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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 25.04.1842
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1842-04-25
- Erscheinungsdatum
- 25.04.1842
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- Deutsch
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963 37 964 begreifen, wie irgend Jemand sic verkennen kann. Durch die Natur hat Jedermann die Macht, seine eignen Gedanken, Schlüsse und Ideen in seinem Innern zu behalten; sie kund zu lhun oder zu veröffentlichen ist seine eigne freiwillige Handlung, die mit voller Kenntniß der natürlichen und ge setzlichen Folgen staltfindct. Ist cs geschehen, so verleiht die Natur ihm durchaus keine Mittel, eine Eontrole zu behalten oder wicdcrzuerlangcn über Etwas, das dem Wesen nach flüchtig, intangibcl und endloser Vervielfältigung fähig ist; auch geht Niemand einen Eontract mit ihm ein, über Das jenige, was er in ihre Gewalt gibt, minder frei zu verfügen als die Natur ihnen gestattet. Dies weiß er, und trotzdem veröffentlicht er, und deshalb macht er durch Herausgabe seiner Werke der Welt in jeder Hinsicht ein Geschenk damit, ausgenommen soweit er von Einzelnen eine Vergütung dafür empfangt oder das Gesetz ihm hilft, sonst noch einen Nutzen für sich zurückzubehalten. Die Behauptung, daß Jeder, der einen Luftballon vorübcrschweben sieht, moralisch ver pflichtet sei, Dem, der diesen steigen ließ, eine Gebühr zu be zahlen , oder daß, um Hrn. Wakley's Beispiel zu wählen, Alle, die von einer medicinischcn oder wissenschaftlichen Ent deckung Nutzen ziehen, den Erben des Entdeckers eine Geld summe schuldig würden, wäre nicht sinnloser als die Be hauptung, es sei ein natürlicher Raub, durch Verbreitung von Abdrücken solcher Werke, die ihren Verfassern ohne irgend einen Vertrag in den gemeinsamen intellektuellen Vorrath der Welt zu Wersen beliebt, Geld zu verdienen. Warum aber, könnte man fragen, gicbt es denn überhaupt litera risches Eigenthum i Warum schreitet das Gesetz überhaupt ein? Das Gesetz schreitet ein und erschafft diese Art Eigen thum , weil cs dem allgemeinen Besten und der Ehre des Publikums ungemein dienlich ist, die Production und die Eirculation einer heilsamen Literatur zu ermuntern. Hätten Bücher eben so wenig nationalen Werth wie Luftballons, so würden sie eben so wenig einen Anspruch auf Schutz haben. Ihr nationaler Werth ist der Maßstab des Schutzes, den sic empfangen sollten, und da ihre Production ohne ihre Eirculation durchaus keinen Nutzen für das Publicum hätte, würde jedes Gesetz über das literarische Eigenthum, welches die Production dergestalt befördern wollte, daß die Eircula tion darunter litte, den Zweck über die Mittel aus den Augen verlieren. Allen Schutz, der nöthig ist, um Männer von Geist zu veranlassen, daß sie ihre Fähigkeit aufs beste an wenden, muß die Nation ihres eignen Vortheils und ihrer eignen Achtung wegen erthcilcn; allein der eigne Vor- thcil der Nation gebietet ebenfalls, diesen Schutz aus das Minimum zu beschränken, wodurch der Zweck erreicht werden kann, d. h. dem Publikum den möglich freie sten Zugang zu den möglich besten Werken für den möglich billigsten Preis zu sichern. Blicken wir aus diesem Ge sichtspunkt auf das Gesetz, dessen Abänderung jetzt beantragt ist, so müssen wir bekennen, daß cs gut gewirkt. Unsere Literatur ist besonders in denjenigen Fächern, wo die Be lohnung für werthvolle Werke am langsamsten stattfindet, stets von der vorzüglichsten Art gewesen. Die Namen Scott, Byron, Wordsworth und Southey, besonders die beiden Letztem, wurden bei den Verhandlungen als Beispiele an geführt, daß der jetzige Schutz unzureichend sei. Es läßt sich jedoch nicht läugnen, daß Scott und Byron während ihres Lebens in jeder denkbaren Rücksicht auf Ermunterung hinreichend belohnt wurden, und wir zweifeln sehr, ob Wordsworth's und Southey's Werke bei einer ewigen Dauer des literarischen Eigenthumsrechts besser geworden wären. Gern räumen wir jedoch ein, daß es der britischen Nation würdig sei, über den engen Kreis des Zweckmäßigen wegzu- blickcn, wo es sich um den eigenthümlichcn Fall derjenigen Schriftsteller handelt, welche dem Geschmack des Publicums vorauseilen, statt ihm zu folgen, und deren Werke erst im Laufe der Zeit nutzbringend werden. Dieser Männer we gen sind wir zufrieden, die dem Unterhause jetzt vorliegende Maßregel in ihrer gegenwärtigen Gestalt anzunehmen. Wir können jedoch bei dieser Gelegenheit nicht unerwähnt lassen, daß keinem Mitglieds des Unterhauses eingefallen zu sein scheint, Männern in unserer Lage sei man auch Gerechtig keit schuldig. Gegen Buchhändler und Buchschreibcc wird große Liberalität bewiesen, allein Niemand denkt daran, den Journalisten auch nur auf 24 Stunden gegen Berau bung zu schützen. Ein großer Betrag von Capital, Intel ligenz und Arbeit wird täglich auf Zeitungen verwendet, und doch ließe sich nach der jetzt bestehenden Gesetzgebung mit Weglassung der Inserate binnen zwei Stunden nach Erscheinen der Times ein neuer Abdruck liefern, ohne daß wir das mindeste Hülfsmittcl dagegen hätten. Nach dem Grundsätze, den die Gesetzgebung bei ihrem Verfahren be folgt, haben wir jedenfalls eben so viel Recht auf Schutz wie Buchhändler; der einzige Unterschied ist, daß wir statt 42 Jahren mit 42 Stunden zufrieden wären. Hoffentlich wird Lord Mahon dies bedenken, bevor die Bcrathung sei ner Bill wieder beginnt." Zur Nutzanwendung. Aus einer Verordnung im Königr. Preußen vom 19. Mai 1791: „Mit rohen Materien, sie bestehen in Büchern oder periodischen Druckschriften, letztere mögen unge bunden oder schon in einen Umschlag geheftet sein, indem auch die brochirtcn periodischen Schriften unter die rohen Materien gerechnet sein sollen, kann nur a) der Verfasser für eigene Rechnung und b) ein privilegirtcr Buchhändler oder c) ein solcher, der dazu ausdrückliche Concession erlangt hat, handeln." V. Empfangsbestätigung. Für die evangelische Schulbibliothek zu Prag sind ferner an Geschenken, in wcrthvollen Büchcrscndungen eingegangen aus dem Verlage von: K. Bädcker (3. Sendg.) — W-Besser — E. Dillcnius'— C. F. Etzel — E- Eyraud — Fr. Knick — F. Leuckart — I. C. Mäcken —- I. Perthes — A. Prinz — G. Reimer — I. T. Wöllcr, wofür wir den verehr ten Gebern im Namen des Gemeinde-Vorstandes einstwei len herzlich danken. Prag, 15. April 1842. Borrosch KAndr e. Verantwortlicher Redakteur: I. de Marie.
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