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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 04.06.1870
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 04.06.1870
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- Deutsch
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1906 Nichtamtlicher Theil. ^ 126, 4. Juni. allein wir wissen es ja herauSzufühlen, ob eine solche Erklärung eine kate gorische oder eine eventuelle ist, und nach meiner Empfindung war die Er klärung keine kategorische, sondern eine eventuelle. (Zustimmung.) Meine Herren! Ich glaube im Namen der Mehrheit der Commissions- mitglicdcr Ihnen sagen zu können, daß wir nicht gemeint haben, die Wunde, um deren Heilung es sich handelt, dadurch zu heilen, daß wir in diesem Gesetz die Nr. 4 des 8. 60. — denn um diesen Punkt und um nichts Anderes bewegt sich hier das Interesse — so haben stehen lassen, wie sie hier steht, indem wir nur die Grenzlinie, welche die Regierung etwas dünn gezogen hat, etwas stärker machten. Wir haben uns nicht im mindesten eingebildet, als ob wir mit dieser rein fictiven, und wie der Herr Abgeord nete von Hennig mit vollkommenem Rechte nachgcwicsen hat, durchaus nicht haltbaren Grenzlinie den Künstlern Hülsen, mit einer Grenzlinie, die man dadurch herstellt, daß man unterscheidet: ästhetischen Werth oder Ge brauchswert!,, — dass man sagt: Kunstwerk oder Jndnstriewcrk. Wir haben uns nicht eingebildet, mit solchen ganz äußerlichen Bezeichnungen die schwierige Frage zu lösen. Die Regierungsvorlage und der Herr Ver treter des BundcSraths, Herr von Philipsborn, hat davon gesprochen, die Nummer 4 sei ein Compromiß. Ja, meine Herren, wenn ich zwei Par teien vor mir habe, auf der einen Seite die Künstler und die Kunstindu- striellcn, und auf der anderen Seite die Industriellen, die keine Kunstin- dustricllcn sind, die aber gerne die Modelle der Kunstindustrie ohne Bezah lung nachbilden, und ich trage nun erst die einen, nämlich die Künstler, nach ihren Wünschen, und sic antworten mir mit dem ersten Satze: „Wenn die Nachbildung eines Werkes der bildenden Kunst sich an einem Werke der Industrie befindet, so soll cS geschützt sein" und ich schreibe daö in das Gesetz, — hiernach aber wende ich mich zu den Industriellen, welche nachbilden wollen und sage zu ihnen, was wollt Ihr? und sie antworten mir, wir wollen, daß Du den Satz in das Gesetz aufnimmst: „Die Benutzung der Kunstproductc als Muster ist frei," — und ich schreibe nun beide Sätze, die sich doch eigentlich gegenseitig anfzehrcn, in das Gesetz als Nummer 4, — so ist das kein Compromiß, cS ist einfach, meine Herren, der offen bare Widerspruch. Ich war eö der Commission schuldig, Ihnen öffent lich zu erklären, daß wir uns nicht eingcredct haben, daß das wirklich ein Compromiß, eine Lösung der Frage sei, wir haben uns nur gesagt, wenn Ihr die bösen Mächte des Handelsministeriums auch noch ans Euch zieht, wenn Ihr das Schiss, welches schon so schwer durch die Fluthcn des Reichs tages hindurch zu steuern ist, noch mit der Frage des Modellschutzes be ladet, dann geht cS sicher unter, und an« dieser Rücksicht, das Schiss nicht untergchcn zu lassen, haben wir den Widerspruch stehen lassen, wie ihn die Regierungsvorlage gebracht hat. (Heiterkeit.) Meine Herren, da ich überzeugt bin, daß Sie in der Richtung des Antrags des Abgeordneten von Hcnnig und in der Richtung des Antrags des Abgeordneten Weigel die Dinge ordnen wollen, so enthalte ich mich weiter darüber zn reden; ich glaube, die Ablehnung des 8. 59. und dcS ganzen Abschnitts wird wohl die Mehrheit des Haules finden. Präsident: Ich bringe den 8. 59. zur Abstimmung; derselbe lautet: Das Recht, ein Werk der bildenden Künste ganz oder theil- wcise nachzubildcn, steht dem Urheber desselben ausschließlich zu. Die Baukunst wird im Sinne dieses Gesetzes nicht zu den bildenden Künsten gerechnet. Diejenigen Herren, die diesem Paragraphen zustimmcn, bitte ich, sich zu erheben. (Geschieht.) Der Paragraph ist weggesallcn. Danach darf ich wohl annchmen, daß die 88- 60—67, von Seiten der verbündeten Regierungen in der Vor lage nicht mehr aufrecht erhalten werden? Der Herr BnndeSbevollmächtigte hat das Wort. Bundesbevollmächtigtcr Ministerialdirector von Philipsborn: Ich bin nicht ermächtigt, eine solche Erklärung abzugebcn, stelle aber anheim die Paragraphen zu discutiren und zu streichen; das steht dem Hause frei. Präsident: Der Abgeordnete vr. Weigel hat das Wort. Abgeordneter vr. Weigel: Ich halte diese Abstimmung für präjudi- ciell für alle übrigen Paragraphen des Titels und ziehe daher meinerseits die von mir zu 8. 60. gestellten Amendements als gcgenstandlos zurück. Präsident: Und ebenso die Resolution, die der Herr Abgeordnete ge stellt hat? Abgeordneter vr. Weigel: Diese ist im Wesentlichen identisch mit der zweiten Hälfte der von Hcnnig'schen Resolution und daher mit Annahme der letzteren ebenfalls erledigt. Präsident: Der Abgeordnete Dunckcr hat das Wort zur Geschäfts ordnung. Abgeordneter Dunckcr: Ich habe zwar nicht die Ansicht getheilt, daß es unmöglich sei, in diesem Abschnitte des Gesetzes diese Frage zu lösen. Nach der eben vollzogenen Abstimmung will sich das Haus jetzt aber nicht mehr mit der Frage befassen und ich ziehe deshalb meine Anträge zu 8. 60, welche bestimmt waren, diese Frage — und zwar bemerke ich das den An trägen des Herrn von Hennig gegenüber, nicht ganz im Sinne des Herrn Sußmann-Hcllborn — zu lösen, diese Anträge ziehe ich jetzt zurück. Präsident: Der Abgeordnete Freiherr von Patow hat daS Wort. Abgeordneter Freiherr von Patow: Ich ziehe auch meinen Antrag zurück. Präsident: Der Abgeordnete vr. Bähr hat das Wort. Abgeordneter I)r. Bähr: Ich bin von dem Herrn vr. Oetker ermäch tigt, über diese seine Anträge zu disponircn, und kraft dieser Ermächtigung ziehe ich, wenn mir dies gestattet wird, den von dem Abgeordneten vr. Oetker zu 8. 64. gestellten Antrag zurück. Präsident: Danach würde es wohl das kürzeste sein, daß ich zunächst diejenigen Herren sich zu erheben bitte, die nach der erfolgten Abstimmung über §. 59. geneigt sind, dem 8- 60. zuzustimmen. (Pause.) Dafür hat sich Niemand erhoben. Ich werde dasselbe, wenn keine wei tere Abstimmung verlangt wird, in Ansehung von 8- 61. — 62. — 63. — 64. — 65. — 66. und 67. annehmen. Auf den ganzen Abschnitt aber bezieht sich nun der allein stehen ge bliebene Antrag des Abgeordneten von Hennig: „Die verbündeten Regierungen zu ersuchen, dem nächsten Reichstag ein Gesetz vorzulegen, welches den Abschnitt V. des vorliegenden Ge setzes selbständig und dergestalt regelt, daß dabei zugleich die berech tigten Interessen der Kunstindustrie entsprechende Berücksichtigung finden." Ich darf die Resolutton wohl zur Abstimmung bringen und diejenigen Herren bitten, sich zu erheben, welche ihr zustimmen. (Geschieht) Das ist die sehr große Majorität des Hauses.. Aus 8. 