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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 25.09.1912
- Strukturtyp
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- 1912-09-25
- Erscheinungsdatum
- 25.09.1912
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- Deutsch
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^ 224, 25. September 1912. Nichtamtlicher Teil. vörsenblatt f. d. Dtschn. Buchhandel. 11277 Z Ivorden. Und Musterausführungen der übrigen Wagnerschen Opern an anderen deutschen Bühnen haben doch gezeigt, daß es sich hier auch nicht nur »um Amüsement« des Publikums dreht. Ebensoviele Gründe, wie Bahr für den Parsifalschutz anführt, könnte man dagegen ins Feld führen. Bahr führt als Analoga einige Beispiele aus der bildenden Kunst an, wo ein Bildwerk wider den Willen seines Schöpfers mißbraucht, wo es nicht in der von ihm angeordneten Form erhalten wird, da eben unser jetzt bestehendes Gesetz überhaupt bloß die materiellen, nicht aber die künstlerischen Interessen des Künstlers schützt. ^ Da möchte ich Bahr ein anderes Beispiel entgegenhalten: Einer unserer größten Künstler, sagen wir ein Graphiker, der in seiner Person die Entwicklung der gesamten bildenden Kunst zusammenfaßt, hat die Marotte — anders kann ich es nicht nennen —, nur für einen ganz kleinen Kreis zahlungs fähiger sammelnder Snobs zu schaffen: von der Platte, auf der er in einer für jeden, der der bildenden Kunst nur etwas Verständnis und Liebe entgegenbringt, klaren Form das Tiefste, das Beste, das er nur geben kann, eingegrabcn hat, von dieser Platte läßt er nur fünfzig, ja nur zehn Abzüge machen und dann die Platte vernichten. Hat nicht das Volk, ohne dessen Gesamtkultur der Künstler als das Schlußglied einer langen Entwicklungskette un möglich wäre, ein Anrecht darauf, des Künstlers Offenbarungen kennen zu lernen? Bahr ist, scheint es, erst Bayreuthianer, seit er mit seiner zweiten Frau, einer der ersten Künstlerinnen Bayreuths — er nenut nie den Namen der Frau Anna von Mildenburg-Bahr, scheint also diese Tatsache in den weitesten Kreisen als bekannt vorauszu- sctzen —, verheiratet ist. In der Selbstbiographie in Langens Ver lagskatalog 1904 sagt er: »Die großen Ereignisse meines Lebens: Paris, Pompeji, Athen; Kant, Marx, Mach; Ibsen, Puvis, Klimt. Die Elemente meiner Bildung und Gesinnung: die Griechen, Shakespeare, Goethe, Stelzhammer und Stifter. Politisch: früher Sozialdemokrat, jetzt eher Anarchist, da es mein fester Glaube ist, unsere Kultur müsse zugrunde gehen, wenn es ihr nicht gelingt, zur vollkommenen Freiheit zu gelangen, welche durchaus keine Ge walt mehr nötig hat. Oder sagen wir statt Anarchist lieber: Japaner.« Jetzt heißt es: »Bayreuth ist für Seelen, die hungert und dürstet. Nur Bayreuth? Darauf kann ich bloß ganz persönlich antworten: für mich nur Bayreuth«. Im. Kleine Mitteilungen. Schiller und die Schweiz. — In der »Voss. Ztg.« vom 21. Sept. lesen wir: Eine interessante Reminiszenz wird jetzt aus Anlaß der Kaiser worte im Bernerhof, in denen die Bedeutung Schillers für die Schweiz hervorgehoben wurde, ausgegraben, eine Erinnerung, die zugleich beweist, daß die Nolle, die Schiller in der Geistesgeschichte der Schweiz zu spielen berufen war, im Lande selbst schon frühe ge würdigt worden ist. Im Jahre 1829 lag der schweizerischen Tagsatzung ein vom preußischen Gesandten empfohlenes Gesuch des Landgerichtsrates Friedrich Ernst v. Schiller aus Trier vor, der die hohen eidg. Standesherren bat, sie möchten dafür sorgen, daß die Hinterbliebenen Söhne und Töchter Friedrich Schillers gegen den Nachdruck der Werke ihres Vaters sowie gegen den Verkauf anderswo gedruckter, nicht autorisierter Ausgaben geschützt würden. Da die Angelegenheit indessen in die Kompetenz der Kantone fiel, konnte die Tagsatzung auf dieses Gesuch nicht eingehen. Die Sache ging an die Kantone weiter, und wie diese sich der Nach kommenschaft des großen Dichters annahmen, dafür eben liefern die jetzt wieder hervorgeholten Dokumente einen schönen Beweis. Das Eintreten der Kantone für die Erben Schillers ist um so bemerkens werter in einer Zeit, in der solcher Schutz des literarischen Eigen tums noch zu den Seltenheiten gehörte. Der Kanton St. Gallen erließ am 19. Dezember folgendes Privilegium gegen den Nachdruck der Schillerschen Werke. Wir Landammann, Kleine und Große Räte des Kantons St. Gallen. In geneigter Würdigung der uns durch den preußischen Land gerichtsrat Herrn Friedrich Wilhelm Ernst von Schiller zu Trier für sich und die übrigen Söhne und Töchter des Dichters und Geschichtsschreibers Friedrich von Schiller vorgetragenen Bitte, Börsenblatt für den Deutschen Buchhandel. 79. Jahrgang. und auf den verfassungsmäßigen Vorschlag des Kleinen RateS, beschließen als Dekret: Der Nachdruck einer von den Friedrich von Schillerschen Erben zu veranstalten beabsichtigten Ausgabe der sämtlichen Werke Schillers und der Verkauf von Nachdrücken dieser neuen Ausgabe, sie mögen in oder außer dem Kanton herausgegeben werden, ist unter der Strafe der Konfiskation, des Schadenersatzes und einer Geldbuße von 160 Gulden auf zehn Jahre verboten. Gegeben in unserer Versammlung, St. Gallen, den 19. De zember 1829. Der zweite Landammann: Fels. Im Namen des Großen Nathes, der Sekretär desselben: C. Gonzenbach. Wir Landammann und Kleiner Rath des Kantons St. Gallen beschließen: Daß vorstehendes Dekret mit dem großen Siegel des Kantons verwahrt, der Sammlung der Gesetze und Dekrete einverleibt, eine besondere Ausfertigung desselben dem eidgenössischen Vorort (Bern) zu Händen der Schillerschen Erben behändigt und das Verbot im ganzen Kanton beobachtet werden soll. St. Gallen, den 8. Jenner 1830. Der Landammann: Mttller-Friedberg. Im Namen des Kleinen Raths, Der erste Staatsschreiber: Baumgartner. Es ist nicht wahrscheinlich, daß der Kanton St. Gallen sich so warm der Interessen der Erben Schillers angenommen hätte, wenn nicht die leitenden Staatsmänner jener Zeit ein Verständnis für die Bedeutung des Dichters für den schweizerischen Patriotismus gehabt hätten. E. T. 3000 Mark Belohnung auf Ermittlung eines Broschüren- schrcibcrs. — Der Erste Staatsanwalt beim Landgericht III Berlin erläßt folgende Bekanntmachung: Im Laufe der letzten Monate sind wiederholt gegen den Herrn Julius Woog, Fürstlich Lippeschcn Geheimen und König lich Bayerischen Kommerzienrat, in Berlin - Grunewald Er pressungsversuche unter Drohung mit der Veröffentlichung einer- beleidigenden Broschüre verübt worden. Eine Broschüre be leidigenden Inhalts mit dem Titel »Geh. Kommerzienrat Julius Woog« wird seit kurzem in Groß-Berlin verbreitet. Herr Woog hat ans die Ermittlung des Täters sowie des Verfassers, Druckers und Verbreiters der vorgenannten Bro schüre eine Belohnung von insgesamt 3000 Mark (dreitausend Mark) ausgesetzt. Sachdienliche Mitteilungen ersuche ich schleunigst zu den Akten B. 9. I. 1100. 12 mir zu machen. Es handelt sich, wie die »B. Z. am Mittag« mitteilt, um eine Broschüre, in der Vorkommnisse aus verschiedenen von Geheimrat Woog wegen geschäftlicher Differenzen angestrengten Prozessen auf das persönliche Gebiet gezogen wurden. Die Aussetzung der 3000 erfolgte, nachdem die Staatsanwaltschaft das Aktenmaterial ge prüft und eine Verfolgung der Broschttrenschreiber beschlossen hatte. 8k. Vom Reichsgericht. Hochverräterische Ansichts karten. (Nachdruck verboten.) — Verschiedene Krakauer Firmen verschickten große Posten Ansichtskarten nach dem Osten Deutsch lands, die in Breslau von der Behörde ihres Aufdruckes wegen aufgehalten und beschlagnahmt wurden. Die meisten Serien stellten Bilder dar, die zur Aufreizung der Polen geeignet waren. So war in einer Serie der Kampf der Kreuzritter dargestcllt; auf einer Karte zeigte ein junger Pole mit erhobener Fackel auf das Königs schloß in Krakau hin; in anderen Serien wurde der Kampf russischer Infanteristen mit preußischen vorgeführt; ans einer anderen Karte sahen Polen, ein Junker und ein Bauernbursche, sehnsüchtig und be geistert dem Fluge eines weißen Adlers nach, darunter ein Weckruf und ein Gedicht in polnischer Sprache. Das Landgericht Breslau hat betreffs Serien dieses und ähnlichen Inhalts am 4. April 1912 auf Unbrauchbarmachung aller vorhandenen Exemplare sowie der dazu gehörigen Platten erkannt, in der Erkenntnis, daß bei Aufreizung 1470
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