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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 20.05.1921
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- 1921-05-20
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- 20.05.1921
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Redaktioneller Teil. X» 115, 20. Mai 1921. 4. Vcrzollungsformautätcn. (Bei verzögerten und verschleppten Sendungen zu beachten.) a) Die Zugführer der aus dem unbesetzten Gebiet nach dem be setzten Gebiet gehenden Güterzüge haben bei ihrer Ankunft auf dem Grenzüberwachungsdahnhof 1. eine Aufstellung, d. h. eine kurz wiederholende Liste aller im Zuge befindlichen Einzelseudungcn, 2. die Güterbegleitpapiere, Zolldeklarationen usw. zu allen im Zuge befindlichen Sendungen bei sich zu führen. Die Aufstellung (1) wird nach Vergleich durch den diensthabenden Zollbeamten mit Sichtvermerk versehen. Die Güterdegleitpapiere, Zolldokumente usw. werden nach erfolgter Prüfung im verschlissenen Umschlag dem alliierten Zolldicnst des zuständigen Zollbahnhofs der ersten Linie zugestellt. d) Die das rheinisch« Zollgebiet in der Richtung nach dem unbe setzten Deutschland verlassenden Züge werden in den Zollbahnhöfen gebildet und verlassen diese mit einer Zugliste, den Güterbegleitpapie ren und den erforderlichen Zollpapieren. Die Zugliste wird durch die Zugabgangsstation ausgestellt und durch das deutsche Zollpersonal des Zollbahnhoss mit dem Vermerk »Ausfuhr statthast« versehen. Dieser Vermerk darf erst auf die Zugliste gesetzt werden nach Fest stellung, das; die Abgaben für die auszufiihrendc Ware bezahlt sind. Der Leiter des Überwachungsdienstes auf dem Grenzüberwachungs bahnhof prüft die Zugliste bezügl. der Nummeraugabe der Waren und vergewissert sich, daß keine anderen Fahrzeuge, als die auf der Zug liste aufgeführten, sich im Zuge befinden. Diese Feststellung wird auf der Zugliste durch Vermerk bestätigt. 5. Grenzüberivachungsbahnhöfe. An der Zollgrenze sind folgende Grenzüberivachungsbahnhöfe ein gerichtet: Büderich, Duisburg-Beek, Mörs, Duisburg-Hochfeld, Ratingen, Düsseldorf-Rath, Düsseldorf-Gerresheim, Ohligs, Solingen, Wer melskirchen, Engelskirchen, Hennef (Sieg), Oberkassel b. Bonn, Hön ningen (Rhein), Neuwied, Puderbach, Elbingen, Niedererbach, Diez, Wörsdorf, Griesheim b. Frankfurt, Griesheim b. Darmstadt, Gold- steiu, Weiterstadt, Goddelau-Erfelden, Biebesheim, Worms, Ludwigs hafen, Speyer, Gerresheim und Wörth. Die Grenzüberivachungsbahnhöfe haben nach der bisher ergange nen Anweisung die Aufgabe, die Bestimmung der Güter, welche über die Grenze eingehen, festzustellen, und sie den Zollbahnhöfen zuzuleiten^ auf denen die Zollbehandlung erfolgen soll. Der Überwachungsdienst findet durch Militärpersonen unter der technischen Leitung von Zollbe amten der alliierten Befatzungsmächte statt. 6. Zollbahnhöfc. Neben diesen Grenzüberwachuugsbahnhöfen sind folgende Bahn höfe zu Zollbahnhöfen der ersten Linie bestimmt: Büderich, Mörs, Friemersheim, Urdingen, Düsseldorf-Rath, Düs seldorf-Gerresheim, Düsseldorf-Derendorf, Ohligs, Solingen, Wer melskirchen, Opladen, Engelskirchen, Siegburg, Oberkassel b. Bonn, Puderbach, Koblenz, Elbingen, Niedererbach, Montabaur, Diez, Idstein, Höchst, Großgerau, Worms, Ludwigshafen, Speyer, Gerresheim und Wörth. Die Zollbahnhöfe der ersten Linie, die zum Teil mit den Grenz- übcrivachungsbahnhöfen zusammengelegt sind, teilweise weiter inner halb der Zollgrenze liegen, erledigen die Verzollung von Gütern, die nicht an ein Zollamt im Innern des rheinischen Zollgebietes gerichtet sind. 7. Ein- und Ausfuhrbewilligungen. Nach einer Anweisung, die am 22. April von dem Komitee der gelten deutsche Aus- und Einfuhrbewilligungen, die bis zum 20. April Nheinlandkommission an den deutschen Delegierten erteilt worden ist, erteilt waren, bis auf Widerruf. 8. »Ein- und Aussuhramt für das besetzte Gebiet Ems.