Suche löschen...
Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 25.02.1842
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1842-02-25
- Erscheinungsdatum
- 25.02.1842
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Zeitungen
- Saxonica
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-18420225
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-184202253
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-18420225
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1842
- Monat1842-02
- Tag1842-02-25
- Monat1842-02
- Jahr1842
- Links
-
Downloads
- PDF herunterladen
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
411 16 412 Wie lange dauert der Schutz des inländischen Ver legers gegen den Nachdruck von Werken auslän discher Autoren? lSchluß.) Dieser könnte zunächst folgender sein: Die Schrift soll nach dem Willen des Gesetzes einmal gegen Nachdruck geschützt sein. Das Gesetz hat die Dauer dieses Schutzes auch ein mal auf dreißig Jahre, vom Tode des Autors an, bestimmt. Nun ist aber für unser Gesetz der ausländische Autor gar nicht da. Ein Autor muß aber bei jeder Schrift sein. Mit hin kann nur der Verleger als der Autor betrachtet werden, der ja in der Thal auch nur allein das Werk im Inlands har erscheinen lassen. Die Dauer des in Rede stehenden Schutzes ist also von dem Tode des ursprünglichen Verlegers selbst anzurcchnen. Dies hat auch die Analogie des § 7. des Nachdruckgcsctzcs für sich, nach welchem bei Schriften eines anonymen oder pseudonymen Verfassers, in Beziehung auf die Dauer des Schutzes, „der Verleger an die Stelle des un bekannten Verfassers treten" soll. Gegen diese Ansicht muß man indcß schon von vornherein aus praktischen Gründen mißtrauisch werden, wenn man die vielen Jnconvenienzen und Inkonsequenzen erwägt, die nothwcndig daraus entste hen müssen. DcrVerleger eines auswärtigen Autors und dessen Erben würden z. B. in vielen Fällen weit besser zu stebcnkommcn, als der des inländischen Autors, wofür ebenso wenig ein gesetzlicher oder vernünftiger Grund zu ersehen ist, als wenig cs die Absicht des Gesetzes sein kann. Es wäre das namentlich dann der Fall, wenn ein junger inländischer Verleger von einem alten ausländischen Autor sein Verlags recht hcrschricbc, und nun erst von seinem eigenen Todestage an die dreißig Jahre laufe» sollten. Wie sollte cs ferner gehalten werden, wenn der ausländische Verfasser, nachdem er sein Verlagsrecht schon unbedingt abgetreten hatte, sich in den Preußischen Staaten niederließe, oder gar, wenn nach seinem Tode seine Erben nach Preußen kämen? Sollte nun das an den Todestag des Verlegers einmal gebundene Recht sofort davon losgerissen und an den Todestag des Autors geknüpft werden? Es liegt hierfür nirgends ein Rechtsgrund vor. Wie sollte ferner verfahren werden; wenn von mehre ren Erben des Autors nur Einer nach Preußen käme? Wie weiter, wenn der ausländische Verfasser, was er doch kann, alle Rechte des Verlags dem inländischen Verleger nur auf eine bestimmte Zeit, z. B. aufzehn Jahre, übertragen hätte? Wenn cs einmal überhaupt auf den ausländischen Autor nicht ankommt, so könnte auch diese besondere Vereinbarung das Recht des Verlegers nicht beschränken, und es bliebe, trotz derselben, sein und seiner Erben Schutz gegen Nachdruck bis dreißig Jahre nach seinem Tode bestehen. Wie sollten die Rechtsverhältnisse sich dann weiter gestalten, wenn der fremde Autor nach Ablauf der stipulirtcn zehn Jahre sein Recht einem andern Verleger in unserm Lande übertrüge? Was sollte endlich, um die Beispiele nicht zu sehr zu häufen, Rechtens sein, wenn zur Zeit des Verlagscontractes der Ver