Suche löschen...
Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 01.06.1870
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1870-06-01
- Erscheinungsdatum
- 01.06.1870
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-18700601
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-187006012
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-18700601
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1870
- Monat1870-06
- Tag1870-06-01
- Monat1870-06
- Jahr1870
- Links
-
Downloads
- PDF herunterladen
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
1852 ^ 123, 1. Juni. Nichtamtlicher Theil. delsgcricht enlzogeii werden. Wie sollen wir aber mit diesem Gesetz fort- kvmmen, wenn wir zu den Verschiedenheiten, die ohnehin bis jetzt innerhalb des Norddeutschen Bundes herrschen, noch die neue Verschiedenheit hinzu- thun, daß in letzter Jnltanz ein Theil dieses Gesetzes vor das BundeS- ObcrbandelSgericht kommt und der andere Theil dieses Gesetzes vor viele andere Berichte? Den civilcn Theil des gegenwärtigen Gesetzes müssen Sie also unbedingt dem Bundes-ObcrhandelSgcricht ganz überweisen; aber auch der strafrechtliche Theil würde nicht viel Schwierigkeiten Hervorrufen. Wenn Sic an die Redaktion des BundeS-ObcrhandelSgeiichtSgcsctzcs denken, so finden Sie, welche schwierige Aufgabe wir dem BundeS-Oberhandelsgericht aufgewalzt haben, um uns die Sache der Gesetzgebung leicht zu machen; wir haben einfach übernommen, daß die Landesgesetze sowohl materiell wie formell gültig bleiben und daß das BundeS-Oberhandelsgericht diese Landcs- gcsetzc materiell auslcgen, nach ihnen verfahre» muß. Ganz dasselbe kön ne» wir mit Leichtigkeit in Beziehung auf die Strafsachen thun und cs wird dann in der dritten Instanz, wie ich glaube allermeist, vielleicht gar für alle Bundesstaaten, nur eben die Nichtigkeitsbeschwerde an das Bundes-Ober- handclsgericht gehen. Daß aber die Nichtigkeitsbeschwerde außerordentlich leicht zu behandeln ist in dieser Instanz, d. h. daß das Plaidoyer — denn die Schriftsätze u. s. w. müssen in dem Heimathlande gemacht werden — in NichtigkcitSsachen durchaus leicht ist, wenn nur ein tüchtiger Jurist es hand habt, daß die Formalicn dabei nicht große Schwierigkeiten bereiten, dafür werde» wir hier im Hause sachverständiges Zeugniß hören können. Es ist die allerleichteste Aufgabe, die wir dem BundeS-Obcrhandelsgerichte zuweiscn, in Strafsachen nach den Gesetzen der betreffenden Länder als Nichtigkeits- Instanz zu fungiren. Nu» will ich auf Eines noch aufmerksam machen. Wenn oer Herr Bundcscommissarius von Erschwerungen für das Gesetz ge sprochen hat, so kann ich ihn dagegen versichern, daß in der Mitte dieses Hauses die Annahme des ganzen Gesetzes zuletzt durch die Annahme des Antrages des Herrn Abgeordneten Vv. Endemann außerordentlich erleichtert wird, soweit ich über die Stimmung innerhalb dieses Hauses wenigstens im Kreise meiner Freunde, und Derjenigen, mit denen ich verkehre, unterrichtet biti. Es wird sich also die mögliche Schwierigkeit an einer andere» Stelle compcnsircn durch die größere Leichtigkeit, welche die Annahme des Endc- inaun'ichen Antrages dem ganzen Gesetze darbictet. Daß nicht eine Novelle zu dem Gesetze über das Obcrhandelsgcricht nothwendig sei, um eine neue Materie dem Obcihandclsgcricht zuzuweiscn, dafür haben die Regierungen schon das Beispiel gegeben bei den, Flößcrcigesctz, mit dem Sie sich nächstens beschäftigen werden. Daß wir aber nicht die Form der Resolution statt dcö Paragraphen annchmen, das können Sie uns wirklich nicht übel nehmen. Unsere Resolution würde ja mit großer Achtung ausgenommen werden und