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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 25.08.1854
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1854-08-25
- Erscheinungsdatum
- 25.08.1854
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Zeitungen
- Saxonica
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- SLUB Dresden
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- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-18540825
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- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1854
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Erschein! jeden Monlag, Mittwoch und ffreitiig; wädrend der Buchhändler. Meffc zu Ostern, iägltch. Börsenblatt für den Beiträge für das Börsenblatt sind an die Nedaction; — Jnse« rate an die Expedition desselben zu senden. Deutschen Buchhandel und die mit ihm verwandten Geschäftszweige. Eigcnthum des Börsenvereins der deutschen Buchhändler. 108. Leipzig, Freitag am 25- August. 1854. Amtlicher T h e i l. DaS BundeSpreßgcsctz lauter nach der amtlichen Miltheilung, wie folgt: Unter Vorbehalt der Befugniß der höchsten und hohen Bundes regierungen, nach Bedürfniß ergreifendere Anordnungen zu treffen, werden nachstehende allgemeine Bestimmungen zur Verhinderung des Misbcauchs der Presse festgesetzt: §. 1. Alles, was durch gegenwär tigen Bundesbeschluß in Bezug auf Druckschriften angcordnet wird, findet nicht blos auf Erzeugnisse der Buchdruckerpresse, sondern auch auf alle andern durch mechanische Mittel vorgenommenen Verviel fältigungen von Schriften und bildlichen Darstellungen seine An wendung- §. 2, Zur Ausübung des Gewerbes eines Buch- oder Steindruckers, Buch-oder Kunsthändlers, Antiquars, Inhabers einer Leihbibliothek oder eines Lesecabiiicts und Verkäufers von Zeitungen, Flugschriften und bildlichen Darstellungen soll in allen Bundesstaa ten die Erlangung einer besonder» persönlichen Concession (obrigkeit lichen Bewilligung) erforderlich, und nur denjenigen Gcwerbtreibcn- den, welche eine solche Concession (obrigkeitliche Bewilligung) erlangt haben, die Erzeugung von Druckschriften und der gewerbsmäßige Ver kehr mit denselben, nach Maßgabe der Concession (obrigkeitlichen Be willigung), gestattet sein. Die Einziehung der Concession (obrigkeil- lichcnBcwilligung) imFalle desMisbrauchs des Gewerbebetriebes kann nicht nur in Folge gerichtlicher Verurthcilung, sondern auch auf ad ministrativem Wege erfolgen; auf letztcrm jedoch nur dann, wenn nach vocausgegangcncc wiederholter schriftlicher Verwarnung oder nach erfolgter gerichtlicher Bestrafung die vorerwähnten Gewecbtrei- benden ihre Beschäftigung beharrlich zur Verbreitung von strafbaren, insonderheit staatsgefährlichen Druckschriften misbrauchen. — Con- cessioncn, welche in widerruflicher Weise erthcilt sind, können auch ohne derartige vorhcrgegangenc Einschreitungcn auf administrativem Wege eingczogen werden. §. 3. Nur mit obrigkeitlicher Erlaubnis und innerhalb der Grenzen derselben darf mit Druckschriften hausirt, und dürfen dieselben an öffentlichen Orten ausgestrcut, angeboren, vcrtheilt oder angeschlagen werden. Diese Erlaubnis kann jederzeit zurückgenommen werden. §. 4. Auf jevcr im Bundesgebiet erschei nenden Druckschrift muß der Name und Wohnort des Druckers, und, wenn dieselbe für den Buchhandel oder zur öffentlichen Verbreitung auf andcrm Wege bestimmt ist, auch der Name und Wohnort Des jenigen, bei dem die Druckschrift als Verlags- oder Commissionsarti kel erscheint, oder beim Sclbstvertriebe der Name und Wohnort des Verfassers oder Herausgebers genannt sein. §. 5- Von jeder die Presse verlassenden Druckschrift soll vor deren Ausgabe oder minde stens, sobald dieAusthcilung oder Versendung beginnt, ein Exemplar der von der Landesregierung dazu bestimmten Behörde überreicht werden. Einundjwanzigstcr Jahrgang. Es ist den einzelnen Bundesregierungen überlassen, Druckschriften, welche 20Druckbogen und darüber stark sind, von dieserBestimmung auszunehmen und die Zeitfristcn der Ueberreichung dem Zweck entspre chend fcstzusetzen. §. 6. Von der Erfüllung der in den §§. 4 und 5 enthaltenen Vorschriften sind blos die den Bedürfnissen des Verkehrs oder des geselligen Lebens dienenden Drucksachen, als Formulare, Etiketten, Visitenkarten uno ähnliche diesen gleichzuachtendc kleinere Preßcrzeugnisse auszunehmen. §. 7. Für jede im Bundesgebiet er scheinende periodische Druckschrift (Zeitung, Zeitschrift) muß ein für deren ganzen Inhalt verantwortlicher Redacteur bestellt, und dessen Name auf jedem Blatte oder Hefte (Nummer) genannt sein- Eine Ausnahme von diesem Grundsätze ist nur bezüglich jener Zeitschriften zulässig, welche alle politischen und socialen Fragen von der Bespre chung ausschließen. §. 8. Der verantwortliche Redacteur einer perio dischen Druckschrift muß unbedingt disposilionsfähig sein, im Ge nüsse der staatsbürgerlichen Rechte sich befinden und bei Zeitschriften, welche nicht blos wissenschaftlichen, artistischen oder technischen In halts sind, in dem Staatsgebiet, in welchem die Druckschrift erscheint, seinen regelmäßigen Wohnsitz haben. Die Redaction von Zeitschrif ten wissenschaftlichen, technischen oder artistischen Inhalts kann in dessen ausnahmsweise von den Landesregierungen auch Personen ge stattet werden, welche die vorbezeichneten Eigenschaften, namentlich die Dispositionsfähigkeil, nicht besitzen. Personen, welche sich in Straf-oder Untersuchungshaft befinden, kann während der Dauer der Haft die Führung der verantwortlichen Redaction untersagt wer den- §. 9. Für jede im Bundesgebiet erscheinende periodische Druck schrift muß eine Caution bestellt werden. Von dieser Verpflichtung können nach dem Ermessen der einzelnen Bundesregierungen nur amtliche und solche Blätter befreit werden, welche alle politischen und socialen Fragen von der Besprechung ausschließen. §.10. Die Cau tion für eine periodisch erscheinende Druckschrift soll in der Regel 5000 THIr- pr- Cct., beziehungsweise 8000 Fl. Rhein, betragen. Es bleibt jedoch den einzelnen Bundesregierungen anheimgegcben, die Cautionssumme unter Berücksichtigung der Bevölkerungs- und Ver- mögcnsverhältnisse der Verlagsortc und ihrer nächsten Umgebung, sowie der Zeitabschnitte des Erscheinens der Druckschriften auf ge ringere Beträge festzustellcn. Bei Zeitschriften, welche wöchentlich öfter als drei Mal erscheinen, kann aber nicht unter 1000 Thlr., be ziehungsweise 1600 Fl. Rhein., bei solchen, die drei Mal wöchentlich erscheinen, nicht unter 500 Thlr., beziehungsweise 800 Fl. Rhein, hcrabgegangen werden. §. II. Die Caution hat für alle, aus An laß der Druckschrift, für welche sie bestellt worden ist, zucrkannten Strafen, dann für die Kosten der Untersuchung und der Slrafvoll- 204
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