für Len Deutschen Buchhandel und für die mit ihm verwandten Geschntts^weige. Herausgegeben von den Deputirten des Vereins der Buchhändler zu Leipzig. Amtliches Blatt des BörsenvcreinS. 52. Freitags, den 31. Mai. 1844. Bekanntmachung an fämmtliche Leipziger Buchhandlungen. Für den Monat Juni 1844 fungiren: Hr. Köhler als Börsenvorsteher, - Engelmann als Vorsteher der Bestell-Anstalt. Leipzig, den 30. Mai 1844. Die Deputaten -cs Duchhan-ets zu Leipzig. Nothwendige Erinnerung an alle Buchhandlungen, welche nach Leipzig Bucherpakete senden, die einer steuerpflichtigen Behandlung zu unterliegen haben. Da in neuester Zeit von dem hiesigen K. Hauptsteueramte Bücherpakete, welche vermittelst der Posten ans nicht im Zollverein befindlichen Städten hier entgingen, angehalten und müdem höchsten Zollsätze vvnlOOTHlr. pr. Zentner belegt wurden, weil sie blos als „Bücher," nicht aber als „gedruckte Bücher" declarirt waren, so halten wir es für unsere Pflicht, alle hierbei Interesse habenden Herren Kollegen zu warnen, und ihnen anzuem pfehlen, die Declarationen stets auf: gedruckte Bücher auszustellen, um sich vor empfindlichen Nachthcilen zu bewahren, welche selbst unsere sonst dem Buchhandel gewiß wohlwollende Regierung nicht abzuwenden vermag, da sie bekanntlich in Sachen des Zollvereins nicht allein von sich abhängt. Leipzig, den 21. Mai 1844. Die Dcputirten des Dnchhan-rls zu Leipzig. Ueber das Verlagsrecht enthalt Nr. 115 der Berliner Haube u. Spenecschen Zei tung Folgendes: „Die oft angeregte und erörterte Frage wegen des lite- rarischen Eigenthums und namentlich wegen des Eigenthums der Verleger, in Bezug auf ihre literari schen Unternehmungen, ist in der neueren Zeit abermals zur Sprache gekommen. Wir glauben, daß man, um den richtigen Gesichtspunkt hiebei bestimmen zu können, auf die Natur des Vertrages zurückgehen müsse, der Itr Jahrgang. zwischen dem Verfasser und dem Verleger besteht. Dieser ist weiter nichts als ein einfacher Kauf- und Verkaufs- Vertrag, wodurch der Autor dem Verleger das Recht ver stauet, sein Manuskript abzudrucken und es zu einem ihm beliebigen Preise zu verkaufen. Als Entschädigung für die alleinige Ausübung seiner Rechte zahlt der Verleger dem Schriftsteller das Honorar; Alles übrige ist besondere Stipulation, namentlich auch die Vergütigung, welche der Verleger dem Verfasser bewilligt, im Fall sein Werk mehrere Auflagen erleben sollte. — Das Landrecht hat in diesem Falle nur Das gesetzlich gemacht, was sich früher 108