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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 05.06.1897
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1897-06-05
- Erscheinungsdatum
- 05.06.1897
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- Deutsch
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4140 Nichtamtlicher Teil. ^ 128, 5 Juni 1897. Zudem ist fast immer, indirekt wenigstens, die Adresse der Schutzberechtigten auf dem Werke angegeben, indem auf diesem der Name des Verlegers steht. Immerhin hat dieses Postulat eine gewisse Berechtigung, und man sollte diesen Gedanken weiter verfolgen. Endlich wird es nicht nötig sein, die Unzukömmlichkeiten des Systems indirekter Besteuerung noch des weitern aus- einanderzusctzen, die von sämtlichen Klassen des Publikums ohne Unterschied erhoben werden würde, wenn die Auf- führungsgcbühr im Verkaufspreise der Musikalien inbegriffen wäre. *) III. Wenn wir nunmehr unsere Meinung über die hier be handelte Frage angeben sollen, so scheint es uns angezeigt, daß wir zuerst ein wenig näher prüfen, welches Publikum denn eigentlich ein Interesse daran hat, die Existenz und die Ausdehnung der Urheberrechte überhaupt kennen zu lernen. Welches sind die Gebiete, wo die Berührung zwischen Autor und Publikum nicht bloß eine geistige ist, sondern wo materielle Interessen beiderseitig ins Spiel kommen? Im Grunde hat das Publikum, d. h. weitere Kreise von verschiedenen Tendenzen, sich mit den Urheberrechten nur in den verhältnismäßig engen Grenzen des Zeitungswesens und der öffentlichen Aufführungen musikalischer und drama tischer Werke abzugeven. Jedermann schreibt in die Zeitung und sollte wissen, bis zu welchem Punkte die Freiheit der Wiedergabe des Inhaltes periodischer Veröffentlichungen über haupt geht. Ebenso sind die Liebhabergesellschaften und Ver eine aller Art, die öffentliche musikalische und dramatische Aufführungen veranstalten und infolgedessen den Autoren Tribut entrichten sollten, sehr zahlreich. Ferner ist die Photo graphie jetzt außerordentlich verbreitet und als Industrie immer wichtiger geworden, so daß auch der Handel mit Klischees zur Erörterung sehr verschiedenartig gestalteter Rechte Veran lassung giebt. Dagegen kann man nicht gerade behaupten, daß das llebersetzungsrecht das große Publikum interes siert. Einmal sind Uebersetzungen — wir sprechen nicht von Citaten — nicht so häufig, und sodann sind die Uebersetzer fast immer Schriftsteller (im technischen Sinne des Wortes), denen die Fragen des litterarischen Eigentums nicht voll ständig fremd sind oder fremd sein sollten. Was die Rechte der Architekten anbetrifft, so lassen sie die große Masse der Hausbesitzer kalt. Die Rechte der Künstler (Maler, Bildhauer, Kupferstecher, Radierer rc.) kommen nur selten mit den An sprüchen der Käufer von Kunstwerken, der Mäcene und Kunst freunde rc. in Konflikt. Bleiben die Schulbücher und Chresto mathien. Diese sind aber Verlagsunternehmen, und die Rechte, die hier in Frage kommen, sind dem Publikum ge wöhnlich gleichgiltig. Man würde sich jedoch gründlich täuschen, wenn man annähme, daß alle diese Fragen vom Publikum außer acht gelassen werden. Nicht nur nimmt die Zahl der Autoren und Künstler von Stand alle Tage in ungeahntem Maße zu, sondern auch die Zahl derjenigen Personen, die Entlehnungen veranstalten, Werke anpassen, arrangieren, und endlich die Zahl der Gesellschaften, die Werke ihrer Mitglieder veröffent lichen oder herausgeben. Sodann sind alle diese Erzeugnisse durch ihr Wesen zur Verbreitung bestimmt; jede Reklamation auf diesem Gebiet wird sofort zum Gegenstand öffentlicher Diskussion gemacht und macht immer verhältnismäßig großes Aussehen. Os msäioo, posta ^ loco, oaäs. rwo cisns un poeo, sagt mit feiner Satire das spanische Sprichwort. Sobald ein Problem, das den Litterar- oder Kunstschutz betrifft, ein wenig allgemein vor dem Publikum behandelt wird, glaubt sicherlich die sogenannte gebildete Welt die Pflicht zu haben. daran Interesse zu nehmen. Diesen Umstand muß man in Betracht ziehen, wenn man nach Erleichterungen sucht, die dem Publikum auf diesem Gebiete gewährt werden sollen. Man anerkennt damit implioits, daß die Mittel, das Publikum aufzuklären, sowohl praktischer, wie ideeller Natur sein müssen. 1. Unter den mehr idealen Mitteln giebt es keines, das eine so wohlthätige Wirkung ausübt, wie die Klarheit und die Bestimmtheit der Gesetzesvorschriften. Wenn es sich um Geisteswerke handelt, um Werke, die der Allgemeinheit zu gänglich gemacht werden sollen, dann erscheint jede Unklarheit, der einschlägigen Bestimmungen, jeder Mangel in den Vor schriften, jede Erschwerung, jede verwickelte Fassung der Artikel, kurz jeder solche Fehler wie ein doppeltes Unrecht. Allerdings ziehen gewisse Leute das geheimnisvolle Dunkel der Gesetze, die Unberechenbarkeit der Anwendung gewisser Vorschriften, z. B. der Meistbegünstigungsklausel in den Verträgen, die große Anzahl der in Betracht kommenden Rechtsquellen, der Gesetze und Verträge, vor. Gestattet ihnen doch ein solcher Rechtszustand, ihre Geschicklichkeit in Hellem Lichte strahlen zu lassen und in gewissen Prozessen kleine momentane Vorteile herauszuklügeln. Auf die Dauer aber verletzt ein solcher Zustand das Bedürfnis nach elementarer Gerechtigkeit und nach Logik. Ohne einen Augenblick zu zögern, erkläre ich, daß ich ein scharf abgegrenztes, wenn auch nicht sehr fort geschrittenes Gesetz einer großen verworrenen Anzahl so genannter liberaler und weitherziger Vorschriften entschieden vorziehe; denn ersteres kann verbessert werden, und wenn der Moment der Revision gekommen ist, wird es auch sicher ver bessert werden. Letzterer Zustand aber erregt allgemeines Mißbehagen und erzeugt eines schönen Tages eine rückläufige Bewegung. In dieser Beziehung ist im Leben der Berner Union noch sehr viel zu thun; denn hier muß man hinsichtlich des Schutzes eines Werkes zuerst das Gesetz des Ursprungslandes befragen (Schutzdauer, Formalitäten), sodann die kodifizierten Bestim mungen der Berner Konvention, die lsr tori (Ausdehnung des Schutzes, günstigere Bestimmungen) und schließlich noch die Sonderverträge zwischen den Unionsstaaten.*) Die Auf gabe, die den Gesetzgeber der Union erwartet, besteht also darin, eine gleiche Schutzfrist aufzustellen, die Formalitäten zu beseitigen und laet uot Isa8t die Sonderverträge zwischen den Unionsstaaten, sofern sie nicht absolut notwendig sind, zu beseitigen. Damit solche Sonderverträge die Rechtslage nicht noch mehr verwickeln, wäre es außerordentlich wünschenswert, daß die Diplomaten in allererster Linie zuerst in Betreff des Eintrittes eines fremden Landes in die Union verhandeln würden, bevor sie mit diesem Lande ein Sonderabkommen schließen. Denn wenn die Union ein gemeinsames Band um alle Länder schlingt, wird die Rechtsprechung eine viel ein fachere und somit eine viel raschere. Die Richter können ihre Aufmerksamkeit auf eine beschränkte Anzahl von Bestimmungen richten und deren Tragweite klar feststellen, so daß sie auf diese Weise eine sichere Rechtslage schaffen, die dazu dienen muß, Prozesse eher zu Hintertreiben als heroorzurufen. Die größte Erleichterung, die man somit in dieser Hin sicht dem Publikum gewähren kann, besteht in der Schaffung eines unzweideutigen, klaren Rechts. 2. Das natürlichste praktische Mittel, dem Publikum die wünschenswerten Aufklärungen über das Bestehen und die Aus dehnung der Urheberrechte zu geben, besteht darin, daß man die Interessenten einander näher bringt. Der Rechtsinhaber des Autorrechts muß bekannt sein; man muß sich an ihn ohne Schwierigkeiten wenden können. Zu diesem Behufe würden die verschiedenen Gesellschaften oder Syndikate von *) S. das Grundprinzip der Berner Konvention, Nachrichten aus dem Buchhandel 1895, Nr. 252. *) S. Droit ä'^utsar, 1896, p. 149.
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