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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 22.01.1855
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1855-01-22
- Erscheinungsdatum
- 22.01.1855
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
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- Saxonica
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Erscheint jeden Montag, Mittwoch und Freitag; während der Buchhändler-Messe zu Ostern, täglich. Börsenblatt für den Deutschen Buchhandel und die mit chm verwandten Geschäftszweige. Eigenthum des Börscnvereins der deutschen Buchhändler. Beiträge für das Börsenblatt sind an die Redaction; — Jnse. rate an die Expedition desselben zu senden. Amtlicher T h e i l. Der Staatsvcrtrag Badens mit Frankreich über densgc- 'genscitigcn Schuh literarischer und artistischer^ ^Erzeugnisse. ^'^Nachdem der zwischen den Bevollmächtigten Seiner König lichen Hoheit des Regenten von Boden und Seiner Maje stät des Kaisers der Franzosen am 3. April d. I. dahier abgeschlos sene Staatsvertrag über den gegenseitigen Schutz literarischer und artistischer Erzeugnisse von beiden Seiten ratisicirt worden ist, so wird derselbe in Folge allerhöchster Ermächtigung in derUebersetzung andurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht. Carlsru h e, den 13. Mai 1854. Großhcrzoglichcs Ministerium des großhcrzoglichcn Hauses und der auswärtigen Angelegenheiten.'! Frhr. Rüdt. Vät. ». Schweizer. Seine Königliche Hoheit der Regent von Baden und Seine Majestät der Kaiser der Franzosen, gleichmäßig von dem Wunsche beseelt, den Wissenschaften und Künsten Ihren Schutz angedeihen zu lasten, und nützliche Unternehmungen, welche sich hierauf beziehen, zu befördern, haben zu dem Ende beschlossen, in gemeinschaftlichem Einverständnisse solche Maßregeln zu ergreifen, welche geeignet erscheinen, um Ihre Unterthanen gegen den Nach druck und die unbefugte Vervielfältigung ihrer literarischen und ar tistischen Werke gegenseitig sicher zu stellen. Zu diesem Zwecke haben Sie zu Ihren Bevollmächtigten er nannt, und zwar: Seine Königliche Hoheit der Regent von Baden: den Herrn Ludwig Freiherrn Rüdt von Eollenberg, Großkreuz des Großhcrzoglichen Ordens vom Zähringer Löwen, Rit ter des Königlich Preußischen Rothen Adler-Ordens erster Klasse und des Königlich Württembergischen Friedrichs-Ordens, Großkceuz des Königlich Bayerischen St. Michaels-Ordens und des Königlich Sar- dinischen Mauritius- und St. Lazarus-Ordens, Eommandeur des Königlich Württembergischen Krön-Ordens und des Kurfürstlich Hessischen Wilhelms-Ordens, Allerhöchst-Jhren Staatsminister des Hauses und der auswärtigen Angelegenheiten, und Seine Majestät der Kaiser der Franzosen: den Herrn Karl Freiherrn von Rein ach, Allerhöchst Ihren Geschäftsträgerin Earlsruhe; welche Bevollmächtigte, nachdem sie ihre Vollmachten sich gegenseitig mitgetheilt und dieselben genügend befunden, über folgende Artikel sich vereinigt haben: Art. 1. Die hohen contrahirenden Theile verpflichten sich wechselseitig, Aweiundzwanzigstcr Jahrgang. den Angehörigen des anderen Staates hinsichtlich ihrer Werke des Geistes und der Kunst, als Bücher, periodische Schriften, drama tische Werke, musikalische Compositionen, Gemälde, Stiche, Litho graphien, Zeichnungen, Bildhauerarbeiten und sonstige schriftstelle rische und künstlerische Erzeugnisse, denselben Schutz gegen den in diesem Lande begangen werdenden Nachdruck oder unbefugte Ver vielfältigung zu gewähren, welchen die Angehörigen des eigenen Staates genießen, in der Weise, daß alle Gesetze, Verordnungen und Bestimmungen, welche bezüglich des Nachdrucks und der unbe fugten Vervielfältigung solcher Werke gegenwärtig bestehen, oder künftig noch erlassen werden, auf die Angehörigen beider Staaten gleichmäßig anwendbar sind. Jedoch sollen die Angehörigen des einen Staates diesen Schutz im andern Lande nicht über den Zeit punkt genießen, welcher für die Dauer dieses Schutzes durch die Ge setzgebung ihres eigenen Staates bestimmt ist. Hinsichtlich des Feilbietens und des Verkaufes der aus ande ren als den contrahirenden Staaten herrührendcn Nachdrücke oder unbefugten Nachbildungen der vorbenannten Werke beziehen sich beide hohe Theile noch zur Zeit auf die gegenwärtig in ihren Staa ten deßsalls bestehenden Bestimmungen. Art. 2. Die Bestimmungen des Art. 1 finden gleichfalls Anwendung auf die Darstellung oder Aufführung von vramatischcn oder musi kalischen Werken, in so weit, als die Gesetze eines jeden der beiden Staaten in Betreff der in ihnen zuerst aufgcführten oder dargestcll- ten Werke gedachter Art einen Schutz gewähren oder für die Folge gewähren werden. Art. 3. Um allen Werken des Geistes und der Kunst den in den vor stehenden Artikeln bezeichneten Schutz zu sichern, genügt es, daß die Urheber derselben auf Verlangen durch das Zeugniß der zustän digen öffentlichen Behörde Nachweisen, daß das in Frage stehende Werk ein solches Originalwerk sei, welches in dem Lande seines Er scheinens den gesetzlichen Schutz gegen Nachdruck oder unbefugte Vervielfältigung genießt. Art. 4. Die beiden hohen contrahirenden Theile verpflichten sich, die Vollziehung der in den vorstehenden Artikeln enthaltenen Bestim mungen mit allen ihnen zu Gebote stehenden Mitteln zu sichern und den Angehörigen des anderen Staates denselben Rechtsschutz wie denjenigen des eigenen Staates zu gewähren. lieber die Frage, was als Nachdruck und unbefugte Verviel fältigung anzusehen sei, werden die zuständigen Behörden eines je den Landes nach den in demselben geltenden Gesetzen entscheiden. 21
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