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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 27.04.1921
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- 1921-04-27
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- 27.04.1921
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övrteublatt f. d. Dtschn. vuchdandel. Redaktioneller Teil. X: 97. 27. April 1921. Neuer Berliner Musikverlag G. m. b. H., Bcrltn- Schöncbcrg, veränderte sich in »Moderne Reklame« G. m. l>. H. u. verlegte den Sitz nach Berlin-Wilmersdors. Karl Bclling ist nicht mehr Geschästss. sH. 30./III. 1921.) Pustct' sche Buchst. Fr., <Han 8 Mayr) Inh. Joses Kurz, Amberg. Seit 1./XII. 1920. Kein V mehr, d jetzt: Nürn berg 25I2Ü. sDir.s "Roepcr, Adalbert, Kunstverlag, Berlin-Friede nau, Bcckcrstr. k a. Gegr. 1./I. 1921. Mitteldeutsche Kredit bank, Dcp.-Kasse 8, Berlin-Friedenau. — d' 21154.) Leipziger Komm.: H. Vogel. sB. 93.) Schlawttz, Wilhelm, BeIzig. (W Potsdamer Kreditbank, Kil. Belzig. — Berlin 99 257.» sDir.s Schultzcnstein, W., Karlsruhe sBaden). 29 55k. sDir.s Schulze, Paul R., Bebra, d jetzt: Erfurt 15 048. sDir.s 'Seidel Nächst, Louis, Leipzig, Windmiihlcnstr. 39. Verlag u. Buchdr. Gegr. t8./III. 1878. <»-h 3416 bis 3418.) Inh.: vr Wolsgang Huck u. Waldemar Huck. sDir.s KovietS llckitrice I-idraria, Mailand, wurde im Adress buch gestrichen. sDir.s 'Unsclt L Wolscht, Hannover, Kerdinand-Wallbrechtstr. 78 Grostbuchh. Gegr. 1./VII. 1919. lTA.: Unselt Wolscht Hannover — 23 078.) Inh.: Joh. Unselt, L. Wolscht u. M. Michchl Leipziger Komm.: rr. Streller. sDir.s -Der Weiße Ritter Verlag, Regensburg, Tiirkenstr. 31 Gegr. 15./VI. 1919. Inh.: Franz Ludwig Habbel u. Ludwig Vog- genreiter. Leipziger Komm.: Ktttler. sDir.s Wild, Consta nttn, Hosbuchh., Baden-Baden. Der Mit inst Hugo Kader alt ist am 18./IV. 1921 verstorben. sB. 94.s W ! n t e r ' s ch e U n i v e r s i t ä t s b u ch h., C., K. W. R o ch o >v, H c i - delberg. Die Gcs.-Prokura des Eugen Hiitter u. Fritz Rochow ist erloschen. Dem Fritz Rochow wurde Einzelprokura erteilt. sB. 98.s Kleine Mitteilungen Warenverkehr zwischen unbesetztem und besetztem Gebiete. Be kanntmachung vom 15. April 1921. — Ans Grund der Verordnung, be treffend Regelung des Warenverkehrs zwischen unbesetztem und be setztem Gebiete, vom 26. März 1921 (Retchs-Gesetzbl. S. 440; Bbl. Nr. 86) wird folgendes bestimmt: Artikel 1. Die in einer vom Neichskommissar für Aus- und Einfuhrbewilli gung im gieichsanzeiger zu veröffentlichenden Bekanntmachung als zu- laufsgeuehmigungspflichtig bezeichneten Waren bedürfen der Zulaufs- genehmigvng, ivenn sie aus den« besetzten westlichen Reichsgebiete nach dem unbesetzten Reichsgebiete verbracht werden. Artikel 2. Die in einer vom Neichskomnitssar für Aus- und Einfuhrbewilli gung im Neichsanzeiger zu veröffentlichenden Bekanntmachung als ab- laufsgenehmigungspflichtig bezeichneten Waren bedürfen der Ablaufs- genehmigung, ivenn sie aus dem unbesetzten Reichsgebiet nach dem be setzten ivestlichen Reichsgebiet verbracht werden. Artikel 3. Als besetztes Gebiet im Sinne dieser 44ekanntmachung gilt das Gebiet, für das eine besondere Zollordnung gehandhabt wird, sowie das darüber hinausgehende Gebiet, welches tatsächlich besetzt ist. Das Gebiet des Brückenkopfes Kehl gilt nicht als besetztes Gebiet im Sinne dieser Bekanntmachung. Artikel 4. Die Zulaufs- und Ablaufsgenehmigungen werden von den für die Erteilung von Aus- und Einfuhrbewilligungen im unbesetzten Gebiet zuständigen Stellen oder von den vom Neichskommissar für Aus- und Einfuhrbewilligung beauftragten Stellen erteilt. Sie können an Be dingungen geknüpft werden. Die Vorschriften des 8 5 Abs. 3 der Aus- sührungsbestimmungen zur Verordnung über die Außenhandelskon trolle vom 2V. Dezember 1919 vom 8. April 1926 (RGBl. S. 506) finden Anwendung Einfuhrbewilligungen, die eine im unbesetzten Reichsgebiet belegene zuständige Stelle nach Inkrafttreten dieser Verordnung erteilt, er setzen die Zulaufsgenchmigung. Ausfuhrbewilligungen, die von einer im unbesetzten Reichsgebiete belegenen zuständigen Stelle erteilt sind, ersetzen die Ablaufsgench- migung. Artikel 5. Der Verkehr mit Gebietsteilen, bei denen die Voraussetzungen des Artikels 3 fortfalleu, unterliegt noch solange den Vorschriften dieser Bekanntmachung, bis der Neichskommissar für Aus- und Einfuhrbe willigung ein anderes bestimmt. 