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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 04.06.1870
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 04.06.1870
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- Deutsch
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1904 Nichtamtlicher Theil. 126, 4. Juni. born: Meine Herren, die Bemerkungen, die der geehrte Herr Vorredner soeben gemacht hat, legen mir die Pflicht aus, zu erklären, daß die Bundes regierungen Werth daraus legen, daß der vorliegende Abschnitt des Gesetz entwurfs, welcher sich mit den Werken der bildenden Künste beschäftigt, nicht aus diesem Gesetz entfernt, sondern daß er berathen werde im Zusammen hänge mit dem ganzen Gesetze. Die Bundesregierungen sind der Meinung, daß diese Bestimmungen in dieses Gesetz gehören, und daß daS Gesetz ohne diese Bestimmungen unvollständig sei. Wenn Sic diese Bestimmungen streichen, was erreichen Sic den»? Dann erreichen Sic, daß, während die sämmtlichen übrigen Bestimmungen des Gesetzes gemeinsam gelten für daS ganze Gebiet des Norddeutschen Bundes, in Beziehung auf den Gegenstand, auf welchen sich dieser Abschnitt bezieht, die Parliculargcsctzgcbungen in Kraft bleiben mit allen ihren zahlreichen Abweichungen, die unter ihnen be stehen. Der wesentliche Paragraph in diesem Abschnitt und derjenige, der offenbar zu den meisten Bedenken Anlaß zu geben scheint, ist der §. 60. Meine Herren, der ganze Abschnitt, und insbesondere auch dieser §. 60., ist als ein Compromiß anzuschcn. Es ist darin der Versuch gemacht, cntgegenstehcndc Ansichten miteinander auszugleichen. Es wird allerdings cingewendet in diesem Hause — und auch außerhalb habe ich das gehört —, die Frage sei noch nicht reif zur Entscheidung; man möge noch warten, bis sich die Sache mehr abgeklärt habe. DaS mag theilwcise zngcgcben werden; allein das läßt sich am Ende von sehr viele» Fragen sagen, und, meine Herren, das kann, wie mir scheint, in keinem Falle hindern, daß man doch einmal auch den Versuch der Lösung beginnt. Aus diesen Gründen wünschen wir, daß Sic diesen Abschnitt in den Bereich Ihrer DiScussion ziehen und darüber Beschluß fasse». Präsident: Unter diesen Umständen, will ich nur bemerken, wird die Spccialdcbattc über die einzelnen Paragraphen, wie mir scheint, unzweifel haft erfolgen müssen und durch einen Beschluß des Hauses nicht abzu- schncidcn sein, der gegen das letzte Alinea des §. 50. der Geschäftsordnung verstoßen würde. Der Abgeordnete von Hennig hat das Wort. Abgeordneter von Hennig: Der Ansicht kann ich mich doch unmöglich anschlicßc», Herr Präsident! Wir tonnen einen einzelnen Paragraphen verwerfen, können auch eine ganze Reihe von Paragraphen verwerfen. Präsident: Darüber habe auch ich nicht den geringsten Zweifel. Der Antrag, den der Abgeordnete von Hennig zu den 88- 59. bis inclusive 67. gestellt hat, der steht ihm und dessen Annahme dem Hause zu. Aber der präjndiciellc Antrag, vor der Bcrathung über die in Rede stehenden Paragraphen zu beschließen, die verbündeten Regierungen zu ersuchen, dem nächsten Reichstage ein Gesetz vorzulegen, welches den Abschnitt 5. des vor liegenden Gesetzes besonders regelt, den erachte ich, nach der eben vernomme nen Erklärung, nach der Geschäftsordnung nicht mehr zulässig. Wir folgen also der Reihe der Paragraphen und gehen zuvörderst zu §. 59. Der Abgeordnete Freiherr von Patow hat daS Wort. Abgeordneter Freiherr von Patow: Meine Herren! Wenn auch die Diskussion sich jetzt zunächst mit dem §. 