wir würden bas Recht haben, im nächsten Jahre eine Interpellation zu stellen, was aus der Resolution geworden sei. (Heiterkeit.) Das Recht werden Sie uns nickt bestreiten. Aber, daß wir uns nun damit nicht begnügen wollen in dem Augenblicke, wo wir zu der Annahme durch das Gesetz Gelegenheit haben, das ist ein natürlicher Act guter Politik, den Sic wohl Alle billigen. Licc-Präsidcnt von Bennigsen: Es meldet sich Niemand weiter zum Wor>c; ich kann die DiScussion schließen. ES liegt der Antrag des Abge ordneten Uv. Endemann vor, einen besonderen Paragraphen einzuschiebcn zwischen 8. 33. und 8- 34., und zu dem Anträge des Abgeordnete» Uv. En- dcnwnn ei» Zusatzantrag von dem Abgeordneten Uv. Blum (Sachsen). Ich werde zunächst den Antrag des Abgeordneten Uv. Endcmann zur Abstimmung bringen, den Antrag des Abgeordneten Uv. Blum < Sachsen) jedoch nur in dem Falle, daß der Antrag des Abgeordneten Uv. Endemann angenommen ist. Der Abgeordnete Uv. Blum (Sachsen) hat das Wort zur Geschäftsordnung. Abgeordneter Uv. Blum (Sachsen): Ich ziehe meinen Unterantrag zurück. Vice-Präsident von Bennigsen: Der Antrag ist zurückgezogen, wir werden also lediglich über folgenden Antrag des Abgeordneten Uv. Ende mann Nr. 151 abzustimnicn haben, hinter 8-33. einen neuen Paragraphen einzn schalten: Für Entschädigungsklagen und strafrechtliche Verfolgungen nach Maßgabe dieses Gesetzes bildet bas BundeS-Oberhandelsgericht zu Leipzig die höchste Instanz. Diejenigen Herren, welche so beschließen wollen, bitte ich aufzustehen. (Geschieht.) Das Büreau ist einstimmig der Meinung, daß dies die Mehrheit ist, der Antrag ist angenommen. Wir kommen >ctzt zu einer Reihe von Paragraphen, zu denen, so viel ich sehe, keine Anträge vorliegcn; daS sind die 88-34—43. einschließlich. Ich werde die Paragraphen einzeln ausruken und mir erlauben, falls eine DiS- cussio» nicht verlangt wird, dieselben einzeln als angenommen zu constatiren. Also 8- 34—35—36—37. Die 88- 34—37. einschließlich sind ohne Wider spruch geblieben, ich constatire deren Annahme. Zu 8- 38. hat der Herr Berichterstatter das Wort. Berichterstatter Abgeordneter Uv. Wehrenpfcnnig: Ich wünschte nur zu notiren, daß auch hier, da wir die Quellenangabe für Zeitungen ge strichen haben, die Worte „und ü" im ersten Absätze nach „§. 7. Dil. a" zu streichen sind. Vice-Präsident von Bennigsen: Es ist in Consequenz des früheren Beschlusses darauf aufmerksam gemacht, daß die Worte „und t>" im ersten Absätze gestrichen werden müssen, im klebrigen hat der 8- 38. keinen Wider spruch erfahren und wird derselbe auch unter Wegfall dieser Worte „und I>" als anacnvmmcn zu constatiren sein. 8. 39—40—41—42—43—. Die 88- 39—43. sind ebenfalls ohne Widerspruch angenoiümeu. - >>- >- Zu 8- 44. liegt das vorhin von dem Herrn Schriftführer verlesene Amendement vor, welches der Herr Abgeordnete von Luck gestellt hat, der dem 8- 44. in seinen beiden Absätzen eine andere Fassung geben will. Außerdem ist von dem Abgeordneten Vv. Oetker der RedactionSantrag ge stellt, in dem Paragraphen statt „Erecution" zu setzen „Zwangsvollstreckung". Ich darf wohl annehmen, daß dieser Antrag sich auch eventuell auf den Antrag des Abgeordneten von Luck beziehen wird. Eö ist also über diesen Paragraphen selbst und die beiden Anträge die DiScussion eröffnet. Der Herr Bundescommissar hat das Wort. Bundescommissar Geheimer Oberpostrath Vv. Dambach: Der Para graph hat, wie ich weiß, zu manchen Bedenken Anlaß gegeben wegen der Worte „oder deren Rechtsnachfolger"; man hat gemeint, daß das Erecu- tionsversahren gegen den Autor allerdings nicht stattfinden dürfe, weil darin ein Eingriff gegen die