Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 01.06.1870
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1870-06-01
- Erscheinungsdatum
- 01.06.1870
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-18700601
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-187006012
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-18700601
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1870
- Monat1870-06
- Tag1870-06-01
- Monat1870-06
- Jahr1870
-
1849
-
1850
-
1851
-
1852
-
1853
-
1854
-
1855
-
1856
-
1857
-
1858
-
1859
-
1860
-
1861
-
1862
-
1863
-
1864
- Links
-
Downloads
- PDF herunterladen
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
123, 1. Juni. Nichtamtlicher Theil. 1853 von Schriftwerken ist kein Gegenstand der gerichtlichen Zwangs vollstreckung — ich verstehe, der Abgeordnete von Lnck hat den Oetker'schen Antrag in An sehung dieses Wortes angenommen — gegen den Urheber oder dessen Erben. Das Zwangsvollstreckungsverfahren ans Grund der be sonderen Verträge, durch weiche der Urheber oder dessen Erben sich verpflichtet haben, ein Schriftwerk zu verfassen oder das Urheberrecht an demselben zu übertragen, wird hierdurch nicht berührt. Der Abgeordnete von Hennig hat das Wort. Abgeordneter von Hennig: Meine Herren! Sie können doch un möglich die Erben verpflichten, ein Schriftwerk zu machen. Ich habe wenig stens so verstanden, daß die Erben sich auch verpflichten sollen, das Schrift werk zu machen. (Heiterkeit.) Das ist doch unmöglich. Präsident: Der Herr Bundescommissar hat das Wort. Bundcscommissar Geheimer Ober-Postrath vr. Dambach: Ich glaube, der Herr Abgeordnete von Hennig hat wohl nicht an die zweiten Auf lagen gedacht. Der Erbe kann allerdings nicht ein „Schriftwerk" machen; aber z. B. von Puchta's Pandekten erscheinen noch jetzt neue Auf lagen und diese werden allerdings von den Erben veranstaltet. Also das ist damit gemeint. Präsident: Der Abgeordnete von Hennig hat das Wort. Abgeordneter von Hennig: Daß das gemeint sein kann, will ich ja zugebcn. Hier steht aber „ein Schriftstück zu verfassen" — das kann man doch keinem Erben znmuthen. (Heiterkeit.) Präsident: Der Wortlaut, glaube ich, ist auf Seiten deS Abgeord neten von Hennig. Es steht ja da: „durch welche der Urheber oder dessen Rechtsnachfolger sich verpflichtet haben, ein Schriftwerk zu verfassen". (Heiterkeit.) Der Abgeordnete Or. Endemann hat das Wort. Abgeordneter ür. Endemann: Meine Herren, abgesehen von diesem Intermezzo, möchte ich Sie bitten, auch den vorangehenden Hauptsatz zu streichen und damit den ganzen Paragraphen zu beseitigen. Was ist denn dieser Paragraph anders, als ein Ercurs in die Materie des Civilprozesses, ein ErcurS in die Erecutionslehre. In der Fassung, wie sie jetzt erläutert, sagt der Paragraph gar nichts weiter als: bei einem Schriftsteller oder dessen Erben kann zwar selbstverständlich nach dem Civilprozeßrecht das Manuscript der Erecution halber saisirt werden, aber mit dem Ergreifen desselben kann der Erecutionssucher keineswegs das Urheberrecht, das Manuscript heraus- zugebcn und zu verwcrthen, in Anspruch nehmen. Wenn das die Meinung ist, so sollte man glauben, das liegt so sehr in der Natur der Sache, daß meinem Vermuthen nach schwerlich bis jetzt die Gerichte anders erkannt haben. Ganz anders würde freilich die Sache auSsehcn, wenn die ursprüng liche Fassung stehen geblieben wäre; dann wäre die große Zweifelsfrage ent standen, wie es mit der Erecution an Schriftwerken aussieht, die bereits auf den