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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 01.06.1870
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- 01.06.1870
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- Deutsch
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123, 1. Juni. Nichtamtlicher Theil. 1851 Bundescommissar Geheimer Oberpostrath l>r. Dambach: Meine Herren I Ich glaube wirklich, Sie thun gut, uns das Gesetz nicht zu erschweren dadurch, daß Sie eine Materie Hineinwersen, die sich durch eine» Paragraphen nicht abmachcn läßt. Für das Bunoes-Obcrhandels- gericht bestimmt das Gesetz, welches jetzt in Kraft treten wird, ganz bestimmt den Gang des Verfahrens, den jede Sache nehmen muß, ordnet an, wie die Schriftsätze zu machen sind u. s. w. Dieses ganze Gesetz ist nur für Civil- fachcn gegeben. Ich bin ja persönlich gar nicht abgeneigt, zu sagen: das Bundes-Oberbandelsgericht kann auch auf Criminalsachen ausgedehnt werden, aber hier ist doch nicht der Punkt, das Oberhandelsgcricht, also eine prozessualische Institution, oder nennen Sic cs eine Gcrichtsorganisation, ins Leben treten zu lassen für ein ganz neues Gebiet, für welches das Ober- Handelsgericht bisher gar nicht in Aussicht genommen oder von der Gesetz gebung nicht bestimmt gewesen ist. Mit einem einfachen Paragraphen oder, wie der Herr Abgeordnete Lasker gesagt hat, mit ein paar Paragraphen, die das Verfahren regeln werden, ist cs, meines Erachtens, in der That dabei nicht gethan, Sie müssen die ganze Institution der Staatsanwaltschaft bei dem Oberhandelsgcricht schassen. Sie müssen eine.Reihe von Bestim mungen treffen über die Art des Verfahrens mit Ocssentlichkcit und Münd lichkeit — denn die ist auch nöthig in Criminalsachen für das Obcrhandels- gericht. Kurz, Sie bringen einen ganzen neuen Gcsctzcscntwnrf hinzu. Nun möchte ich die Herren bitten, lassen Sie uns diese Materie mit deni ObcrhandclSgericht separat behandeln, lassen Sie uns doch in dieses materielle Nachdrucksgcsctz nicht die Organisation des Obcrhandelsgerichts mit hincinflcchtcn, machen Sie Resolutionen auf das Oberhandelsgcricht; davon bin ich persönlich gar nicht abgeneigt, aber bringen Sie uns in dieses Ge setz, was wir nun soweit habe», nicht eine ganz fremde prozessuarische Ma terie hinein. Deshalb möchte ich bitten, lehnen Sie dieses Amendement ab. Vicc-Präsidcut von Bennigsen: Der Abgeordnete Ur. Blum (Sachsen) hat das Wort. Abgeordneter Blum (Sachsen): Meine Herren! Wir haben heute in der Petitions-Commission einen Fall gehabt, der sich beschäftigte mit der Aus legung der Gewerbeordnung durch die oberste preußische Finanzverwaltung, der mir, wie jeder Tag, wieder nahe gelegt hat, welches große Interesse wir daran haben, daß wir nicht bloß Bundcsgesetze schaffen, sondern auch dafür sorgen, daß sie einheitlich ausgelcgt werden. Ich glaube, wir würden geradezu dasjenige, was die Majorität in diesem Hanse von diesem Gesetze hofft, im Wesentlichen verscherzen, wenn wir nicht im voraus dafür sorgen wollten, daß in Zukunft eine einheitliche Judicatur Antritt über diese wich tigen geistigen und materiellen Interessen. Wenn cs sich bloß darum han dele in diesem Gesetze, daß man sagte: in diesem Falle liegt Nachdruck vor, hier ist ein wohl erworbenes Recht verletzt, hier hast du Anspruch auf Scha denersatz, dann würde ich ein derartiges Bcdürfniß noch nicht einmal so sehr empfinden: wenn wir aber sagen. Derjenige, der sich einen Nachdruck zu Schulden kommen läßt, der wird bestraft, der sinkt dadurch in der öffent lichen Achtung und dergleichen, dann müssen wir dafür sorgen, daß wir auch eine oberste Behörde haben, die