Persönlichkeit des Autors liegt, welcher allein bestimmen muß, ob er sein Wert publiciren will oder nicht. Man hat aber gemeint, cs sei bedenklich, auch das Erecutionsverfahren dem Verleger gegenüber auszuschließen. Ich erkenne das Bedenken an, und würde in der Annahme des Amendements von Luck eine Verbesserung finden, und möchte also anheimgebcn, dies Amendement anzunehmen. Vice-Präsident von Bennigsen: Ich bitte um Entschuldigung, ich sehe eben, daß auch von dem Herrn Vv. Bähr noch ein Antrag zu dem 8-44. vorliegt, unter Nr. 144, II. der Drucksachen gestellt, am Schluß einen besonderen Absatz hinzuzufügen. Der Herr Berichterstatter hat daS Wort. Berichterstatter Abgeordneter Vv. Wehrenpfennig: Meine Herren! Ich möchte den Worten des Herrn Regicrungscommissarius zu noch größerer Verdeutlichung noch das hinzusügen, daß wir in der Commission im Ein klänge mit dem Herrn Regierungscommissarius den Paragraphen so ver standen haben, als ob er lautete: „DaS ausschließliche Recht des Urhebers und seiner Erben, so lange dasselbe nicht aus andere übertragen, d. h. nicht auf einen Verleger übcrgegange» ist, ist kein Gegenstand der Erecution." Ich gebe aber zu, daß wir dabei einen gewissen Mangel an Aufmerksamkeit bewiesen, denn der Begriff: Rechtsnachfolger schließt die Verleger ein, und die ganze Summe der verschiedenartigen Anträge, die hier in das HauS ge kommen sind, beruht darauf, daß wir diesen ursprünglichen Jrrthum be gangen haben. Unsere Ansicht stimmt überein mit der Redaction, die der Abgeordnete von Luck jetzt eingcreicht hat. Präsident: Der Abgeordnete Uv. Bähr hat das Wort. Abgeordneter Vv. Bähr: ES ist schwer, die Eonsequenzcn dergestalt zu übersehen, daß sich mit vollkommner Sicherheit sagen ließe, ob durch das Amendement von Luck die Sache in einer befriedigenden Weise erledigt wird oder nicht. Ich habe ursprünglich auch daran gedacht, statt „Rechts nachfolger" das Wort „Erben" zu setzen. Da aber dieser Gedanke so außer ordentlich nahe liegt, so habe ich geglaubt, hinter dem Worte „Rechtsnach folger" stecke noch etwas ganz Besonderes, und deswegen habe ich meinen Antrag anders fvrmulirt. Wenn jedoch der Herr Bundcscommissarius er klärt, daß nichts Weiteres damit gemeint sei, so will ich mit Rücksicht dar auf, daß ich vorläufig wenigstens "einen Mißstand, der aus dieser Fassung sich ergeben könnte. nicht ersehe, und daß die Abänderung eine bei weitem einfachere ist, meinen Antrag zurückziehen. Präsident: Der Abgeordnete von Luck hat das Wort. Abgeordneter von Luck: Meine Herren! ich glaube, daß Diejenigen, welche überhaupt für diese Art der Erecutions-Vollstreckung in diesem Ge setze sind, sic nur so annehmen können, wie ich mir erlaubt habe, sie in meinem Vorschläge zu fassen. Da man das Verlagsrecht nicht mit hinein bringen darf, die ursprüngliche Fassung aber und die der Commission eine viel zu weit gehende Auslegung zuläßt, auch in dieser Richtung, so halte ich die jetzt vorgeschlagcne Fassung, die an sich keine Abänderung in den Contcrt bringt, nämlich an die Stelle von „Rechtsnachfolger" in beiden Ab sätzen „Erben" zu setzen, für die richtige; sie beschränkt das Gesetz aus das jenige, was hat ausgedrückt werden sollen, wie der Herr Referent dies noch besonders hcrvorgehobeu hat. Präsident: Der Abgeordnete von Hennig zur Geschäftsordnung. Abgeordneter von Hennig: Ich möchte bitten, den Antrag des Ab geordneten von Luck noch einmal zu verlesen, ich habe ihn nicht verstanden- Präsident: Er lautet so: Den 8- 44. zu fassen, wie folgt: Das ausschließliche Recht des Urhebers zur Vervielfältigung
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder