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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 03.07.1908
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- Ausgabe
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- 1908-07-03
- Erscheinungsdatum
- 03.07.1908
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- Deutsch
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152. 3. Juli 1908. Nichtamtlicher Teil. «SrIendlLtt >. d. Dtschn. »uchh°nd-l. 7279 den Gegenstand verschiedener Mitteilungen, deren wichtigste wir erwähnen wollen. Spanisch-amerikanische Länder. Der Bericht des Herrn Emile Leduc durchgeht den Stand des Schutzes in den südamerikanischen Republiken von Bolivien, Chile, Columbien, Ecuador, Paraguay, Peru, Uruguay und Venezuela und bemerkt, daß die inländische Produktion dort bis jetzt sehr zurückgeblieben sei. »Sicher ist«, sagt der Berichterstatter, »daß der Mangel an aus reichendem Schutze der Rechte der fremden Autoren teilweise an dieser Erscheinung schuld ist, weil der Markt zu sehr mit Nachdrucken, Wiedergaben und indirekten Aneignungen fremder Werke gesättigt ist, als daß man sich den einheimischen Autoren zuwenden würde«. Es ist also noch sehr viel zu tun, um in jedem dieser Freistaaten denjenigen wirklich hinreichenden Schutz zu erlangen, auf den jedes Werk, ganz abgesehen von seiner Nationalität, ein Anrecht hat. Der am Schlüsse des Be richtes von Herrn Leduc formulierte Wunsch wurde un verändert angenommen. Brasilien. Zu einer ähnlichen Feststellung gelangte Herr P- Bertrand in seinem Bericht über das künstlerische Eigentum in Brasilien. Das Landesgesetz von 1898 ist in einem streng nationalistischen Sinne gehalten, namentlich hinsichtlich des Mangels an jeglichem Schutz des Übersetzungsrechts (s. Droit ä'^utsur, 1898, S. 114). So ist denn die Landes produktion heute außerstande, gegen die Konkurrenz der Nachdrucke fremder Werke aufzukommen. Die Folge davon ist, daß das geistige Leben in diesem großen Lande mit außergewöhnlicher Langsamkeit fortschreitet. Der Bericht erstatter rät Brasilien an, die Konvention von Montevideo zu ratifizieren und auf alle beigetretenen Staaten anzu wenden, und sodann die gegen die Nachdrucker im Straf gesetzbuch von 1890 vorgesehenen Repressivmaßregeln zu verschärfen (s. hiernach den betr. Beschluß). Vereinigte Staaten. Herr Geo. Haven Putnam, der einen Bericht über die gegenwärtige Lage des amerikanischen Urheberrechtsschutzes verlesen sollte, sich aber nicht hatte nach Madrid begeben können, hatte einen schriftlichen Aufsatz eingesandt, der in der letzten Plenarsitzung vom Dolmetscher des Kongresses, Herrn Professor Ernst Röthlisberger, in Übersetzung vorgelesen wurde. Mit großer Offenheit spricht sich dieser Aufsatz über die Aussichten der Revision der amerikanischen Gesetzgebung aus. Wir freuen uns, hiernach die wichtigsten Stellen aus diesem lehrreichen Bericht wiedergeben zu können. Aussichken der Reform der Gesetzgebung betr. das Copyright in Amerika. (Auszug aus dem Bericht des Herrn Geo. Haven Putnam.) Fünf Gesetzentwürfe betreffend den Schutz des Urheber rechts stehen gegenwärtig auf dem Verzeichnis der dem Abgeordnetenhause und dem Senat unterbreiteten Bills. Zwei dieser Entwürfe verdienen als amtliche Entwürfe angesehen zu werden, nämlich der dem Abgeordnetenhause namens des Ab geordneten Currier eingereichte und der unter dem Namen des Senators Smoot beim Senat eingebrachte. Diese beiden Entwürfe wurden in beiden Kammern von den mit diesen Geschäften betrauten Ausschüssen angenommen. Ein dritter Entwurf gelangte durch Herrn Barchfeld an das Abgeordnetenhaus; er gleicht sehr dem