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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 01.06.1870
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- 1870-06-01
- Erscheinungsdatum
- 01.06.1870
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1850 Nichtamtlicher Theil. ZZ 123, 1. Zuin. Nichtamtlicher Theil Amtliche stenographische Berichte über die Verhandlungen des norddeutschen Reichstags über den Gesetzentwurf, betreffend das Urheberrecht an Schrift werken, Abbildungen, musikalischen Compositionen, dramatischen Werken und Werken der bildenden Künste. Zweite Berathung. IV. Am 12. Mai 1870. (Schluß aus Nr. 122.1 Vicepräsidcnt von Bennigsen: Ebc wir zu §. 34. übergehen können, wird das Haus sich noch schlüssig machen müssen über den Antrag des Abge ordneten Ür. Endcmann, Nr. 151,1. der Drucksachen, einen neuen Para grafen einzuschalten, iolgendermahen lautend: Für Entschädigungsklagen und ftrasrcchtliche Verfolgungen nach Maßgabe dieses Gesetze« bildet daS Bandes-Oberhandclsge- richt zu Leipzig die höchste Instanz. Lu diesem von dem Abgeordneten vr. Endcmann neu vorgcschlagcncn Paragraphen ist mir soeben ein handschriftlicher Antrag des Abgeordneten vr. Blum (Sachsen) überreicht, dem Paragraphen folgenden Satz anzu- schlicßcn. Die Functionen der Staatsanwaltschaft nimmt in diesem Fall die Staatsanwaltschaft beim Bezirksgericht in Leipzig wahr. Der Antrag des Abgeordneten Or. Endemann ist also jetzt mit diesem Zus-.tzantragc zur DiScussio» gestellt. Der Abgeordnete Or. Endcmann hat das Wort. Abgeordneter vr. Endcmann: Meine Herren! Mit dem Zusatzantrag des Abgeordneten Ur. Blum (Sachsen) muß ich mich einverstanden er klären. In der Thal wird cs einer Zusatzbestimmung darüber bedürfen, wer in dem betreffenden Fall die Functionen der Staatsanwaltschaft aus- znllben hat. Jni klebrigen, sollte ich denken, bedarf mein Antrag kaum noch der Empfehlung. Bei einem Gesetz, welches wir zu dem Zweck machen, uni NcchtScinhcit in Deutschland hcrzustellcn, wäre der Zweck verloren, wenn wir nicht eine einheitliche Auslegung haben. Er wäre aber doppelt und dreifach verloren bei einem solchen Gesetz, welches, wie Sie sich über zeugt haben werden, zu so außerordentlich vielen rechtlichen Zweifeln Anlaß bietet. Ich muh gestehen, meine Hoffnung, daß mit diesem Gesetz wenigstens ein leidlicher Rechtszustand in Beziehung auf die klrhcbcricchtöverhältnissc cintrcten wird, knüpft sich wesentlich daran, daß durch die einheitliche Interpretation des höchsten Gerichtshofes vieles noch hinzugcfügt werden tan». Daß ich verschlage, dem Bundes-OberhandclögerichtShof in Leipzig die höchste Instanz zu übertragen, erklärt sich sehr leicht. Einmal ist dieses oberste BundcSgcricht von Bundes wegen bereits gegründet, sodann steht aber auch das Urheberrecht in nächster Beziehung zu dem Verlagsrecht, dessen Codification, wie ich dringend wünsche, nicht allzulange auSbleibcn möge; das Verlagsrecht mit dem daran sich anschließenden Urheberrecht aber bildet einen Bcstandtheil des Handelsrechts, die Vcrlagsvcrträge sind Handelssachen, darum eignen sich auch die UrhebcrrcchtSsachen recht eigent lich für die Competcnz deS ObcrhandclsgcrichtS. Das sind meines Er achtens so klare Gründe, daß ich glaube, mich einer weiteren Ausführung enthalten zu können. Ich empfehle diesen Paragraphen Ihrer Annahme. Vicc-Präsident von Bennigsen: Der Herr Bundescommissar hat das