fasser zwar ein Inländer wäre, späterhin aber außer Landes ginge und seine Unterthancncechte verlöre? Sollte hier das einmal an seinen Tod gebundene Recht bestehend bleiben, so würde sofort, was eine Vcrtheidigung der hier in Rede ste henden Ansicht nicht zugeben kann, das Recht eines Aus länders anerkannt, der nach dem Gesetze kein Recht hat. Sollte cs davon getrennt werden, so würden eine Menge anderer Jnconsequenzen sich bilden. Es ist aber auch im Gesetze selbst durchaus kein Anhalt für diese Ansicht zu finden. Dasselbe spricht nirgends aus, daß der inländische Verleger ganz an die Stelle des auslän dischen Verfassers treten solle; es kann dies auch nicht aus- sprechcn, da es ausdrücklich nur die Erben des Autors bei der Bestimmung des § 6. im Auge hatte. Schon darum kann ferner auch die Analogie des § 7. nicht zutrcffcn. Die ser § 7. legt im Gcgentheilc auf das unzweideutigste die Un richtigkeit der ganzen Ansicht dar. Denn indem er bestimmt, daß bei einem unbekannten Autor der Verleger nur fünfzehn Jahre lang nach dem ersten Erscheinen des Werks geschützt sein solle, — also für einen Fall, wo gesetzlich eben so wenig ein zu schützender Autor existirt, wie bei einem ausländischen Autor — wäre kein Grund zu ersehen, warum in diesem zuletzt genannten Falle ein doppelt so lange dauernder Schutz sollte gegeben sein. — Ein anderer Ausweg könnte gewonnen werden durch ein Zu- rückgchen aufdieallgemeine deutsche Bundcsgesetzgebung, na mentlich auf den Bundesbcschluß vom 9. Novbr-1837, welcher durch das Publikations-Patent v. 29. dess. Mon. auch für un fern Staat verbindende Krastcrhalten hat. Derselbe Verordner: Art. 1. „Literarische Erzeugnisse aller Act, sowie Werke der Kunst, sie mögen bereits veröffentlicht sein oder nicht, dürfen ohne Einwilligung des Urhebers oder desjenigen, wel chem derselbe seine Rechte an dem Original übergetragen hat, aus mechanischem Wege nicht vervielfältigt werden." Art. 2. „Das im Art. 1. bezeichnet Recht des Urhebers oder dessen, der das Eigcnthum des literarischen oder artisti schen Werkes erworben hat, geht auf dessen Erben und Rechtsnachfolger über, und soll, in sofern auf dem Werke der Herausgeber oder Verleger genannt ist, in sämmtlichen Bundesstaaten mindestens während eines Zeitraums von zehn Jahren anerkannt und geschützt werden. Dieser Ausweg würde allerdings der richtige sein, sobald cs als ausgemacht genommen werden muß, daß das Gesetz vom 11. Juni 1837 selbst keine Bestimmung über die Frage hat. Denn man muß diesen Bundesbeschluß ohne Zweifel für alle diejenigen Fälle und auf alle diejenigen Verhältnisse anwcndcn, für welche unsere eigene Gesetzgebung keine Be stimmungen enthält. Allein sobald das Gesetz vom 11. Juni 1837 die Frage selbst entscheidet, kann man auf den nur subsidiären Bundesbeschluß nicht zurückgehen. Das Gesetz vom 11. Juni 1837 enthält nun auch in der That eine Entscheidung der aufgeworfenen Frage, freilich nicht ganz klar ausgesprochen, und nicht ohne daß das Gesetz mit seinen Hauptgrundsätzen sich in Widerspruch gesetzt hat. Sic liegt in dem § 38. Dieser verordnet: „Auf die in einem fremden Staate erschiene nenWerke soll dieses Gesetz in dem Maße Anwendung finden, als die in demselben festgestellten Rechte den in Unseren Landen er schienenen Werken durch die Gesetze dieses Staates ebenfalls gewährt werden." Dieser Paragraph sieht, hinsichtlich des Schutzes gegen den Nachdruck überhaupt, nur darauf, ob das Werk !m Preu ßischen oder in einem fremden Staate erschienen ist. Ist es in einem fremden Staate erschienen, so hat es bei uns nur
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder