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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 16.11.1863
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 16.11.1863
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- Deutsch
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tern suchen muß, wo sie uns der Allgemeinen Literatur-Zeitung von 1788 abgcdcuckt worden sind. Wir wollen darüber hinweg sehen, daß wir in den „Gesammt-Ausgaben" Schiller's Bear beitung des Goethe'schen „Egmont", Schillcr's Bearbeitung des „Othello" vermissen, und daß wir um beides kennen zu lernen, Hrn. v. Cotta eigens für jenen „Egmont", den er einzeln ver legte, bezahlen und uns an den Hrn. Senator Culemann in Han nover wenden müssen, der die Handschrift jenes Othello besitzt. Weniger gleichgültig aber ist es, daß wir nicht einmal die vonHoff- meister und Boas hccausgegebenen, und nach diesen als zuverläs sig von Schiller herrührenden Nachträge zu den Gedichten in der „Gesammr-Ausgabc" finden: daß wir von Pontius zu Pilarus laufen müssen, um zu erfahren, wie die ursprünglichen Entwürfe und Bearbeitungen der „Räuber", des „Don Carlos", des „Wallcnstcin" beschaffen gewesen. Warum hat die I. G. Cvtta'sche Buchhandlung dieimJahre 1801 im Hinblick auf die damaligen Weltcreignisse von Schiller gedichtete Strophe zum Wallcnstein'schcn Reitecliede nicht we nigstens in die jüngsten „Gesammt-Ausgaben" ausgenommen? Die Strophe lautet: „Auf des Degens Spitze die Welt jetzt liegt, , Drum froh, wer den Degen jetzt führet, Und Kleiber nur wacker zusammengefügt, Ihr zwinget das Glück und regieret. Es sitzt keine Krone so fest, so hoch, Der muthige Springer erreicht sie doch." Warum endlich ist die interessante Neuigkeit, ein Fragment des Entwurfs zum zweiten Theil der „Räuber": „Die Braut in Trauer, oder zweiter Theil der „Räuber". Eine Tragödie in fünf Acten", von Schillcr's eigener Hand geschrieben, und wie der um die Teptverbesscrung der Werke Schillcr's hochverdiente Professor Joachim Meyer mittheilk, im Jahre 1856 von Frcihcrrn Georg v. Cotta erworben, bis zur Stunde noch im Archiv zurückgchaltcn worden? Auf alle diese Fragen gibt es nur Eine Antwort: Verträge sind cs, die solche Vorgänge und Unterlassungen möglichigcmacht, Verträge aus den Tagen, als deutschen Regierungen die Wirkun gen Schillcr's als unheilvolle Vorkommen mußten. Es ist in der That hohe Zeit, daß der Bundcsbeschluß vom 6. November 1856, wonach am 10. November 1867 das Privile gium für Goethe und Schiller, Herder und Wieland aufhörr, in ungeschwächter Kraft bleibe. Ihre Werke gehören dem ganzen deutschen Volke an, und Hr. v. Cotta hat nicht die Berechtigung dazu, zum Nachthcile desselben auch über 1867 hinaus, dieselben als seine Waarc behandeln zu dürfen. (Vossischc Zeitung.) Gesetzentwurf die Abänderung des preußischen Paß gesetzes betreffend. Berlin, 10. Nov. In der heutigen Sitzung des Herren hauses ist von dem Minister des Innern folgender „Gesetzent wurf, betreffend die Ergänzung und Abänderung einiger Bestimmungen über die Untersuchung und Bestrafung von Preßvergehen" cingebracht worden: Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen rc-, ver ordnen unrcr Zustimmung des Landtages Unserer Monarchie, was folgt: Z. 1- Auf Verbot des ferneren Erscheinens einer inländischen Zei tung oder Zeitschrift kann von dem zuständigen Richter erkannt werden, wenn wegen eines durch den Inhalt der Zeitung oder Zeitschrift began genen Verbrechens zum ersten Male oder wegen eines solchen innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren zum zweiten Male begangenen Ver brechens eine Verurthcilung erfolgt; es muß dagegen auf Verbot des ferneren Erscheinens erkannt werden, wenn wegen eines durch den In halt der Zeitung oder Zeitschrift innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren zum zweiten Male begangenen Verbrechens oder wegen eines solchen innerhalb desselben Zeitraums zum dritten Male begangenen Vergehens oder Verbrechens eine Verurtheilung erfolgt. Die öffentliche Bekanntmachung des rechtskräftig erkannten Verbots ist unverzüglich von Seiten des Untersuchungsgerichts, im Bezirke des Appellationsge- richtshofes zu Cöln von Seiten der Staatsanwaltschaft durch den „Staats-Anzeiger" zu veranlassen. §- 2. Wenn sich aus öffentlichen Ankündigungen oder aus anderen notorischen Thatsachen ergibt, daß eine nach Z. 1. verbotene Zeitung oder Zeitschrift unter demselben oder einem anderen Namen anderweit fortgesetzt werden soll, so steht dem Minister des Innern die Befugniß zu, dieses Unternehmen zu verbieten. Die öffentliche Bekanntmachung des Verbots erfolgt seitens des Ministers des Innern aus die im H. 1. angegebene Weise. §. 