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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 07.04.1870
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- 1870-04-07
- Erscheinungsdatum
- 07.04.1870
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- Deutsch
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HZ 79, 7. April. Nichtamtlicher Theil. 1201 gestellt, dem Vertriebe dieses echten Volksbuches eine ganz neue Gestalt zu geben. Nach vielfachen und schwierigen Verhandlungen gelang es mir, gegen Ende 1852 einen Vertrag zu Stande zu bringen, der das Erscheinen einer wohlfeilen Ausgabe ermöglichte. Diese ward 1853 als neunte Auflage in einer Stärke von 20,000 Exemplaren ausgegeben, ihr folgte bereits im Jahre 1858 die zehnte in einer Stärke von 25,000, dieser die elfte im Jahre 1864 in gleicher Anzahl und diese ward dergestalt vertrieben, daß ihr bereits im Jahre 1867 die zwölfte im Verlage von Dümmler nachsolgen konnte, da die Verhandlungen wegen Er neuerung des Vertrages auch für diese zwischen den Erben der Brüder Grimm und mir sich allerdings zerschlugen. Ueber die Stärke der früheren fünf Auflagen der kleinen Ausgabe 1825— 1841, die bei Georg Reimer erschienen waren, ist mir natürlich nichts bekannt; nehme ich dieselben aber auch durchweg zu 3 000 Exemplaren an — und vermuthlich waren die ersten sogar schwächer — so ergibt sich von 1825 —1850, also in fünfundzwanzig Jahren, ein Absatz von 7 x 3000 — 21,000 Exemplaren, wäh rend in der Zeit, wo der Debit des Buches durch meine Hände ging, von 1850—1867, also in nur siebzehn Jahren 7 3,000 Exem plare in das Publicum gelangten. Wenn der Hr. Einsender eine derartige Steigerung des Vertriebes eines Werkes ein Verschlep pen nennen will, so ist das Geschmackssache; hat man ihm aber von anderer Seite die Thatsachcn etwa in einem solchen Lichte darge stellt, so ist cs etwas noch Schlimmeres und er hätte es nicht so ohne Weiteres nachsprechen sollen. Verlagsveränderungen kommen ja im Buchhandel vermöge der Concurrenz unter den Verlegern selbst alle Tage vor, sic können die mannigfachsten Ursachen haben, oft rein persönliche Zu- oder Abneigungen, und es wäre traurig, wenn man da immer auf Seiten des Verlegers, der ein Werk ver liert, geschäftliche Untüchtigkeit unterstellen wollte, wie sie mir der Hr. Einsender in einem Augenblick öffentlich zuschicbt, wo ich meinerseits nach Kräften für die Interessen der Literatur und des Buchhandels, wie ich sie verstehe, cingctrcten bin. Berlin, den 3- April 1870. Franz Duncker. Das französische Urheberrecht.*) So weit die verschiedenen Stimmen sich bis diesen Augenblick im norddeutschen Parlament und in der Presse haben vernehmen lassen, hat cs den Anschein, als werde der neuesten französischen Gesetzgebung über diesen Theil des öffentlichen Rechts nicht die ge bührende Einsicht gewidmet, und es dürfte daher ein knappes Resume dieses Gegenstandes nicht ohne Werth sein. Die beiden Gesetze vom 13. Januar 1791 und vom 19. Juli 1793 bildeten bis in die neueste Zeit die Grundlage der Gesetz gebung über das sogenannte literarische Eigcnthumsrccht. Das erstere Gesetz ertheille den Verfassern von Bühnenstücken (Videos äo tous los Aenros) das Recht, daß ihre Werke nicht ohne ihre Erlaubniß dargestellt (roprösentös) werden dürften und legte den Rechtsnachfolgern der Urheber solcher Stücke das ausschließliche Recht der Aufführung auf 5 Jahre nach dem Tode der Urheber bei. Das Gesetz vom 19. Juli 1793 bestimmte: „Urheber von Gcisteswcrkcn jeder Art haben während ihres Lebens das ausschließ liche Recht, ihre Werke durch Druck oder Schrift zu vervielfältigen. Die Erben und Cessionarc der Urheber sollen dieses Recht zehn Jahre nach dem Tode des letztere haben." Beide Hauptbestimmungen blieben in der langen Reihe von Verordnungen und Gesetzen unverändert bis 1810. Die Verordnung vom 5. Februar 1810 ertheilte das aus schließliche Recht der Vervielfältigung 