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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 07.12.1863
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1863-12-07
- Erscheinungsdatum
- 07.12.1863
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
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150, 7. December. Börsenblatt für den deutschen Buchhandel. 2683 H. 18. Anträge. Die Anträge, welche in der Hauptversammlung zur Ver handlung kommen sollen, muffen dem Vorstande so zeitig mitge- theilt werden, daß dieser sie vier Wochen vor der Versammlung sämmtlichen Mitgliedern zur Kenntniß bringen kann. h. 19. Geschäfts-Ordnung. Der Vorsitzende oder dessen Stellvertreter eröffnet, leitet und schließt die Versammlung. Ec sorgt für Aufrcchthaltung der Ordnung und bringt nach Erstattung des Geschäftsberichts die auf der Tagesordnung stehenden Anträge zur Verhandlung. Außer den Gegenständen , die auf der Tagesordnung stehen, können nach Erledigung derselben auch solche Anträge zur Verhandlung kom men, welche von mindestens 12 Mitgliedern unterstützt werden, falls sie nicht eine Acndcrung der Statuten betreffen. Der Vor sitzende in der Versammlung gibt das Wort nach der Reihenfolge, wie es begehrt wird. Die Mittel, welche dem Vorsitzenden zur Handhabung der Ordnung zu Gebote stehen, sind der Ruf zur Ordnung und die Aufhebung der Versammlung. §. 20. Wahlen und Beschlüsse. Die Wahlen geschehen durch die Abgabe von Stimmzetteln, welche durch zwei Ordner cingcsammelt werden. Sowohl bei den Wahlen als Beschlüssen ist, außer bei Fällen, wo es in den Statuten anders bestimmt ist, nur die einfache Stimmenmehrheit erforderlich. Die Abwesenden sind an die legalen Beschlüsse der Haupt versammlung gebunden. Jedes Mitglied hat nur Eine Stimme, auch wenn es mehrere Geschäfte betreibt. Im Falle der Stim mengleichheit entscheidet die des Vorsitzenden. ß. 21. Protokoll. lieber die Verhandlungen der Hauptversammlung wird ein Protokoll geführt, welches am Schluffe der Sitzung verlesen, und von dem Vorstande und mindestens 5 anwesenden Mitgliedern unterschrieben wird. Der Inhalt des Protokolls wird den Ver eins-Mitgliedern sobald als möglich mitgetheilt. 6. Die allgemeine Abstimmung. §. 22. Gegen Beschlüsse der Hauptversammlung tritt als letzte In stanz die allgemeine Abstimmung ein. 1) Der Vorstand hat die Pflicht, eine solche zu veranlas sen, wenn mindestens 12 Mitglieder innerhalb 4 Wochen nach Bekanntmachung eines Beschlusses darauf antragen. 2) Außerdem hat der Vorstand das Recht, in dringenden Fällen die allgemeine Abstimmung eintreten zu lassen. 3) Für den Einzelnen ist die Berufung der allgemeinen Abstimmung nur in dem in H. 8. vorgesehenen Falle zu lässig. 4) Berufungen gegen statutgemäß vollzogene Wahlen von Vostands-Mitgliedcrn sind nicht gestattet. H. 23. Ausführung der allgemeinen Abstimmung. Die Aufforderung zur allgemeinen Abstimmung geschieht durch direct zur Post zu versendende Circulare; die Antwort muß 4 Wochen nach dem Datum des Poststempels in Händen des Vorsitzenden sein. h. 24. Vermögen des Vereins. Das Vermögen besteht in dem von jedem Mitglieds erlegten Eintrittsgelde und in den jährlichen Beiträgen- Nach einer sta- tutengemäß beschlossenen Auflösung des Vereins soll das Ver mögen nach dem Beschlüsse der Hauptversammlung verwendet werden. Denkschrift für den Deutschen Buchhandel. Vom Vorstände des Vereines der deutschen