97, 27. April 1921. Redaktioneller Teil. 2. tz 2 Abs. 4 erhSlt folgende Fassung: Ausgeschlossen sind Musikalien und iäglich erscheinende periodische Druckschriften und nach Bestimmungen des Ver waltungsrates weitere Druckschriften. 3. H 3 Abs. 2 erhSlt folgende Fassung: Das GrundsÄck, die Bibliotheks- und Verwaltungsgebäude mit der Bibliothekseinrichtung gehen kosten- und lasten frei in das Eigentum des Börsenvereins über und bilden mit den Sammlungen einen unveräußerlichen, irur für die Zwecke der Deutschen Bücherei zu verwendenden Besitz des Börsendereins. Sie dürfen nur mit Zustimmung des Staatsftskus im Freistaat Sachsen, der Stadtgemeinde Leipzig und des Börsenvereins grundbuchlich belastet werden. Anlage K. Die Hauptversammlung des Börsendereins der Deutschen Buchhändler zu Leipzig bedauert die in verschiedenen neuerlichen Maßnahmen des Reichspostministeriums zutage tretende mangelnde Rücksichtnahme auf die ihr obliegende Aus gabe der Förderung des geschäftlichen Verkehrs im allgemeinen und des buchhändlerischen im besonder» und beauftragt dem gegenüber den Vorstand, die Interessen des Buchhandels auf Grund des ihm von den Mitgliedern mitgeteilten Materials -nachdrücklich zu wahren. Anlage 1'. 1. Di« Notstandsordnung vom 5. Oktober 1920 mit der Abänderung vom 13. Februar 1921 bleibt bis Kantate 1922 be stehe». 2. Werden zwischen den Vorständen des Deutschen Verlegerveretns und der Deutschen Buchhändlergilde, zwischen Beruss- gruppen dieser Vereine oder freien Gruppen von Verlegern und Sortimentern Verträge abgeschlossen über Bezugsbedingungen, di« den dem Vertrage sich anschließenden Firmen den Verzicht auf den Teuernngszuschlag er möglichen, so sollen diese Verträge während ihrer Dauer für die angeschlossenen Firmen an die Stelle der Bestimmungen der Notstandsordnung treten. 3. Die Namen derjenigen Verlagsfirmen, die den Verkauf ohne Teuerungszuschlag ermöglicht haben, sind zu veröffent lichen. Anlage li sou» der Hauptversammlung einstimmig gefaßter Beschluß». 1. Die Notstandsordnung vom 5. Oktober 1920 mit der Abänderung vom 13. Februar 1921 bleibt bis Kantate 1922 be stehen. 2. Werden zwischen den Vorständen des Deutschen Verlegerveretns und der Deutschen Buchhändlergilde, zwischen Berufs gruppen dieser Vereine oder freien Gruppen von Verlegern und Sortimentern Verträge abgeschlossen über Bezugsbedin gungen, die den dem Vertrage sich anschließenden Firmen den Verzicht auf den Teuerungszuschlag ermöglichen, so sollen dies« Verträge während ihrer Dauer für die angeschlossenen Firmen an die Stelle der Bestimmungen der Not- standsordnung treten. 3. Für diejenigen Gegenständ« des Buchhandels, über die solche Verträge abgeschlossen worden sind, ist die Notstandsord- nung nicht mehr zwingend. 4. Die Namen derjenigen Verlagsfirmen, die durch solche Verträge den Verkauf ohne Teuerungszuschlag ermöglich! haben, sind ebenso wie die unter diese Verträge fallenden Literaturgruppen derartig zu veröffentlichen, daß die buch händlerische Allgemeinheit nicht darüber im Zweifel sein kann, ob ein Gegenstand des Buchhandels unter einen solchen Vertrag fällt. Anlage II. Die Hauptversammlung beschließt, auf den'Antrag des Vorstandes des Bürsenvereins bekr. Änderung der Satzungen des B ö r se n ve re i n s nur insoweit einzugehcn, als K 17 der Satzungen eine im Antrag vorgesehene, die Organisation des Börsendereins völlig veränderte Form nicht erhSlt. Die Hauptversammlung erblickt in einer solchen Abänderung «in« mit dem Dereinszweck gemäß K 1b, i « 2 und 1s 4 Abs. 2 unvereinbar« Verknöcherung des Börsendereins und eine Verhinderung jeder Fortbildung buchhändlerischen Rechts und buchhändlcrischer Gepflogenheiten. Die Hauptversammlung geht auch darauf nicht ein, dem zu wählenden Ausschuß eine Vollmacht für grundsätzliche, im Antrag nicht vorgesehene Änderungen der Satzungen zu geben. Anlage 3. Sollte der Antrag des Börsenvereinsvorstands unter Punkt 0 der Tagesordnung in seinen Ziffern 1 und 2 — erster«! in der vom Vorstand des Verlegerveretns beantragten Fassung — von der Hauptversammlung des Börsenvereins abgelehnt werden, so soll der Vorstand des Verlegervereins von K 2, 4 der Satzung Gebrauch machen und die Verpflichtung der Mitglieder des Verlegerveretns, die Mitgliedschaft im Börsenverein zu erwerben, aufheben. «IS