1) der Wittwe des Urhebers *) Aus der Hallischcn Zeitung. lebenslänglich, 2) Len Kindern desselben 20 Jahre lang nach dem Tode des letztern. Das Gesetz vom 3. August 1844 schrieb vor, daß ohne Ge nehmigung der Wittwe und der Kinder des Urhebers die Aufführung von Bühnenstücken 20 Jahre lang nach dem Tode des Ur hebers nicht stattfinden dürfe. Das Gesetz vom 8. April 1854 machte Las Recht der Wittwcn von Urhebern durchweg zu einem lebenslänglichen und setzte das Recht der Kinder eines Urhebers durchweg auf 30 Jahre nach dem Tode des Urhebers oder seiner Wittwe fest. Das neueste Gesetz vom 14. Juli 1866 machte der großen Mannigfaltigkeit und sogar Verworrenheit in Betreff der Urheber rechte ein Ende. Dasselbe enthält an seiner Spitze die Hauptbe stimmung, daß die Urheberrechte in der Person der Rechtsnachfolger der Urheber von Geisteswerken fünfzig Jahre nach dem Tode der Urheber dauern. Die Worte des Gesetzes lauten: Ta äurbs ckos äroits aoooräbs xar los lvis autörikuros aux ddritisrs, suooosssurs irrbAulisrs, ckonatairos ou Idgackairos ckes autsurs, oompositours ou artistos, est portöo L oinczuants ans, ä partir cku cleoss cls l'auteur. Die bestehende französische Gesetzgebung kennt daher weder, wie der Abg. Braun in der „Nalional-Zeitung" behauptete, eine dreißigjährige noch eine zehnjährige Schutzfrist. Sie läßt die von der Rechtsübung entwickelten Gesetze von 1791 und 1793, als Grundlage des französischen Urheberrechts, in ihrem wesentlichen Inhalte unberührt, verleiht dagegen dem Rechte der Rechtsnachfolger des Urhebers durchweg eine fünfzigjährige Dauer, vom Tode des Urhebers an gerechnet. In das weitere Detail des Gesetzes, namentlich in Betreff des nicht als selbständiges Recht anerkannten einfachen Genußrechtes (simple jouissance) des überlebenden Ehe gatten, des Rechts der Notherbcn (treritiers ä röserve), über die Bedingungen, unter welchen eine Beschränkung oder daS Erlöschen des Urheberrechts u. s. w. eintritt, kann hier nicht cingcgangcn werden. Dagegen sei daran erinnert, daß in dem Gesetze nicht mehr von einem Schrift-, Kunst- und Musikcigcnthum (propriötb iittörairs, artistigus, musioats, intellootueUs) die Rede ist. Die Bezeichnung „Eigenthum" ist mit Absicht verlassen, um die maß losen Ansprüche der Schriftsteller, welche aus ihrem stlbstgeschaffenen Eigcnthumsbegriffe Ewigkeit und Schrankenlosigkeit ihres Rechts ableiteten, abzuschneidcn. Die Anhänger des „geistigen Eigen thums" betrachteten die Neuerung als einen unerhörten Eingriff in die Heiligkeit des Rechts, sie mußten sich aber doch bequemen, das Urheberrecht anzunehmen und darin einen Fortschritt der Gesetz gebung anzuerkennen. In der That beruht die ganze Lehre vom sogenannten Eigcnthum an Geisteswerken offenbar auf Verkennung des UmstandeS, daß das Eigcnthum heutzutage eine doppelte Be deutung hat. Es bedarf keines Beweises, daß im strengen Sinne nur körperliche Sachen Gegenstände des Eigenthums sein können, weil nur sie einer unbedingten Herrschaft unterliegen. Neben dieser Strenge des römischen Rechts dehnt sich das deutsche und französische Recht weiter, z. B. auf Forderungsrechte aus, die ja zum Eigenthum eines Mannes gehören. Aber es ist doch unzulässig, die unbedingte dingliche Natur des Eigenthums im strengen Sinne auf Forde- rungsrechtc anzuwenden. Die einzelne Verkörperung des schöpfe rischen Gedankens kann Eigcnthum Dessen sein, der sie erzeugt, der Gedanke selbst ist offenbar, sobald er ausgedrückt ist, Gemeingut Aller, die ihn begreifen oder zu begreifen glauben. Es ist daher ein Fortschritt der französischen Gesetzgebung, wenn sie vom Begriff des Eigenthnms an Geistcswerken absieht, und dem Gesetze die Ucberschrift gibt: Toi sur los äroits ckos trbritiors ot äos a^auts oauso ckos autours L. h. „Gesetz über die Rechte der Erben und anderer Rechtsnachfolger der Urheber von Geistcswerken". svr. Schadeberg.
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