Entwurf Currier, mit Ausnahme der auf die Musik bezüglichen Bestimmungen. Sodann wurde eine vierte Bill von Herrn Senator Kittredge dem Senat übermittelt; sie differiert in den gleichen Bestim mungen und außerdem noch hinsichtlich der Schutzdauer. Endlich ist der von Herrn Washburn Ende Mai im Ab geordnetenhause eingereichte Entwurf zu erwähnen, worin der Versuch gemacht wird, aus den vier andern Entwürfen nur die wenigstbestrittenen Punkte auszuwählen, auf deren Annahme am ehesten gehofft werden kann. Aus Washington erhalte ich den Bescheid, daß angesichts der Anhäufung der auf das Traktandenverzeichnis genommenen Entwürfe und der großen Zahl von Verhandlungsgegen ständen, die noch vor Schluß der Session des Kongresses und vor Beginn der Präsidentschaftskampagne ihrer Er ledigung harren, die Diskussion über das Copyright auf die folgende Session verschoben werden wird. Diejenigen Punkte, die bei den Autoren und Ver legern jenseits des Ozeans am meisten Interesse zu bean spruchen geeignet sind, sind folgende: ») Schutzfrist; b) die Bedingung der Herstellung der Werke im In lands selbst; o) die Frage der Einfuhr der geschützten Bücher; ä) die Frage des für die in Europa hergestellten Bücher interimistisch gewährten Copyright-Schutzes. Lebutrkrist. Vier der oben erwähnten Bills sehen eine Schutzdauer vor, die auf der heute in Deutschland herrschenden und für England vorgesehenen Frist basiert, also bis dreißig Jahre nach dem Tode des Autors beträgt. Die fünfte, nach Herrn Washburn genannte Bill schlägt eine Schutzdauer bis 42 Jahre nach dem Tode des Autors vor. Diese Frist erfreut sich der Zustimmung des Urheber rechtsamts in Washington und des Kongreßbibliothekars und entspricht auch den Anregungen der 6oxz?rigüt Dsagus der Autoren und Verleger; wahrscheinlich wird der endgültige künftige Entwurf sich zu dieser Frist bekehren. ^.usäsbuung des Oop)-rigbt. Alle Entwürfe lassen es sich angelegen sein, den Vorteil der ausgedehnteren, für die neueren Veröffentlichungen in Aus sicht genommenen Schutzfristen auch zugunsten der noch lebenden Autoren und ihrer Erben für alle diejenigen Bücher zu sichern, deren Schutzfrist noch nicht abgelaufen ist. In drei Entwürfen, worunter der Entwurf Washburn sich befindet, ist immerhin darauf Bedacht genommen, daß für Bücher, deren Autorrecht gegen Bezahlung vollständig abgetreten wurde, das Gesuch um Anwendung der im neuen Gesetz vorgesehenen verlängerten Schutzfrist auch vom Zessionär (Übernehmer, der in der Regel natürlich der Verleger sein wird) unterzeichnet werden muß. Man wollte damit vermeiden, daß der Verleger die Kosten für die Herstellung von Klischees, sowie die Rechte zur Veröffentlichung an einem Buche, an dem er schon vor dem neuen Gesetz das Copyright für sich erworben hat, verliere, was namentlich für Sammelwerke, Enzyklopädien nsw. von großer Bedeutung ist. Die Bedingung, daß der Verleger sich ebenfalls am Ge suche um Verlängerung der Frist zu beteiligen hat, ermöglicht ihm, entweder durch ein Abkommen mit dem Autor oder seinem Vertreter noch eine nachträgliche Schutzfrist zu erlangen oder aber, wenn sich eine zureichende Verständigung mit dem Autor nicht erzielen läßt, die Erteilung einer verlängerten Schutzfrist zu verhindern, die sich der Benutzung seiner Klischees irgenwie hinderlich erweisen könnte. Lvckinguvg äsr sinbsirnisebsn Herstellung. In den fünf Entwürfen wird das vom jetzigen Gesetz aufgestellte Erfordernis, das die völlige Herstellung der in den Vereinigten Staaten zu schützenden Werke im Lande selbst verlangt, beibehalten. Aussichten, in absehbarer 947'
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