für den Deutschen Buchhandel und für die mit ihm verwandten Geschäftszweige. Herausgegeben von den Deputaten des Vereins der Buchhändler zn Leipzig. Amtliches Blatt des Börsenvereins. 49. Dienstags, den 21. Mai. 4844. Bekanntm a ch u n g an sammtliche Leipziger Buch- und Musikalienhandlungen. Behufs der letzten Abwickelung der Meßzahlungsgeschäfte habe» wir nach dem Vorgang früherer Jahre auf Freitag den 24. Mai früh 8 Uhr eine außerordentliche Borseuversammlung anberaumt, und bemerken dabei, daß in Gemäßheit der bestehenden Ordnung nach dieser Zeit die Vergünstigung der Meßzahlung aus der Börse wieder in Wegfall kommt. Leipzig, den 21. Mai 1844. Die Deputaten -cs Dnchhandels zu Leipzig. Ucbcr das Verlagsrecht enthalt No. 112 der Berlinischen Zeitung in einem Artikel aus Berlin Folgendes: „Die öffentlichen Blätter berichteten uns bereits vor längeren Wochen, daß man sich gegenwärtig in der Legis latur mit der Frage nach dem geistigen Eigenthum und ins besondere auch mit dem Eigenthum der Verleger an ihren literarischen Unternehmungen beschäftige. Es stellt sich dabei eine interessante Meinungsverschiedenheit über die wahre Bestimmung des Allgemeinen Landcechts hinsichtlich der Dauer des buchhändlerischen Verlagsrechts heraus. Ein Theil will aus den Bestimmungen des Landrechts ein ewiges Verlagsrecht herleiten, während ein anderer eine temporäre Begrenzung will. Wie es heißt, ist bereits ein Gutachten über jene von dem Hierselbst bestehenden Ver ein der literarischen Sachverständigen eingefordert und er stattet worden. Der Streitpunkt ist jedenfalls in diesem Augenblick, wo es sich überall in Deutschland darum han delt, den materiellen Verhältnissen der Schriftsteller und Verleger einen festeren Rechtsboden zu verleihen, von au ßerordentlicher, über die nächste Anwendung weit hinaus llr Jahrgang. greifender Wichtigkeit. Wir wollen es daher versuchen, in den nachfolgenocn Zeilen unsere Ansicht, unter kurzer An gabe der Gründe, auszusprechen. Natürlich kommt es hier bei lediglich auf die Bestimmungen des Landrechts an, ab gesehen von allen späteren legislativen Ansichten. Die Vorschriften des Landrechts über unser Thema fin den wir im eilften Titel des ersten Theils und zwar vor nehmlich im § 1029. Es wird jedoch nöthig sein, zur Unterstützung dieses Paragraphen etwas weiter auszuholen und vornehmlich die §§ 1011, 1012, 1017 und 1020 mit heranzuziehen. In den §§ 1011 und 1012 wird zunächst der an sich mißliche aber hier bemerkenswerthe Unterschied zwischen neuer Auflage und neuer Ausgabe festgestellt. Unter neuer Auflage versteht das Landrccht bekanntlich einen neuen und allseitig unveränderten Abdruck einer Schrift; dagegen enthält der Abdruck irgend eine Ver änderung, sei es im Inhalt, oder nur im Format, so ist er eine neue Ausgabe. Was die Auflage anbetrifft, so schweigt das Landrecht; bezüglich auf die Ausgaben aber, so kommt es nun auf folgende nähere Bestimmungen an: 101