59. zu beschäftigen bat, so wird es, glaube ich, doch gestattet sein, einige allgemeine Gesichtspunkte über diesen ganzen Abschnitt des Gesetzes dabei zur Sprache zu bringen. Ich erkenne mit dem Herrn Bundescommissar vollkommen an, daß in dem Falle, wenn die einzelne» Paragraphen dieses Abschnitts verworfen werden sollten, eine Lücke in dem Gesetz entstehen und daß das in vielen Beziehungen ja sehr zu bedauern sein würde. Dessenungeachtet bin ich zweifelhaft, ob nicht der Antrag des Abgeordneten von Hennig eine materielle Begründung hat, ob ich nicht in die Lage kommen werde, gegen die Para graphen des Gesetzes stimmen zu müssen. Wenn ich dies ausspreche, so thcile ich aber nicht die Motivirung, welche der Abgeordnete von Hennig seinem Anträge gegeben hat. Ich komme zu demselben Resultat zum Theil aus ganz anderen, sogar entgegengesetzten Gründen. Ich weiche darin von dem Abgeordneten von Hennig ab, daß ich an nehme, es gibt allerdings eine Grenzlinie zwischen den Erzeugnissen der Kunst und denen der Kunst-Industrie. Das vorliegende Gesetz hat wesent lich die Ausgabe, sich mit den Erzeugnissen der Kunst zu beschäftigen. Soll den Bedürfnissen Abhilfe geschasst werden, welche von dem Herrn Vorredner angeregt, welche in der sehr interessanten Schrift des Bildhauers Sußmann- Hellborn weiter auSgcführt sind, so wird daS nur zu einem kleinen Theile, gewissermaßen nur beiläufig, in dem Gesetze, welches sich mit den Erzeug nissen der Kunst beschäftigt, geschehen können. DaS Ziel, welches nach icncr Aussassung erreicht werden soll, wird im Wesentlichen nur erreicht werden können durch ein Musterschutzgesetz. Für ein solches Gesetz plaidirt die genannte Schrift im Wesentlichen, nicht gegen die hier vorgcschlagencn Bestimmungen. Die Frage, ob nun ein Muster- schntzgesctz im Allgemeinen zu erlassen sein möchte, ist eine seit vielen Jahren bestrittene. Es spricht sehr vieles dafür, sehr vieles dagegen. Sollte man zu der Nebcrzeugnng gelangen, daß ein Musterschutzgesetz in seiner Allge meinheit nicht zu empfehlen sein würde, so könnte dann immer noch die Frage spccicll aufgeworfen werden, ob doch nicht ein Gesetz zum Schutz der Kunstindustric neben diesem Gesetze erforderlich sein dürfte. DaS würde, wie gesagt, eine Frage sein, die später zur Erörterung kommen müßte. Jeden falls aber gehe ich davon aus, daß durch eine Modifikation dieses Gesetzes, wie weit sie auch gehen möge, den Bedürfnissen der Kunstindustric die er strebte Abhilfe nicht zu schassen sein wird. Die Bedenken, welche ich gegen den Gesetzentwurf habe, beruhen also auf einer anderen Grundlage. Es ist bei dem uns vorliegenden Entwürfe das jetzt zur Zeit in Preußen bestehende Gesetz vom Jahre 1837 wesentlich verlassen. Meine Herren, ich bin alt genug, um noch Erinnerungen zu haben an die Zeit, in welcher jenes Gesetz zu Stande kam. In der da maligen Zeit standen die Männer, welche beim Zustandekommen dieses Ge setzes die Feder geführt haben, aus deren Berathungen dasselbe hervorge gangen ist, mit den namhaftesten Künstlern der damaligen Zeit in der innigsten, zum Theil freundschaftlichsten Verbindung. Ich darf hier nur erinnern an die Namen von Schinkel, Rauch, Schadow, Ticck, BcgaS, Wach u. s. w. Das Gesetz hätte nicht zu Stande kommen können, wenn bei den namhaften Künstlern der damaligen Zeit dieselbe Abneigung, derselbe Wider wille gegen daS Gesetz vorhanden gewesen wäre, der sich heute kundgibt. Ich habe jenem Verkehr persönlich nahe genug gestanden, um das mit Be stimmtheit behaupten zu können. Ich darf hier nur an einen Namen Bcuth erinnern, der gleichfalls an diesem Gesetz einen sehr wesentlichen Anthcil hat, und nach jcincm Verhältnis zu den von mir genannten Männern in keinem Falle die Hand dazu geboten haben würde, gegen die Kunst etwas zu thun, was nach der damaligen Auffassung jener Künstler ihr zum Ver derben, zum Nachtheil gereichen könnte. Die jetzigen Künstler scheinen anders zu denken. Warum das der Fall ist, diese Frage zu beantworten, will ich nicht unternehmen. Der