uns eine einheitliche Rechtsprechung sichert, und in diescni Sinne bitte ich Sie, das Amendement Endemann an- zunchmcn. Was meinen Znsatzantrag anbclangt, so erkenne ich vollkommen die Bedenken an, die der geehrte Herr Abgeordnete Ur. Oppcnhoff geltend gemacht hat, indessen ich glaube für die Mehrzahl der Fälle wird die An nahme meines Znsahantrages ein Bcdürfniß lösen und im Interesse der Sache liegen. Ich weiß, daß ich der Staatsanwaltschaft in Leipzig mit die sem Znsatzanlragc um so weniger einen Gefallen thue, als ihr bisher überall eine derartige Mitwirkung bei AntragSvcrgchcn fern gelegen hat. Wir ken nen bis zum heutigen Tage nirgends in Sachsen das Institut, daß bei der artigen Privatdclictcn die Staatsanwaltschaft sich der Sache mit annimmt, indessen im Interesse des gemeinen Ganzen wird sic gewiß dieses Opfer bringen. Vicc-Präsidcut von Bennigsen: Der Abgeordnete vr. Endemann hat das Wort. Abgeordneter l>r. Endemann: Den Bedenklichkeiten des Herrn Bnn- descommissarS gegenüber will ich nur darauf Hinweisen, wie der betreffende PassuS des Gesetzentwurfs über die Abgabe von der Flößerei lautet; dort heißt cs am Schlüsse des §. 2.: „In letzter Instanz wird von dem Bundes-ObcrhandelSgcrichtc ent schieden/' Bei diesem Gesetze hat also die Bundesregierung gemeint, vollständig genug zu thun, wenn sic einfach diesen kurzen Satz ansspricht. Ich denke nun, daraus folgt, daß wir füglich dasselbe bei diesem Gesetze thun können. Es ist ja schon darauf hingewicsen worden, daß zwischen der zweiten und dritten Lesung vollkommen Zeit bleibt, sich etwa die EinzclansführungS- bcstimmnngcn näher zu überlegen und diese dann »och emzufügcn. Sie werden Niemandem zumnthen können, einen vollständigen Entwurf von vornherein vorzulegen, che überhaupt das Prinzip festgcstcllt ist. Wenn immer auf Criminalsachen aufmerksam gemacht wird, so mache ich darauf aufmerksam, daß ja die Hauptpartic des NachdrncksgcsctzcS auf der civilrechtlichen Seite liegt. Glauben Sic denn, die criminalistischen Vcr- folgungcn^wnrden häufiger sein als die civilrechtlichen Klagen, — und nun beweisen Sie doch, daß es nicht passend sei, die civilrechtlichen Entschädi- gnngsklagen, wegen Verletzung des Urheberrechts dem ObcrhandclSgericht zu übertragen! Ich meine, das springt doch in die Augen. Ich bitte Sie also, nehmen Sie meinen Antrag einstweilen als Ausdruck des Prinzips an und überlassen Sic das Weitere der ferneren Entwickelung. Vicc-Präsidcut von Bennigsen: Der Abgeordnete l>r. Meyer (Thorn) hat das Wort. Abgeordneter vr. Meyer (Thorn): Meine Herren! Der Herr Ver treter des BundcörathS hat gemeint, wir möchten das BundeS-Obcrhandcls- gericht mit solchen Sachen nicht befassen, das habe Anderes zu thun. Ich will nun aber an die Competenz desselben erinnern. Zur Compctcnz des Obcrhandelsgerichts gehören alle Prozesse gegen einen Kaufmann aus dessen Handelsgeschäften. Zu den Handelsgeschäften gehört aber nach der Bestim mung des Handelsgesetzbuches, Artikel 272. 5 das Vcrlagsgcschäft, (Hört! Sehr richtig!) sowie die sonstigen Geschäfte des Buch- und Kunsthandels. Diese Sachen sind also ganz unzweifelhaft Handelssachen und gehören nach der Bestim mung deö Gesetzes über die Einführung des BundcS-ObcrhandelSgcrichts, wenn sie gegen einen Kaufmann, also namentlich gegen einen Verlagsbuch händler geltend gemacht werden, unzweifelhaft nach Leipzig vor jenes Ge richt. Warum nun die Nachdruckssachcn nicht dahin verweiset, die doch den Prozessen aus dem Vcrlagsvertrag ganz nahe stehen ? Das ist aber der Fall. ES liegt nahe daran, zu erinnern, daß, wenn ein Verleger im Widerspruch mit dem VerlagScontract mehr Ercmplarc abzieht, als