für den Deutschen Buchhandel und für die mit ihm verwandten Geschäftszweige. HerauSgegeben von den Deputaten des Vereins der Buchhändler zn Leipzig. Amtliches Blatt des Börsenvcreins. 22. Freitags, den 15. März. 1844. Bekanntmachung. Die Ausstellung von neuen Büchern und Kunstsachen wird auch in der bevorstehenden Jubilate- Messe wie früher im untern Saale des Börsengebäudes Statt finden. Tie dazu bestimmten Artikel sind mit Factur und Preisangabe an Herrn Georg Wigand in Leipzig, der sich zu deren Annahme gütigst bereit erklärt hat, cinzuscnden. Stuttgart, Leipzig, Berlin, d. 12. März 1844. Der Börsenvorstand. H. Erhard. S. Hirzcl. L. Vrhniigkc. Verordnung, die Erlassung innenbemerkten Gesetzes betreffend; vom 22. Februar 1844. Wir, Friedrich August, von Gottes Gnaden König von Sachsen re. re. rc. thun hiermit kund und fügen zu wissen: Nachdem Wir mit Unfern getreuen Standen über die Er lassung eines Gesetzes, den Schutz der Rechte an litera rischen Erzeugnissen und Werken der Kunst betreffend, Uns einverstanden, und dasselbe unter heutigem Tage voll zogen haben, so bringen Wir solches zwar andurch zur Pu blikation , um allen dabei Betheiligten davon und von den zu dessen Ausführung getroffenen Verordnungsbestimmun gen in Zeiten Kenntniß zu verschaffen, finden jedoch, um sowohl Behörden, als Privatpersonen zu den dadurch veran laßen neuen Einrichtungen und Vorkehrungen Zeit zu lassen, für angemessen, andurch den ersten Mai dieses Jahres als den Zeitpunkt zu bestimmen, mit welchem das Gesetz und die dazu gehörige Ausführungsverordnung in Wirksam keit treten sollen. Urkundlich haben Wir diese Verordnung eigenhändig unterschrieben und das Königliche Siegel beidruckcn lassen. Gegeben zu Dresden, den 22. Februar 1844. Friedrich August. (U. 8.) Eduard Gottlob Nostiy und Iänckrndorf. Ilr Jahrgang. Gesetz, den Schutz der Rechte an literarischen Erzeugnissen und Werken der Kunst betreffend; vom 22. Februar 1844. Wir, Friedrich August, von Gottes Gnaden König von Sachsen rc. rc. rc. finden Uns bewogen, über den Schutz der Rechte an literari schen Erzeugnissen und Werken der Kunst, mit Zustimmung Unserer getreuen Stande, Folgendes zu verordnen: 1. Das Recht, literarische Erzeugnisse und Werke der Kunst auf mechanischem Wege zu vervielsältigen, steht aus schließlich dem Urheber selbst und seinen Rechtsnachfolgern zu, und ist ein auf Andere übertragbares Vermögensrecht. Es wird jedoch dabei vorausgesetzt, daß solche literarische Er zeugnisse und Werke der Kunst zum Gelderwerbe benutzt werden können und hierzu, wie aus der gewöhnlichen An wendung oder den besonder» Umstanden erkennbar sein muß, wirklich bestimmt sind. Wird eine dergleichen Vervielfältigung durch Unbefugte veranstaltet, so ist sie für Nachdruck oder widerrechtliche Nachbildung zu erachten. 2. Hierbei kommt nichts darauf an, ob ein literarisches Erzeugnis oder Werk der Kunst schon mit Bewilligung des Urhebers veröffentlicht worden ist oder nicht, ob das litera rische Erzeugnis vom Urheber selbst handschriftlich mitge- theilt, oder nach einem mündlichen Vorträge von einem 49