Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 04.06.1870
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- 04.06.1870
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126, 4. Juni. 1907 Nichtamtlicher Theil. Exemplare, die vollkommen rechtmäßige sind, die eben kraft des von dem Autor übertragenen Rechts herausgegcben sind, nun in einem zweiten Lande, in Deutschland, mit einem Male als rechtswidrig, als verbotener Nachdruck behandelt werden sollen. Das widerspricht den Grundprinzipien des Gesetzes. Ans der andern Seite aber liegt cs auf der Hand, wie sehr Handel und Wandel dadurch erschwert wird, wie sehr der eigene Verkehr auf den Grenzen gehemmt wird, wie selbst der einzelne Reisende, der ein derartiges Verlags werk mit sich führt, Vcrationcu ausgesctzt ist, wie sie schon jetzt an der fran zösischen Grenze bestehen sollen, wo auf solche angebliche oder nach dem Wortlaut des Gesetzes rechtswidrige Ausgaben gefahndet wird. Aber, meine Herren, endlich scheint mir, wenn ich so das Unprinzipielle und Gefährliche dieser Bestimmung nachgcwicscn habe, auch durchaus kein praktisches Bedürf- niß für dieselbe vorhanden zu sein, denn eben jetzt haben wir ja internationale Verträge. Der Komponist also, der ein Werk in Frankreich herausgibt, ist geschützt gegen den Nachdruck in Deutschland, und wenn er also außerdem noch mit einem deutschen Verleger contrahirt, so geschieht es jetzt nur in der Absicht etwa, sein Werk in Deutschland absatzfähiger dadurch zu machen, daß er Jemanden auf dem Markte bat, der die besonderen Bedürfnisse Deutsch lands besser kennt und ein näheres Interesse für die Verbreitung hat. Den Mann aber nun zum Schutze gegen die Concurrenz mit der wirklichen Ori ginalausgabe zu schützen, dazu scheint mir nach allem durchaus keine Ver anlassung vorzuliegen, und wenn Sic dies für angemessen erachten, so ist die Ausnahmebestimmung im zweiten Alinea, da ans andere Werke als musi kalische dies nicht Anwendung finden soll, gar nicht mehr nöthig, sie versteht sich von selbst. Aus diesen Gründen bitte ich um die vollständige Streichung des §. 73. und erkläre mich natürlich ebenso einverstanden mit der von dem Abgeordneten I>r. Wehrenpfeunig beantragten Resolution, damit ähnliche Bestimmungen künftig nicht in die internationalen Verträge kommen, wie sie leider jetzt in dem französischen Vertrage sichen. Präsident: Der Herr Bundescommissar hat das Wort. Bundescommissar Geheimer Obcr-Postrath llr. Dambach: Meine Herren! Man kann über da« getheilte Verlagsrecht sehr verschiedener An sicht sein, und es ist ja bekannt, daß gerade die Musikalienhändler selbst unter sich in zwei Laaer getheilt sind, indem der eine Theil sagt, das ge theilte Verlagsrecht muh aufrecht erhalten werden, der andere Theil sagt, eS muß aufgehoben werden. Die Sache ist, wie gesagt, sehr zweifelhaft. Wollen Sie den Paragraphen streichen, so habe ich nicht viel dagegen; praktisch wei ter kommen Sie damit nicht; denn diese ganze Frage des gethcilten Eigen thums basirt aus den internationalen Verträgen, und so lange Sie in den internationalen Verträgen das getheilte Eigenthum haben, ist cs der Praxis und dem Rechte nach da, gleichviel, ob cs hier in diesem Gesetze steht oder nicht. Nun steht das getheilte Eigeuthum in den internationalen Verträgen mit Frankreich, ^mit Belgien und, wenn mich mein Gedächtniß nicht täuscht, auch mit der Schweiz und mit Italien, also in den Verträgen mit allen Ländern, mit denen wir überhaupt literarischen Verkehr haben. So lange diese internationalen Verträge bestehen, haben Sic das getheilte Eigenthum, wonach z. B. eine