Wort. Bundescommissar Geheimer Obcrpostrath Or. Dambach: Für ein gemeinsames oberstes Gericht in Nachdruckssachcn würde ich sehr gern stimmen, aber das Bundes-ObcrhandclSgcricht ist für ganz andere Zwecke geschaffen; cS handelt sich in dem vorliegenden Falle nicht um handelsrechtliche Sachen, sondern um Verletzung von Privatrcchtcn durch Dclict und für solche Fälle ist daö BundcS-Obcrhandclsgcricht nicht eingerichtet. Außerdem mache ich darauf aufmerksam, daß cs wohl unmög lich wäre, nach dem Gesetz über die Einrichtung des Bundes-Obcrhandcls- erickts solche Sachen von demselben entscheiden zu lassen. Ich bitte Sic, cn Antrag abzulchncn. Vicc-Präsident von Bennigsen: Der Abgeordnete Or. Oppcnhoff hat das Wort. Abgeordneter Or. Oppenhoff: Meine Herren! Es ist schon von Seiten des Herrn Bundcscommissars hervorgchoben worden, daß sich jedenfalls für die strafrechtliche Seite das Bundcs-ObcrhandelSgericht nicht als geeignet empfehlen würde, schon wegen der da in Betracht zu ziehenden verschiedenen Strafprozcßgcsetze. Ich möchte aber noch besonders in Beziehung auf den Antrag des Ab geordneten Blum darauf hinvcrwciscn, daß bereits die Gesetzgebung die Ver tretung der Staatsanwaltschaft bei dem ObcrhandelSgcricht für einen andern Fall geregelt hat, nämlich für alle diejenigen Fälle, die aus dem Gebiete des Rheinischen Hechts hcrstammcn. Nun würde cS doch etwas Abnormes sein, wenn in den wenigen hier in Betracht kommenden Fällen — in allen andern concurrirt die Staatsanwaltschaft nicht — die Vertretung der Staatsanwaltschaft ganz verschieden gehandhabt werden sollte. Während in dem einen Falle der zu stellende Antrag von der Generalstaatsanwaltschaft in Berlin auSgcarbeitct und beim Obcrhandclsgcrichte von einem Mitglied«: desselben vorgctragen wird, soll für diese Fälle, die das jetzt vorliegende Ge setz zum Gegenstände hat, eine ganz fremde Staatsanwaltschaft, die gar nicht unter der Controlc der BundeSorganc steht, eintretcn und die Func tionen ausübcn. Ich kann nicht glauben, daß das der Stellung eines höchsten Gerichtshofes und den Zwecken des Gesetzes entspricht. Vicc-Präsident von Bennigsen: Der Abgeordnete Laster hat das Wort. Abgeordneter Laster: Meine Herren, ich würde Ihnen dringend die Annahme des Antrages des Herrn Dr. Endemann empfehlen. Es ist eine ante Weise, mit welcher die Bundes-Regicrungen bei dem Flößercigcsctz den Anfang gemacht haben, daß für einzelne Bundesmatcrien, für welche die Ausbildung gleichmäßiger Grundsätze ratbsam erscheint, eine einheitliche Behörde, hier also ein einheitliches Gericht, festgestellt werde. Einen Präce- denzfall haben wir bereits, und wenn ich nun frage, ob denn daS Ober- Handelsgericht geeignet sein wird, solche Fragen zu entscheiden, so bin ich im Ganzen beruhigt darüber, daß jedes Collegium namhafterer Richter in der Lage sein wird, jeden Rechtsfall zu entscheiden. Wir haben dem Ober- handclsgcricht eine Aufgabe gegeben, die nur die besten Richter lösen können; die Aufgabe, in allen Prozessen, die im 'Norddeutschen Bunde gegenwärtig noch gültigen verschiedenen Gesetze anzuwendcn. DaS ist eine weit schwierigere Aufgabe, als die Entscheidung in Gemäßheit eines einheitlichen Gesetzes, welches man codificirt zur Hand hat. Nun gebe ich gerne zu, daß man Anstände erheben kann, cS sei der Antrag des Herrn Abgeordneten Endemann nicht ganz vollständig. Vielleicht wird eS notbwcndig sein, noch gewisse