für den Deutschen Buchhandel und für die mit ihm verwandten Geschäftszweige. HerauSgegeben von den Deputirten des Vereins der Buchhändler zu Leipzig. Amtliches Blatt des Börfenvereins. 18. Dienstags, den 2. Marz 1841. Das literarische Ciqcnthum. London, 10. Fcbr. In der Sitzung des Unterhauses am 5. Febr. kam die zweite Verlesung der vom Sergeant Talbot zur Sicherung des literarischen Eigen- thums eingebrachte Bill zur Bcrathung. Dieselbe ent hielt, daß statt der 28 Jahre, während welcher das be stehende Gesetz den Erben eines Schriftstellers nach sei nem Tode das ausschließcnde Eigenthumsrecht an dessen Werken zuspricht, eine Frist von 60 Jahren gesetzt werden solle. Hr. Macaulay trat von Seiten des Ministeriums gegen das Princip der Bill auf, obwohl er bemerkte, daß ec dies nur mit Bedauern thue, da man sein Verfahren leicht falsch auslegcn und als eine ungünstige Meinung gegen die gerechten Ansprüche der Literatur darstellen könne. Aber er könne nicht anders handeln, da er überzeugt sei, daß die Vortheile, welcher die Schriftsteller durch die Bill seines chrenwcrthen Freundes theilhaftig würden, in keiner Weise die Nachtheile aufzuwiegen vermöchten, welche das Publicum dadurch erleiden müsse. Zuerst untersuchte Hr. Macaulay darauf, ob die angeregte Frage eine Frage des Rechts oder der Zweckmäßigkeit sei, und erklärte, daß man im ersten Falle, was auch für das Publicum daraus hervor- gehen möge, zu der vorgeschlagenen Maßregel schreiten müsse. Ohne sich in eine metaphysische Untersuchung über das Recht des Eigenthums cinzulassen, bemerkte er, daß er der An sicht Derer huldige, die das Eigenthum als eine Schöpfung des Gesetzes betrachten, sowie daß dieses Gesetz sich nur durch seine großen Vorthcile für die Menschheit rechtfertigen lasse. Aber selbst Diejenigen, welche eine andere Ansicht hegten und das EigenthumSrccht als unabhängig vom Gesetz und aller Gesetzgebung vorausgehend anschen, müßten zugebcn, daß dieses Recht mit dem Leben des ursprünglichen Eigenthü- mcrs erlöschen sollte, da das Erbrecht doch gewiß eine Schö pfung des Gesetzes sei, wie schon daraus hervorgehe, daß es selbst in einem und demselben Land im Princip so sehr ver- ^ 8r Jahrgang. schiedene Erbschaftsgesetze gebe, während, wäre dasselbe ein Natur- oder göttliches Gesetz, es für alle Menschen gleich sein müßte. „Was man immer metaphysisch von dem Ei- genthumsrechte halten mag, die Art, in welcher Jemandes Eigenthum nach seinem Tode vertheilt werden soll, kann nur durch ein Gesetz mit Berücksichtigung der öffentlichen Wohl fahrt bestimmt werden. Wenn dies der Fall, so ist man bei gegenwärtiger Frage mit dem Rechtspunkte zu Ende, denn Niemand beabsichtigt im geringsten das Recht des Schrift stellers an seinen Werken bei seinen Lebzeiten anzugreifen. Die einzige streitige Frage zwischen mir und meinem gelehr ten Freunde betrifft deshalb nur das Eigenthumsrecht nach dem Tode, und in dieser Frage kann die Gesetzgebung, wie mir scheint, frei schalten, und darf sich bei ihrer Entscheidung nur durch die allgemeine Zweckmäßigkeit leiten lassen. Nun ist allerdings unbedingt nothwendig, daß den Schriftstellern die freigebigste Belohnung zu Theil werde; wir können mög licherweise nicht erwarten, daß durch die Benutzung einer Mußestunde die Literatur ihren hohen Rang behaupte und die Welt'mit werthvollen Werken versorgt werde; wir kön nen eine Literatur nicht von den Reichen und Adeligen er warten, denn Männer von hohem Range werden nicht von der Nothwendigkeit zu fortdauernder Arbeit angetrieben. Der Ehrgeiz kann allerdings zum Schriftstellern veranlassen, und selbst in diesem Hause hat es unter den Reichsten und Edelsten glänzende Beispiele von der Gewalt eines solchen Antriebs gegeben; aber im Allgemeinen nimmt in einem freien Lande mit Institutionen gleich den unserigen dieser Wunsch unter Leuten von Reichthum und Rang eine politi sche Richtung. Auf welche Weise sollen also literarische Männer belohnt werden? Es gibt nur zwei Wege: durch Gönnerschaft oder Verlagsrecht ihrer Werke." Gegen die erstcrc sprach sich der Redner, als unwürdig für unsere Zei ten aus, da die Würde des literarischen Eharakters dadurch beeinträchtigt werde, denn Diejenigen, welche für dieMensch- 34