er abziehen soll — ich lasse hier dahingestellt, ob Sic das ein Dclict oder eine Vertragsver letzung nennen wollen — das doch ein Fall ist, der vollkommen »nt den dem Obcrhandelsgericht überwiesenen Fällen parallel läuft, so daß ich keine Gründe sehen würde, ihn von der Compctcnz des Bundcs-ObcrhandclS- gcrichts anszuschließen. Die criminal-prozessualischen Schwierigkeiten, meine Herren, auf die der Herr Abgeordnete für Neuß hingewicsen hat, werden allerdings irgend wie beseitigt werden müssen, — wie, das ist u> diesem Augenblicke nicht zu sagen; aber das Prinzip, welches dem Amendement des Abgeordneten Vr. Endemann zu Grunde liegt, das ist unzweifelhaft richtig, und wir wer den dazu nothwcndig bingetrieben, wenn wir die Conscgucnzcn der gesetz lichen Bestimmungen über die Geschäfte des Bundes-ObcrhaudelSgcrichtS überhaupt ziehen wollen. Vice-Präsidcnt von Bennigsen: Der Herr Bundescommissar hat das Wort. Bundescommissar Geheimer Obcrpostrath vr. Dambach: Ich will m .h nur gegen eins verwahren, als hätte ich ausgesprochen, ich pcrhorrcScuie für diese Materie das ObcrhandclSgericht; das ist mir nicht in den Sinn gekommen; ich habe den Herren im Gcgcnthcil gesagt, daß ich durchaus nicht gegen eine einheitliche Rechtsprechung in Nachdruckssachcn bin, ich habe nur gebeten, in dieses Gesetz durch ein solches Amendement nicht eine Frage hinein zu bringen, die nach meiner Ucbcrzeugung nicht hinein gehört, die entweder in eine Novelle zu dem Bundcs-ObcrhandelSgerichtS-Gesctz gehört oder in ein besonderes Gesetz. Ich bi» ja vollständig mit Ihnen einver standen, wenn Sie separat rcsolvircn: bringt uns einen GcsetzeSvorschlag über ein oberstes Gericht für diese Sache». Ich glaube nur, es gehört nicht hier hinein. Wenn von dem s, err» Abgeordneten vr. Meyer gesagt ist, cs seien dies Handelsgeschäfte, ja, meine Herren, da liegt doch wirklich wohl eine Verwechselung vor. Der Nachdruck ist die Verletzung de« Autorcn- oder Verlagsrechts, er ist aber kein Handelsgeschäft (Heiterkeit), auch kein Vcrlagsgcschäft; unter den Begriff des Artikels 272. de« Handels- csetzbnchs also oder unter een Begriff des Gesetzes über das BundcS-Obcr- andelsgcricht wird man einen Prozeß über Nachdrucksachcn gewiß nie brin gen können. Ich wiederhole nur, meine Herren, ich bin materiell gar nicht gegen Ihre Auffassung, aber sic gehört nach meiner Ucbcrzeugung nicht hier in das «Lystcm hinein, sic verwirrt bloß das System. Vice-Präsident von Bennigsen: Der Abgeordnete Laster hat das Wort. Abgeordneter LaSkcr: Darüber habe ich nicht den mindesten Zweifel, daß, wenn ein Autor mit einem Buchhändler, der als Kaufmann zu be trachten ist, einen Vcrlagsvertrag abschlicßt und wenn der Buchhändler mehr Ercmplarc abdruckt, als ihm vertragsmäßig zustehl, oder west» er in an derer Weise den Vertrag überschreitet, der Streit, der sich daraus entwickelt, ein Streit über Handelsrechte ist und daß er in letzter Instanz vor das Bnndcs-Obcrhandelsgericht wird kommen müssen, gleichviel ob der Vertrags bruch nebenher als Nachdruck sich charakterisier. Denn, meine Herren, wo hin sollten wir kommen, wenn wir die Interpretation gelten lassen, welche der Herr Bundescommissar eben gegeben hat, die Verletzung eines Vertrags sei kein vertragsmäßiges Verhältnis«? DaS widerspricht allen juristischen Grundsätzen. Ein Theil dieses Gesetzes wird also unzweifelhaft in letzter Instanz vor das BnndeS-Obcrhandelsgcricht kommen müssen, sofern nicht etwa noch von Seiten der Bundesregierungen beantragt werden sollte, daß ausnahmsweise die Rechtsverhältnisse dieses Gesetzes dem BundeS-Obcrhan- 264*
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