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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 04.06.1870
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 04.06.1870
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- Deutsch
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126, 4. Juni. Nichtamtlicher Theil. 1905 Wiederholung, der Vervielfältigung hat? Hier muß nun unterschieden werden wiederum zwischen solchen Kunstwerken, die nur durch Wiederholung derselben Arbeit wieder geschaffen werden können und solchen, die mit Leich tigkeit auf mechanischem Wege sich vervielfältigen lassen. Handelt es sich um ein Werk erster Kategorie, also um ein Gemälde oder um^ eine Marmor statue, dann hat der Künstler jedenfalls wenig mehr in Händen, um sein Nachbildungsrecht geltend machen zu können, dies ist ihm jedoch möglich, er hat bei Gemälden einen Carton, eine Farbenskizze, bei Werken der Sculp- tur hat er ein Modest, nach dem er eine Wiederholung anfertigen kann. Nun, meine Herren, ich habe mit mehreren Kunstkennern und Kunstfreunden darüber gesprochen, deren Ansicht dahin geht, daß der Künstler durch das Verkaufen des Unicums sogar daS Recht verloren habe, nach diese» ihm noch zu Gebote stehenden Materialien ein Duplicat zu schassen. So weit will ich nicht gehen. Ich glaube, daß dieses Recht dem Künstler cingcräumt werden kann, und daß, wenn der Besteller oder der Käufer es ihm nicht einräumcn will, er dann durch den abgeschlossenen Contract sich ausdrücklich die Bedingung stellen muß, daß eine Wiederholung, eine Erneuerung des Werkes nicht zulässig ist. Anders verhält es sich nun bei den Werken, welche auf mechanischem Wege, also durch Galvanoplastik und durch Guß in Bronze, Zink, Eisen oder Gips nachgeformt werden können. Hier ist der Künstler entschieden in der Lage, auch nachdem er das Unicum verkauft hat, das Werk noch beliebig vervielfältigen zu können, und ich glaube, das Recht kann ihm nicht streitig gemacht werden. Will der Erwerber des ersten Eremplars, das also bis dahin ein Unicum ist, dies Recht nicht ausgeübt wissen, dann ist es wiederum Sache des ContractS, dann muß er sich das Modell, die Form mit aus- häudigen lassen, oder er muß die Bedingung stellen, daß Vervielfältigungen nicht unternommen werden dürfen; stellt er diese Bedingung nicht, dann würde ich den, Künstler unbedingt das Recht einräumen. Räumt man dem Künstler dies Recht ein, so ist die Folge dann allerdings unvermeidlich, daß der Käufer des ersten Eremplars, welche« also vorläufig ein Unicum ist, den Künstler nicht so honorircn wird, wie es geschehen würde, wenn er die Gewißheit hätte, im Besitz eines Unicums zu bleiben. Ob also der Künstler dabei große Vortheile haben wird, das, meine Herren, kann sehr die Frage sein. Die Gesetzvorlage und die Commission wollen nun dem Künstler Rechte cinräumen, die nach meiner Auffassung viel zu weit gehen, namentlich auch das Recht der unbedingten Nachbildung der Unica, und es wird das damit motivirt, daß ja sehr häufig die Werke der Kunst, besonders bei nicht be rühmten Künstlern, sehr gering bezahlt würden, und daß es doch billig sei, ihnen noch hinterdrein einen Gewinn zu gönnen, den sie aus der Verviel fältigung erzielen. Ja, meine Herren, wollen wir uns auf diesen Stand punkt stellen, dann müssen wir auch Gesetze machen, durch welche z. B. dem Gutsbesitzer angemessene Preise für sein Getreide oder für seine Wolle, oder dem Fabrikanten für seine Erzeugnisse gesichert werden. Ich glaube, diese Rücksicht kann nicht Platz greifen. Außerdem aber wird die Hilfe, die ge bracht werden soll, in der Lhat nicht gewährt, denn der Künstler, welchem sein Unicum schlecht, nicht dem wirklich