« Dieses ist die Adresse der Stelle, welche gegenwärtig unter Auf sicht der Rheinlandkommission die Ein- und Ausfuhr des besetzten Gebietes regelt. Zurzeit ist das Ein- und Ausfuhramt für das besetzte Gebiet in E m s mit dem bisherigen Delegierten des Neichskommissars für Aus- uud Einfuhr in Köln, Herrn Bezirksamtmann Maier besetzt, der seine Diensträume in Ems, Hotel Gutenberg, eingerichtet hat. Die Verordnung der Nheinlandkommission über Regelung der Ein- und Ausfuhr für das besetzte Gebiet bestimmt: Artikel 1. Der Verkehr von Waren, die für das besetzte Gebiet bestimmt sind, oder die aus ihm kommen, unterliegt sowohl an der Autzengrenze der besetzten Gebiete als auch au der auf Grund des Artikels 2 der Ver ordnung 81 errichteten Zollinie den Beschränkungen, die gegenwärtig auf Grund der deutschen Gesetze und Verordmrngen in Kraft sind. Die Interalliierte Nheinlandkommission behält sich das Recht vor^ durch einfache Anordnungen die bestehende Regelung in der ihr ange bracht erscheinenden Weise zu ändern. Artikels Das Wirtschaftskomitee der Interalliierten Nheinlandkommission übernimmt die Oberleitung der Dienststelle für Ein- und Ausfuhrbe willigung. Ihm untersteht sowohl das deutsche wie das alliierte Per sonal dieser Dienststelle. Kleine Mitteilungen. (zs.) Der Schutz der Telegrammadresse. (Nachdruck verboten.) — Der zweite Zivilsenat des Reichsgerichts hat am 12. April d. I. zu einer Wettbcwerbssrage eine Entscheidung getroffen, die für weite Kreise der Handelswelt von Bedeutung ist. Es handelt sich um die Anerkennung des Schutzes der Telegrammadresse als »besondere Be zeichnung eines Erwerbsgcschäftes« im Sinne des 8 16 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb. Dem Kaufmann E. K. in Ham burg ist seit 1916 auf Grund einer Vereinbarung mit der Hamburger Telegraphenanstalt die Telegrammadresse »Eka-Werk« als Telegramm adresse zugelassen. Er hat gegen die Firma Theodor W. in Hamburg Klage erhoben mit dem Anträge, die Beklagte zu verurteilen, die Be zeichnung »Eka-Werk« ohne weiteren Zusatz ihrer Firma im Geschäfts verkehr zu unterlassen. Die Beklagte, die früher chemische Erzeugnisse des Klägers vertrieben hat, wendet ein, das; Kläger selbst kein Recht habe, die Bezeichnung Eka zu führen, da diese der Berliner Firma Zentraleinkaufsgeuvssenschaft des Verbandes deutscher: kaufmännischer Genossenschaften geschützt sei, deren Waren sie vertreibe. Landgericht und Oberlandesgericht Hamburg haben die Beklagte gemäß dem Klage antrag zur Unterlassung verurteilt. Das Hanseatische Oberlandes gericht führt aus, daß die Klage nach ß 16 des UnlWG. begründet sei. Denn die Bezeichnung Ekawerk sei eine besondere Bezeichnung eines Geiverbeunternehmens. Die Eintragung des Warenzeichens »Eka« für die Zentraleinkaufsgeuossenschaft stehe der Klage nicht entgegen, da 706 die Beklagte keine Einwendungen aus dem Rechte Dritter für sich geltend machen könne. Die von der Beklagten beim Reichsgericht ein gelegte Revision widerspricht dieser Auslegung des 8 16 Unl.WG. In der Benutzung als Telegrammadresse liege keine Verwendung als be sondere Bezeichnung eines Erwerbsgeschäftes. Denn sie sei nur für einen kleinen besonderen Teil der Geschäftsbeziehungen bestimmt. Das Reichsgericht hat die Revision zurückgewiesen und die Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamburg mit folgenden wesentlichen Entscheidungs gründen gebilligt: Das Recht, eine abgekürzte Adresse für den Tele grammverkehr zu verwenden, beruht auf der Telegraphenordnung für das Deutsche Reich. Sie ist eine willkürlich gewählte Bezeichnung der Person oder des Geschäfts. Sie kann den bürgerlichen Namen oder die Firma in abgekürzter Form wicdergebcn, sie kann aber ebensowohl in einem frei erfundenen oder gewählten Wort bestehen. Die vom .Klüger gewählte Telegrammadresse »Eka-Werk« ist in ihrem ersten Bestandteil Eka augenscheinlich mit seinem zugleich die Firma bildenden bürgerlichen Namen gebildet worden. Es kann dahingestellt bleiben, ob der Nameusschutz (Z 12 BGB.) oder der Firmenschutz hiernach der Telegrammadresse zuteil werden kann. Denn jedenfalls muß sic den Schutz genießen, den die besondere Bezeichnung eines Enverbsgeschäfls hat. Die Telegrammadresse, die lediglich anstelle der Firma tritt, ist ein eigenartiges Jndividualisierungsmittel des Geschäfts in Form der Bezeichnung des Geschäfts. Sie ist nicht irgend ein beliebiges Kenn zeichnungsmerkmal, sondern ein Kennzeichnungsmerkmal nach Art des
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