sranzösischc Ausgabe nicht über die deutsche Grenze hinüber darf, wenn der Autor einem deutschen Verleger das getheilte Eigenthuni übertragen hat. Also einen Praktischen Zweck erreichen Sie mit der Streichung nicht; aber wie gesagt, ich lege auch keinen großen Werth darauf, wenn Sic diesen Paragraphen streichen. Präsident: Die Discussion über 8- 73. ist geschlossen. Will der Herr Referent sich äußern. Berichterstatter Ilr. Wehre »Pfennig: Ich freue mich, daß der Herr Regicrnngscommissar erklärt hat, er lege keinen großen Werth darauf, diesen Paragraphen aufrecht zu erhalten. Die Commission hatte ihn nur stehen lassen mir Rücksicht darauf, daß die internationalen Verträge dies enthalten. Meine Herren, cs ist richtig, vorläufig werden wir diese Beschränkung nicht los, es ist aber nicht gleichgültig, ob bei einer neuen Verhandlung mit Frank reich, die ja jedenfalls in einigen Jahren bcvorsteht, unsere Regierung auf der Basis eines Gesetzes steht, in welchem das getheilte Eigcnthnm wiederum firirt ist, oder ob man sich darauf berufen kann, daß der Reichstag diesen Paragraphen gestrichen hat, und daß er ausdrücklich die Forderung gestellt hat, sich auf Beschränkungen der freien Concurrenz, wie sie sich in dem jetzigen preußisch-französischen Literatnr-Vcrtrage finden, nicht wieder zuzu lassen. Deswegen habe ich mir erlaubt eine Resolution vorzuschlagen, und bitte um Ihre Unterstützung. Der 8- 7. des Vertrages von 1862, um den cs sich handelt, lautet folgendermaßen: Wenn der Urheber eines in Artikel 1. bczcichuetcn Werkes, (d. h. aller Werke, literarischer sowohl wie musikalischer oder was sie sonst sein mögen) das Recht zur Herausgabe einem Verleger in dem Gebiete eines jeden der Hohen vertragenden Theile mit der Maßgabe über tragen hat, daß die Exemplare oder Ausgaben eines solchergestalt herausgeacbenen Werkes in dem andern Lande nicht verkauft werden dürfen, so sollen die in dem einen Lande erschienenen Exemplare oder Ausgaben in dem andern Lande als unbefugte Nachbildungen ange sehen und behandelt werden. Nach dieser Bestimmung, meine Herren, darf also bei getheiltem Bücher- verlagc kein Exemplar des französischen Verlegers nach Deutschland und kein Exemplar des deutschen Verlegers nach Frankreich kommen. Ja, die Sache geht noch weiter, wen» einer von uns etwa von Guizot oder einem andern französischen Schriftsteller die Originalausgabe haben will, die in Paris erscheint, weil sic vielleicht besser ist als die deutsche, und er beauftragt seinen hiesigen Buchhändler, ihm diese Ausgabe kommen zu lassen, so wird er Veranlasser zur Uebertrctung des Gesetzes, denn die Bestellung des fran zösischen Buchs ist verboten, und der Buchhändler, der den Auftrag erfüllt, verfällt der Strafe. Diese über alles Maß hinausgcheudc Bestimmung ist nun allerdings im praktischen Leben nicht dnrchgeführt und zwar aus dem einfachen Grunde, weil wir keine Grenzcontrolc haben; wenn französische Bücher zu uns hcrüberkommen, kümmert sich bei »nscrn Grcnzämtern kein Mensch darum, keiner sieht nach, cs kommt alles herein. Umgekehrt, wenn deutsche «Lachen nach Frankreich gehen, dann wird auf das genaueste con- trolirt; ja, wenn Jemand Bücher durch Frankreich durchschickt — wenn z. B. eine Familie, die in Amerika wohnt — deutsche Bücher durch Frank reich hindurchgehen läßt und sie hat vergessen transilo auf die Sendung zu schreiben, so werden solche bloß durchgehende Bücher in Frankreich con- fiscirt. Meine Herren, wie bei den meisten Verträgen, die wir mit Frank reich bisher geschlossen haben, so ist auch bei diesem Litcrarvertrag der Löwenantheil auf französischer Seite gewesen. (Hört!) Wir haben uns eine solche Beschränkung der Concurrenz auflcgen lassen, während thatsächlich nur die Franzosen die Controlc haben und üben, durch welche sie sich gegen uns absperrcn können. Präsident: Ich bringe den 8- 73. und demnächst die Resolution des Abgeordneten vr. Wehrenpfennig zur Abstimmung. Die Verlesung des Para graphen wird mir wohl erlassen. — Diejenigen Herren, die dem 8. 76. in der Fassung der Commissionsvorlage zustimmen, bitte ich, sich zu erheben. (Geschieht.) Der Paragraph ist nicht angenommen. — Die Resolution des Abgeordneten vr. Wehrenpscnnig lautet: Der Reichstag wolle beschließen: die verbündeten Regierungen zu ersuchen: bei Abschluß resp. Erneuerung von Literarconventionen mit dem Auslande Beschränkungen der freien Concurrenz, wie sie der Artikel VII. des preußisch-französischen Vertrags vom 2. August 1862 in Betreff des sogenannten getheilte» Verlagsrechts enthält, jeden falls beseitigen zu wollen. Ich bitte diejenigen Herren, sich zu erheben, die dieser Resolution zustimmcn. (Geschieht.) Das ist die Majorität deS Hauses. — Auf 8- 74- bezieht sich der Antrag des Abgeordneten Ilr. Oetker, von dem ich nicht weiß, ob ihn der Abgeordnete l)r. Bähr zurückgezogen hat. Der Herr Referent hat das Wort. Berichterstatter Abgeordneter I)r. Wehrenpscnnig: Der Antrag ist durch meine Vermittelung seitens des Herrn Oetker eingebracht und durch aus nothwendig, er wird daher aufrecht erhalten. Präsident: Der Herr Bundescommissarius hat das Wort. Bundescommissarius Geheimer Oberpostrath l>r. Dambach: Meine Herren! Ich bitte Sie doch, den Antrag des Herrn Abgeordneten Oetker abzulehneu. Seien wir nicht kleinlich darin. Die Sache liegt so: der 8- 74. statnirt, daß diejenigen Werke, die im früheren deutschen Bunde erschienen sind, denselben Schutz genießen sollen, wie Werke in Norddeutschland, vor ausgesetzt nur, daß man unser» norddeutschen Werken in Oesterreich und Süddeutschland denselben Schutz auch wieder gewährt, wie den dort erschie nenen Werken. Jetzt verlangt der Herr Abgeordnete Oetker, daß eine Zusah- bestimmung komme, nach welcher der Schutz nicht länger gewährt wird, als in dem Heimathslaude des Werkes. Also beispielsweise ein Werk, welches in Wien erschienen ist, soll den Schutz unseres heutigen Gesetzes in Nord- dcutschtand genießen; wenn aber in Oesterreich die Schutzfrist ein paar Jahre kürzer ist, so soll das Werk auch in Norddeutschland nur während der kür zeren Frist geschützt werden. Das ist wirklich eine kleinliche Bestimmung, und die Bayern haben in ihrem neuen Gesetz unseren norddeutschen Werken diese kleinlichen Beschränkungen nicht aufcrlcgt. Sie sagen einfach, ein Werk, das im Norddeutschen Bunde erscheint, wird behandelt, wie ein ein heimisches, vorausgesetzt, daß in Norddcutschland unser bayrisches Werk als ein schutzbcrcchtigtcö angesehen wird. Lassen Sie uns diesen Grundsatz ein fach auch hier aufrecht' erhalten und sagen, daß ein Werk, das in Süd- dcutschland und in Oesterreich erschienen ist, in Norddeutschland auch voll kommen wie ein einheimisches Werk angesehen wird, vorausgesetzt, daß die Süddeutschen und Oesterrcichcr auch unsere in Norddeutschland erschienenen Werke ebenso schützen, wie die eigenen. Präsident: Der Herr Referent hat das Wort. Berichterstatter vr. Wehrenpfennig: Daß die Bayern das im Jahre 1865 gcthan haben, hat den sehr natürlichen Grund, daß damals die gemein-' same Bundcsgesetzgcbung da war. Da konnten sie auf den Gedanken der materiellen Reciprocität gar nicht kommen. Seit 1866 ist der Norden abge-
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