hier vorliegende Entwurf entfernt sich nun von den Prinzipien des Gesetzes von 1837 in zwei sehr wichtigen Beziehungen. Das Gesetz von 1837 will die Werke der Kunst hauptsächlich gegen Vervielfältigungen schützen, welche auf mechanischem Wege erzeugt werden. Den groben Unterschied zwischen der mechanischen Vervielfältigung und zwischen der Wiederholung, Sie ein neues Kunstwerk schasst, ist in dem vorliegenden Gesetz ganz ignorirt und er ist doch in der That ein sehr bedeutender. Ich mache cs dem vor liegenden Entwurf ferner zum Vorwurf, daß er einen andern wichtigen Unterschied nicht macht, nämlich den Unterschied, ob der Künstler ein Kunst werk schasst mit der Absicht und in dem Sinne, daß dieses Kunstwerk ein Unicum sein soll, oder mit der Absicht und in dem Sinne, vaß cS der Ver vielfältigung unterliegen soll, und daß der Künstler den wohlverdienten Lohn nicht in der Remuneration für ein einziges Ercmplar, sondern in der Remuneration finden kann, die ihm durch den Absatz einer großen Masse von Exemplaren zu Theil wird. Daß bei denjenigen Kunstwerken, welche vom Künstler in der Absicht der Vervielfältigung geschaffen werden, ein vollkommen zureichender Schutz gewährt werden muß, kann keinem Zweifel unterliegen; anders steht es mit den Kunstwerken, welche als ein Unicum geschaffen werden. Bei solchen Werken wird der Künstler, mag er das Kunstwerk aus Bestellung schaffen, mag er es ohne Bestellung Herstellen in der Hoffnung, einen Käufer dafür zu finden — in diesen beiden Fällen, sage ich, wird der Künstler den Preis für das Unicum, das er geschaffen hat und das nach seiner eigenen Auffassung ein Unicum bleiben soll, so bemessen, daß er in diesem Preise die genügende Entschädigung für sein Talent, für seinen Fleiß findet. Es kommen hier also ganz andere Gesichts punkte in Betracht, als bei denjenigen Werken, welche von Hause auö auf Vervielfältigung berechnet sind. Der Entwurf will nun auch bei den Werken, welche als ei» Unicum geschaffen sind, dem Künstler mit Bezug auf das verkaufte Unicum das Recht der Vervielfältigung vorbcbalten. Meine Herren, das, glaube ich, widerspricht allen Rcchtsbegrisscn, widerspricht durchaus den im Volke gangbaren Rcchtsanschauungen- Nach der gewöhn lichen Rechtsanschauung wird Derjenige, welcher ein Kunstwerk bestellt oder das im Atelier des Künstlers ausgestellte Kunstwerk als ein Unicum kauft, vollständiger Eigenthümer desselben und hat nicht nöthig, dem Künstler mit Bezug aus dasselbe noch irgend welche Rechte zuzugcstehen. Der Entwurf macht den Versuch, dem Künstler ein solches Recht cinzuräumen. Ja, meine Herren, wie steht es aber mit diesem Rechte? Der Entwurf selbst erkennt an, daß der rechtmäßige Erwerber des Kunstwerks nicht ange halten werden kann, dem Künstler das gekaufte Kunstwerk wieder zu ver abfolgen, nicht angehaltcn werden kann, ihm die Thür aufzuschließen und ihm zu gestatten, das Werk anzuschcn und abzuzeichnen. Ja, das Recht des EigenthümcrS geht noch weiter: cö steht ihm jeden Augenblick frei, das Kunstwerk zu vernichten und damit entschieden dem Rechte des Künstlers ein Ende zu machen. Nun, meine Herren, ein Recht, dessen Vernichtung völlig in daS Belieben eines Dritten gestellt ist, ist eben kein Recht, und es führt zur Begriffsverwirrung, wenn man ein solches Recht im Gesetz als ein Recht hinzustellen vermeint. Welches Recht dem Eigenthümer zusteht, darauf werde ich mir erlauben, später zurückzukommen. Gebe ich nun aber davon aus, daß der Künstler an dem Exemplar, welches er als Unicum geschaffen und verkauft hat, absolut kein Recht mehr hat, so kann allerdings die Frage aufgeworfen werden, ob er nicht andere Rechte hat, ob er nicht ein von diesem Exemplar unabhängiges Recht der
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