6l8 Artikel 6. Im Falle der Zuwiderhandlung gegen diese Bekanntmachung fin den die Vorschriften des § 3 der Verordnung über die Regelung der Einfuhr vom 16. Januar 1917 iu der Fassung der Verordnung vom 22. März 1926 (RGBl. S. 334) sowie der 88 7 und 8 der Verordnung über die Außenhandelskontrolle vom 26. Dezember 1919 (RGBl. S. 2128) und die des 8 15 der Ausführungsbestimmungen zu der Ver ordnung über die Außenhandelskontrolle vom 8. April 1926 (RGBl. S. 566) Anwendung. Artikel 7. Diese Bekanntmachung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Berlin, den 15. April 1921. Der Neichskommissar für Aus- und Einfuhrbewilligung. Trendelenburg. (Deutscher Neichsauzeiger Nr. 93 vom 22. April 1921.) Die neuen Zollgrenzen am Rhein. — In Nr. 96 des Bbl. (S. 559> ist in der Verordnung über das Zollwesen im besetzten Gebiet der Hastn von Schwelgern irrtümlich mit einem Fragezeichen ver sehen. Tiefer Hafen besteht schon lange am Rhein, wenn er auch auf den meisten Karten nicht eingetragen ist. Er ist deutlich verzeichnet auf der vorzüglichen, bei C. Schaffnit in Diisseldorf erschie nenen Pharus-Karte des niederrheinisch-westfälischen Industriege biets; er liegt ivestlich von Marxloh und Hamborn und bildet den Hafen der Gewerkschaft Deutscher Kaiser, d. h. Thyssens (weshalb die Franzosen ihn natürlich in ihr Zollgebiet cinbezogen haben). T. K. Die Tschecho-Slowakci und die Sanktionen. (Vergl. Bbl. Nr. 92.) Der Antrag, daß sich die Tschecho-Slowakci dem Vorgehen der feind lichen Staaten bezüglich der Sanktionen anschließen solle, hat in den Ausschußbcratungen keine Mehrheit gefunden. Es besteht also die Hoffnung, daß sich die Tschecho-Slowakei von diesem handelsfeindlichen Vorgehen ausschlicßcn wird. Wie uns auch aus Mitgliederkreisen in Prag geschrieben wird, hat das Gerücht, daß sich die Tschecho-Slowakei an den Sanktionen gegen Deutschland vielleicht beteiligen würde, zum Teil aber bereits große Beängstigung ausgelöst. Zahlreichen Buchhänd lern in der Tschecho-Slowakei ist nach dieser Mitteilung bereits das offene Konto entzogen, Lieferung nur noch gegen Voreinsendung des Betrages in Aussicht gestellt worden. Die Sektion fürAusland buchhandel des Buchhändler- und Verlegervereins d e r T s ch e ch o - S l o w a k i s ch e n Republik in Prag bittet uns, demgegenüber zur allgemeinen Kenntnis zu bringen, baß sic alles unternommeu hat, um selbst für den Fall, daß die Tschecho-Slowakische Republik noch gezwungen werden sollte, die Sanktionen mit burchzu- führen, zu erreichen, daß Gegenstände des deutschen Buchhandels von diesen Sanktionen unbedingt ausgeschaltet werden. Einfuhrzoll für Musikalicn in Argentinien. — Die Musik- und Instrumentenhandlung Carlos S. Lottermoser in Buenos Aires teilt uns folgendes für den Verkehr mit Buenos Aires mit: Musikalicn zahlen hier Einfuhrzoll, es ist daher die Zusendung als Drucksache, gleichviel ob gewöhnlich oder eingeschrieben, nicht zu lässig. Die Post befördert wohl gewöhnliche Drucksachen, falls nicht mehr als 5 mit gleichem Dampfer ankommen. Größere Posten un- eingeschriebene« überhaupt gehen zunächst an die Zollbehörde, uud diese fordert außer der entfallenden Zollgebühr und der hohen Strafe noch für jedes Stück 8 4.— Stempel. Die hieraus entstehenden Kosten übersteigen den Wert der Musikalien um mehr als das Zehnfache. Da die Herren Verleger trotz meiner ausdrücklichen Vorschrift »in Kiste, per Fracht über Hamburg durch A. Hartrodt« fortfahren, als Drucksache zu expedieren, gleich 50 Druckso.chcnsendungcn und mehr auf einmal, mache ich hierdurch darauf aufmerksam, daß ich derartige Sendungen einfach zurii kwcise, oder falls es sich um besonders wichtige Sachen handelt, die zu entrichtenden Strafen und Spesen dem Absender in Rechnung stelle Die Deutsche Bücherei iu Leipzig veranstaltet bis Mittwoch, den 4. Mai, eine Ausstellung der bisher erschienenen Drucke der Marc-eS- Gcsellschast in ihrem Ansstellungssaal. Die Besichtigung ist unent geltlich werktags von 8 bis 3 Uhr. Der Verein der mährisch-schlesischen Buchhändler hält am 5. Mai l021, um 9 Uhr vormittags, im Deutschen Kasino iu Olmütz seine diesjährige (XXVIII.) ordentliche Hauptversammlung ab. Eine Änderung der Postordnung. — Nach einer Bekanntmachung des Neichspostmiuisteriums treten am 1. Mai verschiedene Änderungen der Postordnung ein. Sie bringen u. a. die zwangsweise Verwendung von festen Anhängern an solchen Postpaketsendnngen, an denen sich die
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