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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 06.12.1842
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- 1842-12-06
- Erscheinungsdatum
- 06.12.1842
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- Deutsch
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3011 105 3012 rischc Gesetz nehmen jedoch davon den Fall aus, wenn die einzelnen Ver fasser besondere Ausgaben ihrer dazu gelieferten Aufsätze^ veranstalten. Dadurch, daß in dem vorliegenden Entwurf ein Unterschied unter den mit und ohne Namensangabe der Verfasser erscheinenden Werken nicht ge macht worden, ist cs möglich geworden, durch die Fassung der Regel auch diese Ausnahmestimmung zu umgehen. Endlich war in diesem Para graphen der durch die nunmehrigen gesetzlichen Bestimmungen bedingte Begriff des literarischen Gemeinguts und dessen genauere Feststellung nicht zu übergehen, insonderheit jedem Zweifel darüber zu begegnen, inwiefern eine Aneignung desselben zu ausschließendcn Rechten führen könne. Eine nothwendigc, der Erwähnung im Gesetze selbst nicht bedürfende Folge die ser Bestimmungen ist cs, daß jede Vervielfältigung eines vermeintlichen Gemeinguts bei etwa noch verwaltender Ungewißheit über den Ablauf der Schutzfrist auf Gefahr Dessen erfolgt, der sie unternimmt. Zu §§. 4 und 5. Wenn einmal in Gemäßheit des mehrangezogenen Bundesbeschlusses Art. I und 2 das Recht der Vervielfältigung eines geistigen Erzeugnisses von der Einwilligung des Urhebers oder seiner Rechtsnachfolger abhän gig gemacht wird, so muß auch der Umfang dieses Rechts rücksichtlich der Zahl der Exemplare dadurch bedingt werden. Allein cs muß durch Gesetz bestimmt werden, was Rechtens sein soll, wenn eine ausdrückliche vertragsmäßige Feststellung darüber nicht erfolgt oder nicht zu erweisen ist. Entweder muß für diesen Fall das Gesetz die Vcrmuthung einer un umschränkten Zahl, gleichzeitiger oder selbst succcssivcr, Vervielfältigun gen ausstcllcn, oder im Zweifel irgend eine willkürlich zu normircnde An zahl der Exemplare gelten lassen, welche ohne nachgewicsene besondere Zustimmung nicht überschritten werden dürft. Jeder dieser beiden Wege führt zum Ziele. Auf dem erster» wird der Inhaber des Rechts am Ori ginal, auf dem letzter» der mit ihm Contrahircndc gcnöthigt, für eine feste vertragsmäßige Bestimmung zu sorgen. Der crsterc Weg schien des halb der vorzüglichere, weil sich bei Betretung des letzter» keine für alle zweifelhaft gelassene Fälle passende Bestimmung der Zahl der Exemplare ausstcllcn läßt. Nothwendig bedarf cs einer ausdrücklichen Feststellung darüber, ob und inwiefern die Bestimmung 8- -1 auch auf die vor dem Erscheinen des Gesetzes schon vorgckommcncn derartigen Rechtsgeschäfte anzuwcndcn sei. Als rechtliches Bedenken dagegen könnte die Erwägung geltend gemacht werden, daß bei deren Abschluß noch keine gesetzliche Norm bestand, welche die Urheber des Rechts am Original hätten veranlassen können, sich deshalb durch ausdrückliche vertragsmäßige Feststellungen vor- zusehcn. Allein theils lag der Anlaß dazu ohnehin nahe genug, sodaß sich wol annchmcn läßt, daß der Urheber oder Inhaber des Rechts am Original, wenn er eine ausdrückliche Beschränkung nicht beifügte, das Recht zur unbeschränkten Vervielfältigung übertragen wollte. Theils würden, beim bekanntlich oft vorkommenden Mangel schriftlicher Verlagß- contracte aus früherer Zeit, die Vcrlagsrcchte an vielen noch gangbaren Schriften zum empfindlichen Schaden der Verlagsbuchhändler zweifelhaft gemacht werden, wenn in dem Gesetz eine andere, als die 8. 5 enthaltene Bestimmung gewählt würde. Genau genommen würden schon die 88. 3 und 5 enthaltenen Bestimmungen in ein Gesetz über das Verlagsrecht ge hören. Sie waren aber für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes, wenn dasselbe nicht zu den in Preußen vorgckommcncn, zur Zeit noch unerledigten Zweifeln Anlaß geben sollte, unentbehrlich. Dagegen hat die Entscheidung mancher anderer, wenn auch hiermit mehr oder weniger nahe zusammenhängender Zweifel über die Rechte des Urhebers an sei nem durch einen Verleger bereits veröffentlichten Geistescrzcugniß und über die rechtlichen Verhältnisse zwischen jenem und diesem einem Gesetz über das Verlagsrecht Vorbehalten werden müssen, um den dabei zu Grunde zu legenden obersten Grundsätzen nicht vorzugrciftn. Zu 88- 6 — 9. Diese privat- und strafrechtlichen Bestimmungen sind im Einklänge mit dem Bundcsschluß und übrigens den neuen bairischen und preußischen Gesetzen, vorzugsweise dem letzter», Hochgebildet worden, nicht nur, weil cs wünschcnswerth sein muß, daß eben in diesen gesetzlichen Vorschriften die möglichste Ucbereinstimmung besonders mit Preußen, als mit dem > Lande, mit welchem der sächsische Buchhandel im lebhaftesten Verkehre steht, stattsinden möge, sondern auch weil