verwendeten Talent und der wirklich verwendeten Arbeit gemäß bezahlt wird, dürfte auch durch die Vervielfältigung dieses Werkes hinterdrein keine sonderlichen Geschäfte machen; eine solche Bestimmung wird nur dem renommirtcsten Künstler zu Statten kommen, der seine Werke zum höchsten Preise verkauft. Meine Herren! Ich wende mich nun zu der anderen Seite der Sache, zu der Frage, welche Rechte der Besteller oder der Käufer eines Unicums in Bezug auf das Kunstwerk hat? Daß er unbedingt der Eigcuthümcr des Kunstwerkes im gewöhnlichen Sinne des Wortes ist, kann ja keinem Zweifel unterliegen; cs kann sich hier nur fragen: hat der Erwerber des UnicumS das Recht der Vervielfältigung? Hier glaube ich nun, kann man daS zugcben, daß dem Erwerber des Kunstwerks nicht da« Recht zusteht, das Werk für seine eigene Rechnung oder für Rechnung eines Dritten ver vielfältigen zu lassen» um dabei einen Gewinn zu machen, um die verviel fältigten Exemplare zu verkaufen. Dagegen muh der Besitzer des Werkes unbedingt das Recht haben, Vervielfältigungen vornehmen zu lassen, die nicht um deS Gelderwerbe« willen geschehen, die nicht in den Verkehr ein- tretcn sollen. Um es mit einem Beispiele klar zu machen, meine Herren, wenn in einer Familie ein gelungenes Portrait des Vaters eristirt, so kann nach dessen Tode natürlich das Original nur einem der Kinder zu Theil werden, die andern Kinder wünschen Copicn davon zu haben —, ich frage Sic: kann uns soll ihnen das verwehrt werden, diese Copicn von dem Ori ginal sich machen zu lassen? Bisher ist ganz gewiß nie daran gedacht worden, dies zu verwehren. Es würde dem allgemeinen Rechtsbewußtscin entschieden widerstreben, dies zu verbiete», cs folgt nach meinem Dafürhalten aus dem Erwerbe des Eigcnthums an dem Originalwerke unbedingt. Der Gesetzentwurf hat ja nun auch diesen Fall vorgesehen in §. 61.; wie ich glaube, aber in einer durchaus nicht befriedigenden Weise. Er will die Einzelcopie eines Werkes der bildenden Künste gestatten, sofern dieselbe ohne die Absicht der Verwerthung angesertigt wird, und liest man die Erläute rungen dazu, so soll das nur besagen, daß es einem Künstler gestattet sein soll, zu seinem eigenen Studium, zu seiner eigenen Belehrung eine Einzel- copic eines vorhandenen Kunstwerkes zu machen, cS würde daher aber nach dieser Wortfassung nicht gestattet sein, daß der Eigcnthümer de« Werkes einen Künstler remunerirt, um diese Copie für sich selbst oder für seine An gehörigen anzufertigen. Denn der Künstler würde ja diese Arbeit allerdings nur mit der Absicht einer Verwerthung seiner Kunst unternehmen, er würde also durch diesen Paragraphen getrosten werden und der Strafe der unbe fugten Nachbildung unterliegen. Ich habe mir erlaubt, in dieser Beziehung zu dem §. 61. ei» Amendement zu stellen, welches, den Sinn, der, glaube ich, auch der Gesetzentwurf eigentlich in den Paragraphen legen will, klarer in das Licht stellen soll. Ich komme nun aber auf einen andern Punkt und wende mich hier spccicll zu dem §. 59. Nach dem §. 59. soll die Baukunst im Sinne dieses Gesetzes nicht zu den bildenden Künsten gerechnet werden. Meine Herren, das Alles deutet deutlich darauf hin, daß der Entwurf die Kunstindustrie nicht zu seinem Inhalt hat machen wollen; denn von der Baukunst kann es in der That zweifelhaft sein, ob sic nicht thcilweisc unter die Kunstindustrie fällt. Die Absicht, welche bei dieser Ausschließung der Baukunst obgcwaltct hat, verdient gewiß alle Anerkennung; (Es herrscht große Unruhe in der Versammlung.) (Glocke des Präsidenten.) aber, meine Herren, eS ist im höchsten Grade zweifelhaft, ob die hier vor- geschlagcne Bestimmung genügt. Durch diese Bestimmung ist cs