstellung eines Kartenwerks ist sicher lich nicht der Maßstab — das ist ja eine zufällige Wahl, die allerdings mit Rücksicht auf einen bestimmten Zweck getroffen wird —, sondern das ist einmal, wie der Herr Vorredner auch selbst angcdcutct hat, die selbständige Erforschung des Landes. Wenn Jemand in ein noch unbercistes Land hingcht und dort die Höhen-, Längen- und Brcitenvcrhältnisse durch trigono metrische und astronomische Ausnahmen feststcllt, so ist diese Feststellung des KartennctzcS sein Product, sein geistiges Eigenthum — nicht der Maß stab! Ferner würde cs eine individuelle Behandlung der Karte sein: die Darstellung des Terrains, der Flußläufc, der MccrcSläufc u. s. w., kurz, wie der Darsteller eö versteht, daß die Zeichnung dem Beschauer wirklich ein richtiges Bild des vorliegenden Landes gewährt. Wenn Sie nun also gestatten wollten, daß dasjenige, was ein Kartograph mit einem großen Aufwandc von Mühe, Zeit und Kunst dargestellt hat, ein jeder Dritte in vergrößertem oder verkleinertem Maßstabe reproducircn könne, so würden Sic an dieser Stelle das Prinzip des Gesetzes verletzen, das Die an ande rer Stelle aufrecht erhalten haben, nämlich die rein mechanische Verviel fältigung. Sic würden eine rein mechanische Vervielfältigung gestatte», wenn Sic gestatten, daß dieselbe Karte in einem kleineren Maßstabe repro- ducirt werden könne. Die Gefahr, die mein verehrter Freund aus dieser Untersagung für die allgemeine Volksbildung und die Wohlfeilheit der Karten folgert, glaube ich auch nicht als zutreffend bezeichnen zu können, denn, meine Herren, Sie wissen ja, ich schwärme nicht für eine allzu lange Schutzfrist, um das gemeinsame Eigcnthum der Nation nicht zu sehr zu schmälern; dagegen würde man sehr irren, wenn man glaubte, daß durch die Bcschncidung oder die völlige Aushebung aller Schutzfristen und die völlige Prciögcbung aller Autorrechte man irgendwie besser für die Mittel zur Volksauskläruug sorgen würde. Denn, meine Herren, mit derselbe» Hand, mit der Sic hier schein bar die größere Freiheit geben, nehmen Sic Denjenigen, die arbeiten wollen im Interesse der Volksaufklärung, welche selbst billige Kartenwerke Herstellen wollen, die den Unterrichtszwcckcn recht Genüge leisten — ich sage, in dem selben Augenblick nehmen Sie diesen Arbeitskräften, die in der Regel nicht in einer sehr glücklichen Lage zu sein pflegen, den Lohn für ihre Arbeit und damit den Antrieb zu neuer Arbeit. Also schon aus diesem Grunde, nm Denjenigen, die arbeiten, ihren Lobn zu sichern, um nicht durch das Wegfällen dieses Schutzes, lediglich auch auf diesem Gebiete dem Eapitalc das reine Ucbergcwicht zu gewähren, muß ich Sie bitten, die Schutzfrist bcizubchaltcn, denn wenn der Autor nicht mehr geschützt ist, hat der Industrielle, der das Geld besitzt, recht schnell eine solche Karte uachstcchcu zu lassen und zum billigsten Preis auf den Markt zu bringen, den Vorthcil und der eigentliche geistige Urheber geht leer aus. Ein solcher Zustand wird die Bildung und Voikswohlfahrt sicher nicht fördern können. Präsident: Der Abgeordnete von Watzdorf hat den Antrag auf Schlich der Debatte erhoben; cs scheint sich aber auch Niemand weiter zum Wort zu melden. Ich schließe daher die DiScussion und erthcilc dem Herrn Referenten das Wort. Berichterstatter Abgeordneter Ur. Wehren Pfennig: Ich will nur kurz sagen, meine Herren, daß der Antrag des Abgeordneten Müller nichts weiter bedcullt als Folgendes: Der Nachdruck ist verboten mit Ausnahme des Nachdrucks von Karten u. s. w. Als Grund hat er angeführt, die Karten würden billiger werden. Dasselbe würde natürlich auch von len Büchern gelten, wenn sic unbedingt nachgcdruckt werden könnten. Die spätere Folge würde sein, daß wir Männer wie Kiepert und Andere, die Karten entwerfen, sehr bald nicht mehr haben würden aus dem einfachen Grunde, weil sie nicht mehr durch ihre Thätigkcit eristiren könnten. Präsident: Ich bringe den Antrag des Abgeordneten Ur. Müller zur Abstimmung. Er lautet: Als Nachdruck ist nicht anzuschen, wenn die im §. 45. genanuten Zeichnungen und Abbildungen in einem andern Maßstabe wicder- gegebcn oder wenn einem Schriftwerk einzelne Abbildungen aus einem andern Werk bcigcsügt werden, vorausgesetzt, daß das Schriftwerk als die Hauptsache erscheint und die Abbildungen nur zur Erläuterung des Teiles u. s. w. dienen; auch muß der Urheber oder die benutzte Quelle angegeben sein, widrigenfalls die Strafbestimmung des §. 26. Platz greift. Diejenigen Herren, die dieser Fassung des §. 46. vor der Commissions vorlage den Vorzug geben, bitte ich, sich zu erheben. (Geschieht.) Der Antrag ist in der Minderheit geblieben. — Der §. 46. ist jetzt, wenn ich recht verstanden habe, in der Fassung der Commissionsvoriage angenommen. Schluß der Sitzung. Zu dem Artikel „Die ersten deutschen Zeitungen" in Nr. 98 d. Bl. Von den mancherlei Jrrthümcrn, die der genannte Artikel ent hält, und von denen der Hr. Verfasser sich hätte freihalten können, wenn er einen im Feuilleton der „Frankfurter Zeitung" vor einigen Monaten erschienenen Aufsatz über denselben Gegenstand zu Rathe gezogen hätte, erlaube ich mir nur auf einen hinzuweisen. Es ist that- sächlich irrig, daß „die Frankfurter Oberpostamtszeitung als die Erstgeburt der deutschen, ja überhaupt aller Zeitungen der Welt zu nennen ist", wie Hr. Girschner sagt. Diese seine Angabe ist um so unbegreiflicher, als er ja selbst schon vorher erwähnte, daß das Frankfurter Journal, 1615 gegründet, die erste Zeitung ge wesen sei. Allerdings erzählt uns Hr. Girschner, dtaß der Gründer der seit 1616 erschienenen Obcrpostamtszeitung bewirkt habe, „daß seine Concurrenten nach gar nicht langer Zeit ihre Zeitungen cingehcn lassen mußten". Allein cr unterläßt es, die Beweise für diese Be hauptung beizubringen, und in der Thal ist sie gänzlich aus der Luft gegriffen. Wer sich die Mühe gibt, auf der Frankfurter Stadtbiblio- thck und in den Archiven von Frankfurt und Darmstadt nachzu- sorschcn, wird ohne besondere Mühe finden, daß das Frankfurter Journal niemals aufgehört hat zu erscheinen, vielmehr seit 1615 bis in die neuere Zeit, ohne daß man von einer Unterbrechung wüßte, bestanden hat. Auch daß der Buchhändler Latomus eine Zeitung (im heutigen Sinne des Wortes) zu Frankfurt begründet habe, ist irrig. Der Satz: „Trug auch Frankfurt in der Folge nicht viel zur Ausbildung und Erweiterung (?) derselben bei, da das Monopol der Oberpost- amtszcitung hier allen Wetteifer lähmte", enthält sogar ein doppeltes Maß von Jrrthümcrn. Denn daß die Oberpostamtszeitung, trotz dem Einschreiten des Grafen Taris, des Kurfürsten von Mainz und des Kaisers selbst, in Frankfurt niemals ein Monopol besaß oder ausübte, beweist der Umstand, daß hier 1650, 1722, 1734, 1770 und 1794 verschiedene politische Zeitungen begründet wurden, von denen sich zwei bis in die neuesten Zeiten (bis 1850 und 1866) er halten haben. L. Miscellen. Aus Berlin wird berichtet, der Bundesrath habe in seiner Sitzung vom 25. Mai das Gesetz über das Urheberrecht — gegen den Protest Mecklenburgs — angenommen.
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