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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 09.06.1870
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- Erscheinungsdatum
- 09.06.1870
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- Deutsch
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129, 9. Juni. Nichtamtlicher Theil. 1947 Ich darf constatire», daß auch iu dieser Lesung die eben verlesene Resolu tion wiederholt beschlossen ist. Die folgenden 57. — 58. — 59. — 60. — 6l. — 62. (es ist ein Druckfehler, daß der letzte Paragraph 8- 63. lautet) sind ohne Widerspruch geblieben, es wird keine Discussivn verlangt, ich constatire deren Annahme. Dann würden wir noch über zwei Resolutionen uns schlüssig zu machen haben. Die eine Resolution ist bereits iu der vorigen Lesung beschlossen worden und lautet: die verbündeten Regierungen zu ersuchen: bei Abschluß rcspectivc Erneuerung von Litcrar-Conventionen mit dem Auslande Beschränkungen der freien Concurrenz, wie sie der Artikel VII. des preußisch-französischen Vertrags vom 2. August 1862 in Betreff des sogenannten getheilten Verlagsrechts enthält, jedenfalls beseitigen zu wollen. Ich eröffne über diese Resolution die Discussivn, schließe dieselbe, und constatire, daß ohne Widerspruch auch diesmal die Resolution ange nommen ist. Vice - Präsident Fürst zu Hohenlohe (wieder den Vorsitz überneh mend): Die andere Resolution, die von Or. Bahr ergangen ist, werde ich sogleich zur Abstimmung bringen, nachdem auch das Haus mit der llcber- schrist und dem Eingänge des Gesetzes nach dem früheren Beschluß sich ein verstanden erklärt hat, und würden wir uns dann noch zu beschäftigen haben mit der Resolution, welche der Abgeordnete Or. Bahr unter den An trägen, die gedruckt vorliegen in Nr. 184, I>. der Drucksachen, die auch schon vorher unterstützt sind, vorge>chlagen hat, wonach der Reichstag nach Annahme des Gesetzes folgendermaßen beschließen soll: den Herrn Bundeskanzler aufzufordern, zur Ergänzung des gegen wärtigen Gesetzes einem der nächsten Reichstage eine Gcsetzes-Vorlage über das Verlagsrecht zu machen. Ich eröffne die Discussion darüber und gebe dem Abgeordneten Or. Bähr das Wort. Abgeordneter II?. Bähr: Meine Herren, es ist bereits mehrfach bei der Erörterung dieses Gesetzes von anderer Seite hervvrgehobcn, wie enge das selbe mit dem Verlagsrecht zusammenhängt. Sehr häufig gründet sich der Bestand des Nachdrucks allein auf das Rechtsverhältnis; zwischen Verleger und Autor. Deswegen wird es bei der Anwendung des Gesetzes ohne Zwei fel häufig als ein Mangel empfunden werden, daß wir eine einheitliche Gesetzgebung über das Verlagsrecht zur Zeit nicht besitzen. Eine solche ist aber auch aus anderen Gründen wünschenswert!). Es fehlt für das Ver lagsrecht jede gemeinrechtliche Grundlage, und dieser Mangel wird nament lich deshalb fühlbar, weil das Verlagsrecht gewissermaßen eine internationale Natur hat, d. h. aus einem Land in daS andere hinüber spielt. Es kommt alle Tage vor, daß z. B. Schriftsteller in Preußen ihre Werke in Sachsen oder i>( Braunschweig verlegen lassen und umgekehrt. Deswegen halte ich es in hohem Maße für wüuschenöwcrth, daß dieser Theil der Gesetzgebung einheitlich geregelt werde. Daß dieser Gegenstand unter die „Kompetenz" des Bundes falle, und zwar nicht etwa nur unter die außerordentliche im Wege der VerfassungSvcrandcrung, sondern unter die ordentliche des Ar tikel 4. der Bundesverfassung, ist unzweifelhaft. Denn das Verlagsrecht ist ein Theil des Obligationenrechts. Vice-Präsident zu Hohenlohe: Der Abgeordnete Niendorf hat das Wort. Abgeordneter Niendorf: Ich glaube kaum, daß hierin ein einheitliches Recht zu schassen ist. Lassen Sic die Verleger und Schriftsteller die Con- tractc unter sich selbst machen und wir haben Civilrecht genug, um jeder ContractSpflicht Gültigkeit zu verschaffen. Ich bitte Sie aljo, den Vorschlag des Or. Bähr abzulehnen. Vice-Präsident Fürst zu Hohenlohe: Der Abgeordnete von Zchmen hat das Wort. Abgeordneter von Zehmcn: Ich wollte nur bemerken, daß das Ver lagsrecht ein Theil des Obligationcnrcchtcs ist und cs deshalb nicht zweck mäßig erscheint, ein besonderes Gesetz darüber zu erbitten. Vice-Präsident Fürst zu Hohenlohe: Der Abgeordnete von Unruhe- Bomst hat das Wort zur Geschäftsordnung. Abgeordneter Freiherr von Uuruhc-Bomst: Ich glaube, daß über diese Resolution jetzt wohl nicht wird abgcstimmt werden können, da wir nach der Geschäftsordnung über das ganze Gesetz heute nicht abstimmcn. Das Gesetz muß vielmehr erst, da einige Abänderungen angenommen sind, zu sammengestellt werden, und kann erst in einer der nächsten Sitzungen zur Abstimmung auf die Tagesordnung gesetzt werden. Da nun die Resolution ausdrücklich im Eingänge sagt: „nach Annahme des Gesetzes", so glaube ich, muß diese Annahme ces Gesetzes auch vorhcrgcgangcn sein, che über diese Resolution abgestimmt werden kann. Vice-Präsident Fürst zu Hohenlohe: Ich habe den Herrn Antrag steller so verstanden, daß er wünscht, daß seine Resolution zur Verhandlung und Beschlußfassung kommt, eventuell, d. h. für den Fall, daß das Gesetz angenommen ist, würde auch die Resolution Platz greisen, sofern sic ange nommen wird. Wird sie aber abgelehnt, so würde sie natürlich nicht in Betracht kommen; cS müßte sonst meiner Ansicht nach ein selbständiger An trag gestellt werden, da über daS Gesetz im Ganzen ohne alle Discussion abgestimmt wird. Der Abgeordnete Graf Schwerin hat daS Wort zur Geschäftsordnung. Abgeordneter Graf Schwcrin-Putzar: Was die GcschäftSordnungS- sragc über die Abstimmung betrifft, so gebe ich dem Abgeordneten von Unruhe-Bomst vollkommen Recht, daß cS formell nicht möglich ist, heute über das Gesetz abzustimmen, weil wir Amendements angenommen haben. Dagegen aber wollte ich mir doch die Bemerkung erlauben, daß die Amendements, die wir angenommen haben, sämmtlich gedruckt uns Vorge legen haben und daß zu sämmtlichcn angenommenen Amendements die Regierung ihre Zustimmung crtheilt hat. Ich glaube daher, insofern nicht von einer Seite widersprochen wird, daß wir wohl füglich der Zeitersparnis; wegen über das ganze Gesetz abstimmcn können. McePräsident Fürst zu Hohenlohe: Ich kann mich der Ansicht des Abgeordneten Grasen Schwerin nicht anschließcn. ES werden also die Ab- ändcrnngSbcschlüsse znsammengcstcllt werden und dann wird über das Ganze abgcstimmt werden. Aber ich muß meine Ansicht ansrecht erhalten, daß man auch eventuell heute über die Resolution abstimmcn kann. Zur Sache crthcilc ich dem Abgeordneten von Hcnnig daS