AuS- führnngSbestimmungcn einzubringen, welche das Gesetz über das Obcr- handclSgcricht auf diesen Fall anwendbar machen; aber dazu gerade babcn wir die dritte Lesung. Wir haben Alle nicht viel Zeit, Anträge vorzube- reitcn, welche keine Aussicht auf Annahme im Hohen Hause haben: haben wir den Grundsatz einmal scstgestcllt, daß das Obcrhandelsgcrichl zu ent scheiden hat, dann haben wir genug Juristen im Hause, die sich der Arbeit unterziehen werden, die Anwendbarkeit des Oberhandelsgcrichtcs auf diesen einzelnen Fall, zwischen der zweiten und dritten Lesung Ihnen vorzuschlagcn, und hoffentlich wird es gelingen, in dieser Beziehung mit den Regierungen sich zu verständigen. Wichtig ist mir, daß ein Anfang gemacht werde, daß BundeSgcsctze, welche anfangen, eine Materie ganz cigcnihümlich zu be handeln, welche also eine eigcnthümliche Interpretation durchaus nothwendig machen, eine einheitliche Spitze bekommen. Wir haben schon bei der Be rathung über daS Obcrhandclsgcricht selbst die Frage erörtert, daß BundeS- gcsctzc im Ganzen genommen nicht Kraft und Leben bekommen, so lange nickt ihre letzte Entscheidung in einer einheitlichen Hand liegt. Sic werden über diese Frage zu verhandeln haben in einem sehr wuchtigen Gesetze, welches in den allernächsten Tagen zur Berathung gestellt werden wird. Nun wird mir aber Jeder zugeben müssen, vor allem aber der in Nach- drucksachcn so sehr bewanderte Herr Bundescommissar, daß in dieser Materie das bisherige Recht zerfetzt worden ist durch Streitfragen, die sehr verschieden bcurthcilt worden sind; ja sogar dieses Gesetz trägt een Charakter, daß es eine sehr sachverständige und kenntnißrciche Sammlung aller einzel nen Streitfragen enthält, deren einheitliche Lösung durchaus nothwendig ist. Es versucht nun das gegenwärtige Gesetz, für alle solche streitigen Fragen eine einheitliche Lösung herbeizuführen; aber waS hilft dies? So bald Sie oie letzte Entscheidung verschiedenen höchsten Gerichtshöfen anver- trarren, werden Sie in kurzer Zeit die Streitigkeiten wieder so aufs neue entwickelt scheu, wie wir sie gegenwärtig eben zu erledigen im Begriffe sind. Hier liegt ein Fall vor, der im eminenten Sinne dcö Wortes eine gleich mäßige und einheitliche Entscheidung fordert. Dafür ist das Oberhandels gericht eingesetzt. Vergessen Sie nicht, daß sehr viele Gegner des Obcr- handelSgcrichtS, als wir über jenes Gesetz verhandelten, nur haben be schwichtigt werden können durch die sichere Aussicht, daß die BundeS- gcsctzgebung dazu drängen werde, dieses Gericht immer weiter und weiter zu entwickeln, bis sich nachträglich die Nolhwendigkeit eines einheitlichen Gerichtes Herausstellen würde, mindestens für alle Landesgesetze — um in diesem Augenblick nicht noch weiter zu gehen, da ich nicht manche sonst nicht abgeneigte Herren dieses Hauses zurückschrcckcn mochte, wenn sic an eine gar zu große Einheit erinnert werden. Ein schwieriges BundeSgesctz liegt hier vor, eine wahre Einheit tritt erst dann ein, wenn Sie ihm eine einheitliche RechtSprariS geben. Dieses Gesetz ist fähig eine einheitliche Rechtspraris hcrbeizuführcn, sobald Sie einen einheitlichen Gerichtshof haben, und deshalb bitte ich Sic, das im Prinzip«: sehr richtig ausgedrückte Postulat in dem Anträge des Herrn Abgeordneten Endemann anzunchmen. Vice-Präsident von Bennigsen: Der Herr Bundescommissar hat das Wort.
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