Sortimcnts- buchhändler. Im November 1863. Die Vereinigung der deutschen Sortimcntsbuchhändlcr, um einerseits von den Verlegern billigere Abnahmsbe dingungen zu erzielen, respective die bestehenden zu erhalten, anderseits gegen solche Sortiments- und Antiquarbuchhändler ein; »schreiten, welche neue Bücher unter den Ladenpreisen anbictcn und ver kaufen — diese Unternehmung wird, wir verhehlen cs uns nicht, von manchen Seiten und mit verschiedenen Gründen angefochten werden, und cs ist daher nöthig und Zweck dieser Zeilen, die Mo tive der Gründung des Vereins der deutschen Sortimcntsbuch- händler näher darzulegen, um die etwa dagegen auftauchenden Bedenken und Einwürfc möglichst zu entkräften. Vor allem könnte cs auffallend scheine» , daß die Buchhänd ler, welche doch gewiß zu den intelligentesten Gcschäftsmännern gehören, die mit den bewegenden Ideen und herrschenden An schauungen der neuen Zeit als wohlvcrtcaut angenommen werden müssen, daß gerade diese es sind, welche eine Vereinigung grün den, die mit den modernen Prinzipcn der unbeschränkten Freiheit der Bewegung im Gewerbe - und Geschäftsleben im Wider spruche zu stehen scheint. Dieser Widerspruch ist aber in der That nur scheinbar! Die Freiheit der Bewegung im buchhändlerischen Verkehrsleben, der wir von ganzer Seele huldigen, kann nicht so weit ausgedehnt werden , daß der ganze Organismus dadurch zer stört zu werden Gefahr läuft. 8unt oorti clonigue 6no8. Der deutsche Buchhandel ist ein kleiner Staat. Die Ange hörigen dieses Staates haben sich eine Verfassung gegeben, welche, aus den thatsächlichcn Verhältnissen herauswachsend, den Bedürf nissen volle Rechnung zu tragen geeignet war. Die Gesetze, welche in diesem Staate regieren, — sie sind meist nicht ausge schrieben,abersie leben in der Ueberzeugung und haben volle Gül tigkeit, denn sie sind das gebieterische Resultat einer vieljährigen Praxis, welche von geistvollen und denkenden Männern in den rechten Bahnen erhalten wurde. Und diese Gesetze, sie dür fen nicht in einseitiger, absoluter und dictatorischer Weise aufgehoben oder verändert werden; alle durch eingreifende Reformen berührten Interessen müs sen in gleichmäßiger Weise dabei berücksichtigt, und die Stimmen ihrer Vertreter gehört werden, wenn die Verfassung und mitihr der kleine Staat nicht zu Grunde gehen soll. Das erste, wir möchten sagen, das Grundgesetz des deut schen Buchhändler-Staates ist der Ladenpreis; auf ihm ruht der ganze kunstvolle Bau unseres Organismus, der ein von den Eingeweihten mit Recht bewundertes stolzes Gebäude ist. Der deutsche Verleger bestimmt den Preis, zu welchem seine Producte dem Publicum verkauft werden müssen, und der Wiederverkäufer ist unter allen Umständen an diese Satzung gebunden, welche durch alle Mittel der Publication dem Abnehmer bekannt gemacht werden. Dies ist das wesentliche Moment, welches uns von an deren Kaufleutcn unterscheidet. Es gibt außer Büchern und Kunstartikeln wohl nur wenige Erzeugnisse, deren Preise von dem Produccntcn dem Wiederverkäufe genau vorgeschriebe» werden. In der Regel bestimmt die Concurrcnz den Preis, welche dem Wiederverkäufe die mannigfaltigsten Chancen des Gewinnes bietet. Ist es daher nicht vollkommen richtig und naturgemäß, wenn der buchhändleische Wiederverkäufe von dem Pcoducenten, der ihm den Verkaufspreis vorschreibt, solche Bedingungen in 372*
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