unbedingt gestattet, daß Jedermann ein Gebäude, welches, sei e« für Privatzweckc, sei cs als öffentliches Gebäude, als Prachtbau errichtet ist, nachbilden lassen kann, d. h. es ist unzweifelhaft, daß er es insoweit nachbilden lassen kann, als bei dem Gebäude der Maurer, der Zimmcrmann und wie die Hand werker alle heißen mögen, mitgewirkt haben. Nun aber, meine Herren, cs gehören ja zu einem Gebäude, welches höheren Ansprüchen genügen soll, nicht allein Handwerker, cs müssen dabei Maler und Bildhauer nothwendig Mitwirken. Ist nun diese Bestimmung, daß die Baukunst nicht unter das Gesetz fallen soll, io gemeint, daß auch die Werke des Malers, des Bild hauers, die an einem Gebäude angebracht worden sind, nicht den Schutz des Gesetzes genießen sollen, dann bin ich vollkommen zufrieden gestellt. Es hat aber dann diese so harmlos scheinende Bestimmung eine ziemlich große Tragweite. Ist cS dagegen anders gemeint, daß die bei einem Ban durch Künstlerhand angebrachten dccorativcn Bcstandtheilc den Schutz des Gesetzes genießen sollen, dann halte ich da« Gesetz für ein überaus gefährliches und für die ganze Entwickelung der Baukunst im höchsten Grade bedenkliches. Meine Herren! Wo würde unsere Baukunst, namentlich die Berliner Baukunst stehen, wenn cs nicht gestattet gewesen wäre, alle die von Bild hauern und Malern angebrachten Ornamente und Dccorationcn, welche an den Schinkel'schen Gebäuden sich vorfinden, nachznahmen? Ich weiß selbst, wie sehr Schinkel sich darüber freute, wenn da«, waS er geschaffen hatte, überall nachgeahmt wurde, und gerade in der Nachbildung der künstlerischen Bcstandtheilc der Gebäude sind die Fortschritte, welche die Baukunst überall und namentlich hier gemacht hat, zu suchen. Will man also diese Nach bildung ausschließen, so würde nach meinem Dafürhalten ein überaus großer Schaden geschehen. (Wachsende Unruhe.) Meine Herren! Ich will Sic nicht länger aufhalten, (Beifall. Ruf: Sehr gut!) ich sehe, daß Sie mich nicht hören wollen. Ich will schließen, und kann nur wiederholen, daß ich das Gesetz, so wie cs vorlicgt, für mangelhaft halte, weil cs den von mir gestellten Anforderungen nicht entspricht, namentlich darin nicht, daß cs zwischen der Nachbildung, die auf mechanischem Wege erfolgt und der Nachbildung, die durch die freie künstlerische Thätigkcit des Künstlers erfolgt/ keinen genügenden Unterschied macht, daß es den Unter schied zwischen dem Kunstwerk, welche« als Unicum geschaffen wird, und demjenigen, welches zum Zweck der Vervielfältigung geschaffen wird, nicht gehörig betont. Ich glaube nicht, daß es möglich ist, daS Gesetz noch im Laufe der Sitzung so zu verbessern, wie eS nach meiner Auffassung nöthig sein würde, und deshalb glaube ich, sofern ich nicht eines Besseren belehrt werde, für die Verwerfung der einzelnen Paragraphen stimmen zu müssen, so sehr ich cs bedaure, daß dadurch eine Lücke in dem Gesetz entsteht. Präsident: Es ist ein Antrag auf Schluß der Debatte erhoben. Ich bitte diejenigen Herren, die den Antrag unterstützen, sich zu erheben (Geschieht.) und diejenigen Herren, die den Antrag annehmcn wollen, aufzustehen oder stehen zu bleiben. (Geschieht.) Das ist die Majorität — Der Herr Referent hat das Wort. Referent ür. Weh re »Pfennig: Auf die einzelnen Bedenken des Herrn Vorredners, die wohl der Erwägung werth sein würden, in diesem Augenblick eingehen, möchte ich deshalb nicht, weil ich die Vermuthung hege, daß die Mehrheit dieses Hohen Hause« sich dafür entscheiden wird, diesen ganzen Abschnitt herauszuschneiden. Wir haben zwar vom BundeStisch ge hört, daß man Werth darauf lege, wenn dieser Abschnitt im Gesetze bliebe.
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