die Zweckmäßigkeit namentlich der preußischen Bestimmungen nicht zu verkennen ist. Die Beweggründe, von welchen die preußische Gesetzgebung hierbei geleitet worden ist, sind aus amtlichen Quellen von Hitzig mitgcthcilt worden in einer Druckschrift unter dem Titel: »Das königl. preußische Gesetz vom II.Jun. >837 zum Schutze des Eigcnthums an Werken der Wissenschaft und Kunst -c.» Berlin 1838. S. 67 fg. Zweckmäßig scheint es nämlich, rücksichtlich der Bestimmung des Strafmaßes dem richterlichen Ermessen einen weiten Spielraum zu lassen, weil die vorkommenden Fälle sehr verschieden sein können und sich erschöpfende nähere Bestimmungen darüber schwerlich ausstcllcn lassen. Ebenso erschien es ein sehr angemessenes Auskunftsmit- tel, den Betrag der zu leistenden Entschädigung durch das Gutachten von Sachverständigen in jedem einzelnen Falle bestimmen zu lassen, und die sem an dem Vcrkaufswerth eines Maximums einer Anzahl von Exempla ren einiges Anhalten zu gewähren, jedenfalls aber dem Verletzten den besondern Nachweis eines noch größer» Schadens nachzulaffcn. Jedoch schic» es nicht zweckmäßig, die Anwendung dieses Maßstabcs, wie in dem preußischen Gesetze 8- >l, auf den Fall zu beschränken, wenn das Werk von dem Berechtigten bereits herausgcgcben ist, weil bei einer solchen Beschränkung cs an einer leitenden Bestimmung für den Fall noch nicht erfolgter Herausgabe fehlt und weil Sachverständige auch in Fällen die ser Art sehr wohl im Stande sein werden, zu bcurthcilen, wie im Falle der Herausgabe sich der Vcrkaufswerth ungefähr stellen würde. Rur schien es nicht rathsam, nach dem Vorgänge der angeführten auswärtigen Gesetze das Ermessen der Sachverständigen auch an ein Minimum der Zahl von Exemplaren bei Berechnung der Entschädigung zu binden, da auch in dieser Hinsicht Alles auf die jedesmaligen Umstände und Verhältnisse ankommcn wird, und diesen namentlich bei größern Werken, bei welchen mitunter ein Ver kauf von 56 Exemplaren gar nicht oder nur nach Verlauf von Jahren Vorkommen kann, ein Minimum von 56 Exemplaren oft nicht angemes sen sein könnte. In Z. 8 ist die Hinwcgnahme der Exemplare auf die noch vorräthigen, mithin noch nicht an einzelne Käufer abgesctzten be schränkt worden, nicht um den Ankauf von Nachdrücken zu begünstigen, sondern um gehässige Nachforschungen bei wirklich unwissentlichen Käu fern von Nachdrücken zu vermeiden. Es versteht sich aber von selbst, daß zu den vorräthigen Exemplaren nicht nur die bei dem Veranstalter des Nachdrucks selbst oder für dessen Rechnung irgendwo und selbst noch bei dem Buchdrucker, Lithographen, Buchbinder ec. lagernden, sondern auch die bei einem Commissionair, Spediteur, Sortimentshändler anzu- crcsftndcn Exemplare gehören. Allen diesen Personen werden die baaren Auslagen für die bei ihnen gefundenen Gegenstände zu erstatten sein, insoweit der Beeinträchtigte die hinweggcnommcnen Gegenstände anzu- nchmcn wünscht. Auch versteht sich von selbst, daß der Sortiments händler nicht den etwa schon gezahlten Buchhändlcrprcis, sondern nur den antheiligcn Herstellungspreis der bei ihm gefundenen Exemplare zu beanspruchen hätte, da er nach §. 6 als Thcilnchmer am Vertriebe ebenfalls zum Schadenersätze verbunden ist, wicwol nach der heuti gen Behandlung der buchhändlerischcn Geschäfte der Fall selten Vor kommen wird, daß ein Sortimentshändler die ihm gesendeten und bei ihm noch vorräthigen Exemplare bereits bezahlt hätte. Zu Z. 16. Die Vorschrift, daß das strafrechtliche Verfahren gegen den Nachdruck nur auf Antrag der Verletzten einzuleiten sei, ist schon in §. I des Mandats vom Jahre 1773 enthalten, und übrigens dem preußischen, bairischen und braunschweigischen Gesetze die Bestimmung nachgcbildet worden, daß ein einmal angebrachter Antrag nicht mit der Wirkung der Straflosig keit zurückgenommcn werden könne. Zu§. >>. So lange es nicht unter al len Staaten, unter deren Angehörigen ein literarischer und buchhändlcri- scher Verkehr stattsindet, zu einer völligen Ucbereinstimmung der Gesetzge bungen über den Schutz des geistigen Eigcnthums mit völliger Gleichstel lung des In - und Auslandes kommt, bleibt den einzelnen Staaten nichts übrig, als auf dem Wege von Staatsverträgcn oder durch ihre Gesetzge bung selbst das Princip der Gegenseitigkeit und Erwiederung aufzustellen. Den letzter» Weg hat Preußen eingeschlagen, und mehre andere Staaten des deutschen Bundes, namentlich Baicrn und Braunschwcig, sind ihm seitdem gefolgt. Er empfiehlt sich besonders auch durch die Allgemeinheit seiner Wirksamkeit ohne Unterschied der so verschieden abgestuftcn Beschränkun gen des von auswärtigen Staaten gewährten Rechtsschutzes. Zwar würde cs weder der Gesetzgebung noch der Verwaltung würdig sein, geradezu zu Unternehmungen, welche im Geiste der hiesigen Gesetze immer noch
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