Erscheint jeden Monrag, Mittwoch und Freilag; während der Buchhändler-Messe zu Ostern, täglich. Börsenblatt für den Beiträge für das Börienl'latt sind an die Redaktion, — Inse rate an die Expedition desselben zu senden. Deutschen Buchhandel und die mit ihm verwandten Geschäftszweige. Eigcnthum des Börsenvereins der Deutschen Buchhändler. 150. Amtlicher T h e i l. Statuten des Vereins der deutschen Sortimentsbuch- HLndlcr. Festgestcllt in der Coburgcr Hauptversammlung am 1. September 1863. 1. Zweck des Vereins, tz. 1./ Der Verein der deutschen Sortimentsbuchhändler bezweckt ein gegenseitiges Aneinanderschließen und festes Zusammenhal ten seiner Mitglieder, um mit vereinten Kräften ihre Interessen zu fördern, ihre Rechte zu vertreten, und sie nach jeder Seite vor verderblichen Uebcrgriffen und WiUkürlichkeiten zu schützen. Folgende Hauptpunkte wird sich der Verein zur Ausgabe stellen: 1) Die Negulirung der Rabattfrage, sowohl für den Ver lag, wie für das Sortiment. 2) Fixirung der Leipziger Abrcchnungszcit. 3) Abschaffung derjenigen Baarpackete, welche ohne ein genügendes Aequivalent für den Baarbezug gegeben werden. 4) Die Vorausberechnung der Journale und deren Vertrieb durch die Post möglichst zu beschränken. 5) Bekämpfung des modernen Antiquariats. 6) Beseitigung der dircctcn Geschäfte der Verleger mit Be hörden, öffentlichen Anstalten und Privaten. 7) Ersparnisse in den Commissions- und Speditionsspesen anzubahncn. II. Mitgliedschaft des Vereins, tz. 2. Aufnahme. Jeder deutsche und mit dem deutschen Buchhandel in Ver bindung stehende nichtdcutsche Buchhändler kann Mitglied des Vereins werden. Neu etablicte Handlungen, die dem Vereine beitrcten wollen, haben ihr Gesuch unter Beifügung eines eigenhändig unterschriebenen Etablisscmcnts-Eirculars schriftlich an den Vorstand einzureichen, welcher über die Ausnahme zu entscheiden hat. Bei Verweigerung der Aufnahme steht die Be rufung an die Hauptversammlung frei- Von der Aufnahme aus geschlossen sind: 1) Alle sogenannten modernen Antiquare, und notorischen Schlcudcrcr. 2) Diejenigen Buchhändler, welche Handlungen übernom men haben, deren frühere Besitzer ihren Verbindlich keiten nicht nachgekommen oder deren Angelegenheiten nicht rechtsgültig gelöst sind, wobei die Entscheidung in einzelnen Fällen dem Vorstande überlassen bleiben soll. Dreißigster Jahrgang. 3) Solche, welchen unwürdiger Geschäftsbetrieb nachgewie- scn wird. tz. 3. Pflichten der Mitglieder. Jedes Mitglied ist verpflichtet: sich in allen Stücken den Statuten, den legalen Beschlüs sen der Hauptversammlung und der allgemeinen Abstim mung zu unterwerfen; k. ein Eintrittsgeld von 2 Thlr. oder 3 fl. Oesterr. W. für das erste Jahr, und einen jährlichen Beitrag von 20 Ngr. oder 1 fl. Oesterr. W. zu entrichten; 6. sich vorzugsweise für den Verlag derjenigen Verleger zu verwenden . welche nachstehende Normen als ihre Geschäfls- prinzipicn anerkennen: 1) daß 33sh°/g als der Normal-Rabatt zu gelten habe; 2) daß bei Licferungswerken, Zeitschriften re. im Verlaufe des Erscheinens die ursprünglichen Bezugsbedingungen nicht zum Nachtheile des Sortimenters verändert werden; 3) daß bei Zeitschriften der von dem Verleger für das Pu blicum ausgestellte Abonnements-Modus auch als Modus der Berechnung gelte; 4) daß Vorausberechnungen sich auf die Theile solcher Werke beschränken, die nur complet abgelasscn werden und deren Theile keinen Einzelpreis haben; 5) daß Neuigkeiten nur bis Ende November, Fortsetzungen und Verlangtes nur bis Ende Dccember, Zeitschriften nur bis 15. Januar des neuen Jahres in alte Rechnung versandt werden, welche Termine für das Eintreffen in den Eommissionsplätzen gelten. H. 4. Die Rechte der Mitglieder. Jedes Mitglied hat das Reckt: 1) auf gleichmäßigen Antheil am Vereinsvermögcn; 2) auf stimmberechtigte Thcilnahme a» den Versammlungen und der allgemeinen Abstimmung; 3) auf Wählbarkeit zu den Aemtern des Vorstandes; 4) auf alle Vorthcilc, welche den Mitgliedern durch das Wirken des Vereins zuflicßen. §. 5. Mitgliedschaft. Die Mitgliedschaft beruht auf der Person und erlischt mit demTode derselben, geht also nicht aufErbcn und andere Rechts nachfolger über. Auch Unmündige, Frauen und moralische Per sonen erwerben die Mitgliedschaft nur persönlich, aber sie üben die Rechte derselben durch beglaubigte Vertreter aus. H. 6. Austritt und Wiederaufnahme. Der Austritt aus dem Vereine ist jedem Mitglicde gestattet, jedoch hat kein Mitglied irgend einen Anspruch auf Rückzahlung. 372