Börsenblatt für den Deutschen Buchhandel und für die mit ihm verwandten Gcse1,äkts;wcige. Herauszegeben von den Deputaten des Vereins der Buchhändler zu Lcipz,-, Redakteur: Otto Aug. Schulz. Commissionnair: A. Frohbergcr. ./V- 25. Freitag, den 20. Iuni 1834. e f-e h k u n d e. / ^ ' V a l c r u. (Fortsetzung.) n. Bekanntmachung. (Die Rechte der Schriftsteller und Verleger gegen den Büchernachdruck betreffend.) Staats-Ministerium des königlichen Hauses und des Arabern. Das königl. baiersche Staats-Ministerium des kön. Hauses und des Aeußern erklärt hierdurch in Gemäßheit der von Sr. kön. Maj. ihm ccthcilren Ermächtigung: nachdem von der königlich preußischen Negierung die Zusicherung ertheilt worden ist, daß vorläufig, und bis es nach Artikel 18- der deutschen Bundes-Acte zu einem gemeinsamen Bundes-Beschlüsse zur Sir chcrstellung der Rechte der Schriftsteller und Verle ger gegen den Bücher-Nachdruck kommen wird, die jenigen gesetzlichen Bestimmungen, welche in dieser Beziehung zu Gunsten der preuß. Unterthanen im Kö nigreiche Preußen bereits bestehen oder künftig erlas sen werden, in ganz gleichem Maße auch zum Schutze der Schriftsteller und Verleger der baierschen Monar chie in Anwendung gebracht werden sollen, baß das Verbot wider den Bücher-Nachdruck, so wie solches bereits in dem ganzen Bereiche der baierschen Mon archie, zum Schutze der inländischen Schriftsteller und Verleger, nach den in den einzelnen Landestheilen gel tenden Gesetzen besteht, auch auf die Schriftsteller und Verleger des Königreiches Preußen Anwendung finden, mithin jeder durch Nachdruck oder dessen Verbreitung be gangene Frevel gegen Letztere nach denselben gesetzlichen 1- Jahrgang. Vorschriften bcurthcilt und geahndet werden soll, als handle es sich von beeinträchtigten Schriftstellern und Ver legern der baierschen Monarchie selbst. Gegenwärtige Erklärung soll, nachdem sie gegen eine übereinstimmende, von dem königl. preuß. Minister, der auswärtigen Angelegenheiten vollzogene Erklärung ausge wechselt worden seyn wird, durch öffentliche Bekanntmae chung in den diesseitigen Staaten Kraft und Wirksamkeit erhalten. München, den 2. Februar 1829. Graf von ArmanSperg. UI. B e,k a n n t m a ch u n g. (Die Erwiederung auf die churhessische Verordnung v. 16. Mai 1829. „den Büchernachdruck betreffend.") Königlich. Staats-Ministerium des Hauses und dcS Aeußern. Das königl. baier. Staatsministerium des königl. Hauses und des Aeußem erklärt hierdurch in Gemäßheit der von Sr. königl. Maj. ihm crtheiltcn Ermächtigung: Nachdem von der churfürstl. hessischen Regierung unterm itz. Mai d. I. die Verordnung erlassen wor den ist, nach welcher Druckschriften, welche unter dem wirklichen Namen ihrer Verfasser und ihrer Drucker oder Verleger nach dem 1. Juli d. I. in den Staa ken eines deutschen BundesglicdcS erschienen seyn wer den, sofern in dem betreffenden Auslande ein gesetzli ches Verbot des Nachdruckes besteht, in den churhes sischen Landen ohne die Einwilligung des zum Verlage berechtigten Verfassers oder Buchhändlers oder deren Rechtsnachfolger nicht nachgedruckt werden dürfen, es wären denn zehn Jahre seit dem Jahre, worin der I Verfasser gestorben ist, verflossen, so wird in Erwic- 25