Verleger übergegaugen sind. Ob das Verlagsrecht Erecutionsgegenstand sein kann, das ist eine der heikelsten Materien, die wir hier in keiner Weise lösen können. Nach der Interpretation, die jetzt dem Paragraphen gegeben wird, soll sie auch nicht gelöst werden, und so bleibt in der That nichts übrig, als der der Civil- prozeß-Ordnung angchörige und ganz selbstverständliche Satz: wenn dem Autor selbst oder dessen Erben ein Manuscript weggenommen wird Ere- cutionS halber, so kann der Erecutionssucher keineswegs an dem Manu script das Urheberrecht ausüben. Deshalb bitte ich, den Paragraphen zu streichen. Präsident: Der Herr Referent hat das Wort. Berichterstatter Ur. Wehrenpfennig: Bei den vielen Mißverständ nissen, die auch nicht ganz ausgeschlossen sind durch die letzte Redaction, und da es evident ist, daß mit dem Wegfall dieses Paragraphen gerade kein Grundstein aus dem Gesetz fällt, sondern höchstens ein äußerliches Ornament, so möchte ich annehmen, daß cs nicht schaden würde, wenn wir dieses Ganze wcglassen. Präsident: Ich will die erste Frage als eine eventuelle darauf rich ten, ob für den Fall der Annahme, sei es des Paragraphen, sei es des von Luck'schen Amendements, an die Stelle des Wortes „Erecution" trcieu soll das Wort „Zwangsvollstreckung". Das nimmt das Haus auch jetzt an, wie ich voraussetzc. (Zustimmung.) Ich bringe nun den von Luck'schen Antrag, eventuell den Antrag der Commission zur Abstimmung. Der Abgeordnete von Luck schlägt folgende Fassung vor: „Das ausschließliche Recht des Urhebers zur Vervielfältigung von Schriftwerken ist kein Gegenstand der richterlichen Zwangsvoll streckung gegen den Urheber oder dessen Erben. Das Zwangs vollstreckungsverfahren auf Grund der besonderen Verträge, durch welche der Urheber oder dessen Erben sich verpflichtet haben, ein Schriftwerk zu verfassen, oder das Urheberrecht auf dieselben zu übertragen, wird hierdurch nicht berührt." Diejenigen Herren, die dieser Fassung des §. 44. vor der Commission den Vorzug geben wollen, bitte ich anfzustehen. (Geschieht.) ES ist die Minderheit. Der Antrag ist abgclcbnt. Der Antrag der Commission liegt vor Ihnen; seine Verlesung wird mir erlassen werden. (Zustimmung.) Ich bitte diejenigen Herren, welche ver Fassung des 8. 44. nach der Formel des Commissionsantrages zustimmen, sich zu erheben. (Geschieht.) Der Paragraph ist weggefallcn. Aus §. 45. bezieht sich kein Amendement. Ich werde, wenn keine Ab stimmung gefordert wird, den Paragraphen für angenommen erklären. — Auf §. 46. bezieht sich folgendes bis jetzt erst handschriftlich cingebrachtes Amendement des Abgeordneten ür. Müller (Görlitz), den Paragraphen in folgender Fassung anzunehmen: „Als Nachdruck ist nicht anzusehen, wenn die im §.45. genann ten Zeichnungen und Abbildungen in einem anderen Maßstabe wiedergegeben, oder wenn einem Schriftwerk einzelne Abbildungen aus einem anderen Werk bcigefügt werden, vorausgesetzt, daß daS Schriftwerk als die Hauptsache erscheint und die Abbildungen nur zur Erläuterung des Textes u. s. w. dienen; auch muß der Urheber oder die benutzte Quelle angegeben sein, widrigenfalls die Straf bestimmung des §. 26. Platz greift." Der Abgeordnete Or. Müller (Görlitz) hat das Wort. Abgeordneter vr. Müller (Görlitz): Meine Herren, der Schutz, welchen Sie durch Annaöme der Paragraphen den Schriftwerken gegen Nachdruck gegeben habe», scheint mir in vielen Beziehungen weiter zu gehen, als es im Interesse allgemeiner Volksbildung wünschenswert!) ist. Allein ganz besonders sehe ich mich gcnöthigt, Sic von der Annahme dieses 8. 46. in der unveränderten Fassung der Commission und ohne die von mir hinzugefügtcn Eingangsworte zurückzuhaltcn. Meine Herren, Sic würden durch die Annahme dieses Paragraphen die Verbreitung geographischer und aller solcher Kenntnisse, zu deren Erwerbung die Benutzung von geographi schen Karten, architektonische» Abbildungen u. s. w. durchaus nöthig ist, auf eine kaum zu rechtfertigende Weise schmälern und crfchuwren. Die Commission führt zwar in ihren Motiven aus, daß sic in den 88- 45. und 46. den Bestimmungen des Gesetzes von 1837 nichts hinzngcsügt habe, u»o daß im Gcgcntheil der 8- 46. das Verdienst in Anspruch nehmen könne, alle Zweifel darüber beseitigt zu haben, ob der 8. 47. auch ans kartographische Werke angcwcndct werden könne. — Ich erkenne dieses Verdienst gerne an, aber das Bedenkliche liegt eben darin, daß Sie das im Laufe der Jahre glücklicherweise immer mehr und mehr in Vergessenheit gerathcne Gesetz von 1837 im Jahre 1870 wieder neu ins Leben rufen. Die seit Emanation jenes Gesetzes verflossenen 33 Jahre sind nicht spurlos an der menschlichen Gesellschaft vorübergegangen und gerade in den letzten drei Dccennien hat die geistige Entwickelung des Volks sehr bedeutende Fortschritte gemacht, das Bedürfnis) nach Belehrung und überhaupt nach GcistcSnahrung ist ein all gemeines und weit verbreitetes geworden, Eisenbahnen, Dampsschisfahrt haben nicht nur einzelne Länder, sondern selbst Wcltthcile einander genähert und die Tausende, welche Jahr aus Jahr ein ihr Vaterland verlassen, um jcn- fcit des OccanS eine neue Hcimath zu begründen, verlangen mil Recht, daß wir ihnen eine möglichst vollständige und genaue Kcnntniß der geo graphischen Verhältnisse, denen sic cntgegengchen, mit auf den Weg geben. — Endlich aber würde durch Annahme dieses Paragraphen auch das Prin zip der Gerechtigkeit, welches die Commission überall mit solcher Strenge scstgehalten hat, daß sie selbst dem Componisten irgend einer frivolen Operette den gleichen Schutz gewährt, wie den begeisterten poetischen Er güssen und den tiefsinnigsten Forschungen unserer Dichter und Denker, — dieses Prinzip würde durch Annahme dieses Paragraphen unbedingt durch löchert werden. Denn, meine Herren, selbst die eifrigsten Vcrthcidigcr des Urheberrechts und des L>chutzcS von Schriften gegen Nachdruck hebe!, ganz besonders hervor, daß dadurch ja dem geistigen Inhalte durchaus nicht die Verbreitung abgeschnittcn würde, daß der Gedanke nach wie vor frei sei und von jedem Andern wieder ausgenommen und weiter verarbeitet werden könnte: nur die Form, das Gewand, in welches der Autor diesen Gedanken gekleidet, das sei sein Eigenthümliches, sein Eigenthum und als solches zu respcctircn und zu schützen. Wenn wir nun meine Herren, dieses Prinzip auf kartographische Werke anwendcn und fragen, welches ist denn hier der Gedanke, welches der geistige Inhalt und die Form, so ist der geistige In-, halt doch nichts Anderes als der dargestellte Gegenstand selbst, als die Insel, das Land, der Weltthcil, die ganze Erdoberfläche. An allen diesen aber hat der Autor kein besonderes Eigenthumsrecht; sie sind Gemeinheit Aller. Ja irgend ein anderer Autor, wenn er dieselbe Karte von neuem Herausgeber.
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Keine Volltexte in der Vorschau-Ansicht.
- Einzelseitenansicht
- Ansicht nach links drehen Ansicht nach rechts drehen Drehung zurücksetzen
- Ansicht vergrößern Ansicht verkleinern Vollansicht