Wort. Abgeordneter von Hcnnig: Ich möchte dringend bitten, die Resolu tion nicht anznnchmen. Meiner Ansicht nach kann man derartige einzelne Punkte aus der gcsammtcn Civilprozcßgesetzgebung nicht hcranSgrcifcn. Ich bin also der Meinung, daß wir Unrecht lhnn würden, wenn wir den Bundes kanzler aulfordern würden, uns hierüber «inen besonderen Vorschlag zu machen. Ich kann also nur gegen die Resolution sprechen. Vicc-Präsident Fürst zu Hohenlohe: Tw Abgeordnete l)r. Bähr hat das Wort. Abgeordneter Or. Bahr: Diese Ansicht, das nicht ein einzelner Gegen stand aus dem Civilrecht hcrauögcnommen werde? könnte, um zum Gegen stände eines Gesetzes gemacht zu werden, ist gewiß ganz neu. Wir würden ja dann in der Lage >ein, nur immer ganze Gesetzbücher zu machen. Ge rade so gut könnte man sagen, das Obligationenrechi könne nicht aus dem übrigen Civilrecht hcrauSgcnommcn werden und wir tonnen nnS deshalb immer nur mit der Eodification des ganzen Rechts beschäftigen. Ich für mein Theil kann keinen Grund cinsehcn, nicht in dieser Weise vorzugchcn. Gerade umgekehrt halte ich das Vorgehen mit einzelnen Materien, die man leichter überblickt, für besser, als das Schassen ganzer Gesetzbücher. Vice-Präsident Fürst zu Hobcnlohc: Es hat sich Nicmaud weiter zum Wort gemeldet. Ich schließe die Discussion. Wir kommen zur Abstimmung. Ich bitte diejenigen Herren, welche für den Fall der Annahme des ganzen Gesetzes, wie es aus der heutigen Beschlußfassung hervorgegangcn ist, der Resolution, die der Abgeordnete v?. Bähr unter Nr. 184, II. der Drucksachen gestellt hat, zustimmen wollen, sich zu erhebe». (Geschieht.) Wir werden die Gegenprobe machen. Ich bitte diejenigen Herren, welche dieser Resolution nicht zustimmcn wollen, sich zu erheben. (Geschieht.) DaS Bureau ist einstimmig der Meinung, daß die Mehrheit jetzt steht. Diese Resolution ist also abgelchnl. Die Beschlüsse werden zusam- mcngcstcllt und seiner Zeit zur Abstimmung kommen. (Schluß der Verhandlungen über den Entwurf, betr. Urheberrecht an Schrift werken rc.) Miscellcn. Berlin, 3. Juni. Vorgestern hat das Obertribunal eine höchst wichtige Entscheidung in Preß-Angelegenheiten ge fällt; es hat in einem Prozesse gegen den Verleger des in Guben er scheinenden Blattes „Der Fortschritt u. s. w.", Buchdruckereibesitzcr Salomon entschieden, 'daß die Bestimmungen des preußischen Preß- gesetzes vom 12. Mai 1851 auch noch nach Emanation der Gewerbe- Ordnung für den Norddeutschen Bund aufrecht zu erhalten seien, da sich in derselben keine Anordnungen finden, welche auf jenes Gesetz Einfluß äußerten. Wir können uns, besonders in dem vorliegenden Falle, wo cs sich um die Frage der Eantionsbestellung handelte, mit der Auffassung des Obertribnnals nicht einverstanden erklären, denn die Cautionspflichtigkeit der Zeitungen ist eine Beschränkung des Gewerbebetriebes, welche Lurch die Gewerbe-Ordnung vom vorigen Jahre entschieden ausgehoben ist, und es scheint uns Sache des Bnn- dcsrathes zu sein, dafür zu sorgen, daß die Bundesgesetze in allen Einzelstaaten die richtige Interpretation finden. Daß sich für da- hinzielcnde Schritte im Bundesrathc die erforderliche Majorität > finden würde, scheint uns aus dem Grunde unzweifelhaft, weil sogar 277*
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