68. bezieht sich der Antrag des Abgeordneten von Hennig, in der fünften Zeile vor den Worten „dramatischen Werken" einzuschalten „und", dagegen ebendaselbst resp. Zeile 6 die Worte „und Werke der bil denden Künste" zu streichen. Das letztere ergibt sich aus dem bisherigen Beschlüsse und ich darf annchmen, daß daS Haus dem Antrag überhaupt zustimmt und mit dieser Modalität dem 8. 68. (Zustimmung.) Auf 8- 69. Zeile 3 und 4 bezieht sich der dem entsprechende Antrag des Abgeordneten von Hennig, den ich ebenmäßig für angenommen er klären darf. (Zustimmung.) Auf 8. ?0., 8- kl. und 8. 72. bezieht sich kein Abänderungsvorschlag. Ich constatire, daß die 88- 10., 71., 72. in zweiter Bcrathung angenommen sind. Auf 8. k3. bezieht sich der Antrag des Abgeordneten Duncker, der den Paragraphen gestrichen wissen will und die Resolution des Abgeordneten vr. Wchrcnpfennig. Der Abgeordnete Duncker hat daö Wort. Abgeordneter Duncker: Ich habe mir erlaubt den Antrag zu stellen, den 8. zu streichen, weil ich die in dem ersten Absatz dieses Paragraphen eingeräumte Ausnahmestellung für Mnsikalien nicht zulassen will. Meine Herren, dieser Paragraph handelt von den sogenannten getheil- ten Verlagsrechten oder getheiltcm Eigcnthnm beim musikalischen Verlag. Um die Sachlage einigermaßen zu verstehen, woher das überhaupt kommt, will ich kurz Folgendes bemerken: ES ist Praxis im Musikalienhandel ge worden, daß Componisten, da ja ihre Werke von vornherein einen Welt markt haben, da die Tonsprachc eine allgemein verständliche ist, da aber in den früheren Jahren internationale Verträge zum Schutze des geistigen EigcnthumS nicht bestanden haben — ich sage, cs ist Sitte geworden, daß ein Componist, der beispielsweise in Paris lebte und sich für seine Com- positionen den Weltmarkt sichern wollte, sich auch einen Verleger in Deutsch land, einen Verleger in Italien, einen Verleger in England suchte, um sich so auch in den anderen Staaten, wo er rechtlich keinen Schutz für seine Autorenrechte gefunden hätte, durch einen Verleger diese Rechte zu sichern. Obschon aus dem Gesetze dies durchaus nicht gefolgert werden konnte, da er als Ausländer keine Rechte auf den Verleger übertragen konnte, so bat sich das doch in der Praxis so ziemlich gemacht, daß die Rechte meistens geachtet worden sind, obgleich streng genommen die Dinge hätten nachgedruckt werden können. Nun will das Gesetz an diese Praxis, an den bestehenden Thatbestand ein Verbot knüpfen, daß, wenn ein solcher ausländischer Verleger also mit einem Leipziger Verleger beispielsweise einen derartigen Vertrag ab geschlossen hat, daß er ihm ein Musikstück übertragen hat, dann ein Verbot bestehen bleibe, wonach die Ausgabe, welche der Verfasser im Auslände, in Frankreich herauSgcgcben hat, nun nicht in Deutschland eingeführt werden kann, sondern hier in Deutschland als strafbarer Nachdruck verfolgt wird. Meine Herren, daS scheint mir einerseits ein Widerspruch in sich gegen die ganze Grundlage des Gesetzes. Wir sind überall davon ausgegangen, daß das eigentliche Recht, welches wir schützen wollen, bei dem Autor ruht, daß er dieses Recht überträgt. Es ist danach also eine Widersinnigkeit, daß
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