3. Wer einem auf Grund dieses Gesetzes erlassenen, öffentlich oder ihm besonders bekannt gemachten Verbote entgegen eine Zeitung oder Zeitschrift verkauft, ausstellt oder sonst gewerbsmäßig vertheilt oder verbreitet, wird für jede so verkaufte, ausgestellte oder sonst ge werbsmäßig vcrtheilte oder verbreitete Nummer, jedes Heft oder Stück derselben mit Geldbuße von Zehn bis Einhundert Thalern oder mit Gefängniß von Einer Woche bis zu Einem Jahre bestraft- Die Anwen dung der durch die Verbreitung von Schriften strafbaren Inhalts sonst verwirkten Strafen wird durch diese Bestimmung nicht ausgeschlossen. H. 4. Der H. 29. des Gesetzes über die Presse vom 12. Mai 1851 wird dahin abgeändcrt: Wenn eine zur Verbreitung bestimmte Druck schrift den Vorschriften der §Z. 7. und24. nicht entspricht, wenn eine Druckschrift den gesetzlichen Vorschriften über die Presse zuwider veröffentlicht wird'), oder wenn sich der Inhalt einer zur Veröffentlichung gelangten Druckschrift als Thatbcstand einer straf baren Handlung darstellt, so sind die Staatsanwaltschaft und deren Organe berechtigt, die Druckschrift, wo sie solche zum Zweck der Ver breitung vorfinoen, sowie die zur Vervielfältigung derselben bestimmten Platten und Formen vorläufig mit Beschlag zu belegen- Die Organe der Staatsanwaltschaft sind verpflichtet, innerhalb vierundzwanzig Stun den nach der Beschlagnahme der Staatsanwaltschaft die Verhandlungen vorzulcgen, und diese ist, wenn sie die Beschlagnahme nicht selbst un mittelbar wieder aufhebt, gehalten, innerhalb vierundzwanzig Stunden nach erfolgter Vorlegung, ihre Anträge bei der zuständigen Gerichts behörde zu stellen, welche über die Fortdauer oder Aufhebung der ver hängten vorläufigen Beschlagnahme innerhalb acht Tagen zu beschei den hat. tz. 5. Der Z.37. des Gesetzes über die Presse vom 12. Mai 1851?) wird aufgehoben und der Z. 34.P desselben dahin abgcändert: Für das durch eine Druckschrift begangene Verbrechen oder Vergehen ist Jeder verantwortlich, welcher »ach allgemeinen strafrechtlichen Grundsätzen als Urheber oder Theilnchmcr strafbar erscheint. Der Rcdacteur eines cautionspflichtigcn Blattes unterliegt wegen des strafbaren Inhalts desselben in allen Fällen, in denen er nicht als Urheber strafbar er scheint, der Strafe der Thcilnahmc. Dieser Bestimmung bleibt der Nedactcur auch dann unterworfen, wenn er durch Abwesenheit oder andere Gründe an der Besorgung der Redaction gehindert ist, solange nicht ein anderer verantwortlicher Stellvertreter nach den Bestimmun gen des §. 22. bestellt worden. Es muß ein solcher bestellt werden, wenn und solange der Erstcrc eine Freiheitsstrafe zu verbüßen hat. Nur bei verhüllten Ehrcnkränkungen wird der Rcdacteur von Strafe frei, wenn er die strafbare Eigenschaft eines aufgenommencn Aufsatzes aus dessen Inhalt weder erkennen konnte, noch auch sonst gekannt und außerdem den Verfasser nachgewiesen hat. H. 6. Der Z. 35. des Gesetzes über die Presse vom 12. Mai 1851') 1) Diese durchschossene Stelle bildet einen Zusatz zu dem sonst ganz unveränderten H. 29. 2) ß. 37: Der Rcdacteur eines cautionspflichtigcn Blattes unter liegt wegen des strafbaren Inhalts desselben in allen Fällen, wo er nicht in Gemäßheit des tz. 34. als Urheber oder Lheilnehmcr strafbar erscheint, wenn in dem von ihm rcdigirten Blatte ein Preßvergehen begangen worden, einer Geldbuße bis fünfhundert Thalern, wenn ein Prcßvcrbrechcn begangen worden, einer Geldbuße von fünfzig bis tau send Thalern. Dieser Bestimmung bleibt der Rcdacteur . - . (gleichlautend wie oben in Z. 5. bis zu) verbüßen hat. 3> Der Inhalt von §. 34. findet sich in dem ersten Satze des vor stehenden §. 5. genau wieder. 4> §. 35: Derjenige, welcher eine Druckschrift in Verlag oder Com missions-Verlag übernommen, unterliegt wegen des strafbaren Inhalts derselben, in allen Fällen, wo er nickt in Gemäßheit des §. 34. als Urheber oder Tbeilnehmer strafbar erscheint, sofern die Druckschrift ein Preßvergehen enthält, einer Geldbuße bis zweihundert Lhalcr, insofern sie aber ein Preßverbrechen enthält, einer Geldbuße von fünfzig bis fünfhundert Thaler, wenn entweder
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