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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 18.06.1852
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- Band
- 1852-06-18
- Erscheinungsdatum
- 18.06.1852
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- Deutsch
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829 1852.^ nichts übrig bleiben, als daß für jeden preußischen Sortimentsbuchhändler in Betreff der von ihm verkauften stempel- pflichtigen Blätter nichtpreußischen Verlags ein Steuerconto in derselben Weise wie mit dem Verleger eröffnet wird. Wie der Verleger seine Auflage, so wird der Sortimentshändler die bei ihm eingehenden stcmpclpflichtigcn Zeitschriften anzumclden haben, nur freilich mit dem Unterschiede, daß der Verleger seine Angabe nur so oft macht, als er die Auf lage seiner Zeitschrift ändert, der Sortimentshändler dagegen seine Angaben mit jeder neuen Sendung wiederholen muß. Er wird sodann nach Jahresfrist die Zahl der an die Verleger remittirten Eremplar'e nachzuwcisen und die abge hetzten zu versteuern haben. Und wir dürfen nicht übersehen, daß dieses an sich bereits fast unmögliche Verfahren noch das liberalste ist, das eingcschlagcn werden kann, wenn das Gesetz überhaupt zur Ausführung kommen soll. Das Weitläufige und Veratorische eines fiskalischen Verfahrens, von dem der Buchhändler auf jedem Schritte seiner Thätigkeit sich begleitet sehen wird, führt außer vielen andern Mißständen auch den sehr wesentlichen mit sich, daß cinTheil der verlcgerischen und ein noch größerer der sortimcntshändlcrischen Wirksamkeit, ohne jeden Nutzen für den Staat, zur größten Belästigung der controlirenden Beamten und Steuerbehörden, bis in das geringste Detail offen gelegt werden muß. Und diese ganze Zurüstung mühevoller und gehässiger Maßregeln soll für einen Steuercrtrag anfgewendct wer den, der bei der Natur des steuerbaren Objects vielleicht kaum einen irgend ncnnenswcrthen Ueberschuß über die Vcr- waltungskosten einbringt und noch dadurch geschmälert werden wird, daß das Publicum, um bei nichtpreußischcn Jour nalen den Stempel zu ersparen, dieselben von benachbarten nichtpreußischcn Buchhandlungen beziehen wird. Die bereits erwähnte Benachtheiligung des nichtpreußischenVerlcgers wird noch dadurch gesteigert, daß dem preußischen Sortimentsbuchhändler der ganze nichtpreußische stempelpflichtige Zeitschriften-Verlag wegen der Plackereien verleidet werden wird, die ihm derselbe verursacht. Ueberdies wird aber auch der nichtprcußischeVerleger gegen den preußischen in dire c tenNachtheil versetzt, indem die verschiedenartigen Systeme, die in tz. 2. unter und 0. für die Versteuerung der preußischen und nichtprcußischen Journale aufgestellt sind, natürlich ganz ungleichartig wirken. Das in der Cotta'schen Buchhandlung erscheinende „Aus land" enthält vierteljährlich 49 Bogen des unters angenommenen Normalmaßes und würde, falls es in Preußen er schiene, 20 Sgr. steuern, während eS, nach dem Systeme unter 0., den höchsten Satz von 2 Thlr. 15 Sgr. zu entrichten haben wird. Sollten ein oder mehrere deutsche Staaten in Betreff der Stempelsteuer dem Beispiele Preußens folgen, so würde dieselbe noch überdies doppelt, am Erzcugungs- und am Vcrbrauchsorte, erhoben werden. Auf das Bedenkliche der Fassung des §. 17. in Betreff der Anzcigebl älter ist schon oben hingewicsen worden. Während bei jeder anderen indirekten Steuer irgend ei» Minimal-Betrag steuerfrei bleibt, wird nunmehr ein Journal durch eine einzige in demselben, etwa auf dem Umschlag abgcdrucktc bezahlte Anzeige sofort stempclpslichtig. Die Besteuerung der politischen Zeitungen umfaßt, wie sich von selbst versteht, auch die in denselben enthaltenen Inserate aller Art. Um diese Steuer zu schützen, war es nicht zu umgehen, auch locale Anzeigcblätter der Steuer zu unterwerfen. Das Gesetz scheint uns aber über das durch den Zweck desselben gebotene Maß hinauSzugchen, wenn auch diejenigen Anzcigeblättcr besteuert werden sollen, die, lediglich für literarische Anzeigen bestimmt, den nicht politischen Blättern beigcgeben werden. Wer sich um das innere Getriebe des literarischen Verkehrs auch nur oberflächlich gekümmert hat, wird zugeben müssen, daß die Anzeigen in wissenschaftlichen, kritischen, historischen und zum Thcil auch in belletristischen Journalen einen sehr wesentlichen Einfluß auf die Verbreitung der betreffenden Literatur haben. Der Grund liegt darin, daß in solchen für ein begrenztes Publicum bestimmten Blättern eben nur diejenigen Bücher zur Anzeige kommen, die für diesen Theil des Publicums bestimmt sind. Im gleichmäßigen Interesse der Literatur, des Publicums und des Bnchhandcls ist cs daher von der höchsten Bedeutung, daß eine so wcrthvolle Gelegenheit für die Bekanntmachung der neuen Erscheinungen der Presse nicht durch eine Steuer beeinträchtigt werde, die, für den Staat crtraglos, für das Object der Steuer in hohem Grade gefährlich ist, daß endlich der Verleger nicht genöthigt sei, die Aufnahme von Inseraten fallen zu lassen, und damit eine freilich geringfügige Beisteuer, aber doch immer eine Beisteuer zur Deckung eines nützlichen, in den meisten Fällen durch vicljährige Mühe und Kosten gepflegten Unternehmens aufzugcbcn. HI. Vom Standpunkt des äußer-preußischen Buchhandels kommen wir schließlich auf die Erörterung einer Frage, der wir im gegenwärtigen Augenblicke gern ausgewichcn wären, die wir aber gleichwohl in unserem eigenen Interesse nicht über gehendürfen, der Frage nämlich, ob die Z o llv er einsverträg e die einseitige Auflegung einer ZeitnngSstencr in irgend Neunzchnter Jahrgang. 120
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