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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 19.04.1854
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1854-04-19
- Erscheinungsdatum
- 19.04.1854
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
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Erscheint jeden Montag, Mittwoch und Freitag; während der Buchhändler. Messe >u Ostern, täglich. Börsenblatt für den Beiträge für da» Börsenblatt sind an die Rcdactio»; — Inse rats a» die Expedition desselben zu senden. Deutschen Buchhandel und die mit ihm verwandten Geschäftszweige. Eigelithum des Börsenvereins der deutschen Buchhändler. ^ 47. Leipzig, Mittwoch am 19. April. 1854. Amtliche Gesetz, betreffend die Abänderung einiger Bestimmungen des Gesetzes vom 11. Juni 1837, über den Schutz des Eigenthums an Werken der Wissenschaft und Kunst gegen Nachdruck und Nachbildung. Vom 20. Februar 1854. Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von Preußen rc- rc-, verordnen zur Abänderung des Gesetzes zum Schutze des Eigenthums an Werken der Wissenschaft und Kunst gegen Nach druck und Nackbildung vom 11. Juni 1837 (Gesetz-Sammlung von 1837. S. 165 ff.), unter Zustimmung der Kammern, für den ganzen Umfang der Monarchie, was folgt: tz. 1. Wird ein Kunstwerk, das durch die Malerei oder eine der zeich nenden Künste hervorgebracht ist, mittelst der plastischen Kunst, oder umgekehrt, dargestellt, so ist eine solche Darstellung nur dann als eine verbotene Nachbildung zu betrachten, wenn sie auf rein mechanischem Wege erfolgt. §. 2. Veröffentlicht der Autor eines dramtischen oder dramatisch-mu sikalischen Werkes sein Werk durch den Druck, so kann ec sich und seinen Erben das ausschließende Recht, die Erlaubniß zur öffentlichen Aufführung zu ertheilen, durch eine mit seinem darunter gedruckten Namen versehene Erklärung Vorbehalten, die jedem einzelnen Exem plare seines Werkes auf dem Titelblatte vorgedruckt sein muß. Ein solcher Vorbehalt bleibt wirksam auf Lebenszeit des Autors selbst und zu Gunsten seiner Erben oder Rechtsnachfolger noch zehn Jahre nach seinem Tode- §- 3. Wer ohne die nach §. 2 erforderliche Eclaubniß gedruckte dra matische oder dramatisch-musikalische Werke öffentlich aufführt, hat eine Geldbuße von fünf bis fünfzig Thalern verwirkt. Findel die unbefugte Aufführung auf einer stehenden Bühne statt, so ist die Hälfte der Einnahme von jeder Aufführung, ohne Abzug der auf dieselbe verwendeten Kosten und ohne Unterschied, ob das Stück allein, oder verbunden mit einem anderen, den Gegenstand der Aufführung ausgemacht hat, zur Strafe zu entrichten. Von diesen Geldbußen fallen zwei Drittheile dem Autor oder seinen Erben, und ein Dcit- thcil der Armenkasse des Orts, an welchem die Aufführung stattge- funden hat, zu. §- 4. Die §§. 24 und 33 des Gesetzes vom 11. Juni 1837 treten außer Kraft. Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktcm Königlichen Jnsicgcl. Gegeben Berlin, den 20. Februar 1854. (l-. 8.) Friedrich Wilhelm, v- Manteuffcl- v. d. Heydt. Simons, v. Raumer- v. Westphalcn. v. Bodclschwingh. v. Bonin. Einundzwanzigster Jahrgang. r T h e i l. Gesetz, ^ betreffend die Kompetenz der Gerichte zur Untersuchung und Entscheidung der politischen und der mittelst der Presse verübten Vergehen. ' Vom 6. März 1854. Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von Preußen rc. rc., verordnen, mit Zustimmung der Kammern, waS folgt: §. 1- Die Kompetenz der Gerichte zur Untersuchung und Entscheidung der strafbaren Handlungen regelt sich auch in Ansehung der politi schen und der mittelst der Presse verübtenVergehen, nach den Artikeln XIII. bis XV. des Gesetzes über die Einführung des Strafgesetzbuchs vom 14. April 1851. Hinsichtlich des Militairgerichlsstandes verbleibt es bei den be stehenden Vorschriften. §- 2. Der Artikel XlX. des Einfühcungsgesetzes zum Strafgesctzbuche vom 14. April 1851 und der §. 27 des Gesetzes über die Presse vom 12. Mai 1851 werden aufgehoben. Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Königlichen Jnsiegel. Gegeben Berlin, den 6. März 1854. (I.. 8.) Friedrich Wilhelm, v. Manteuffcl. v. d. Heydt. Simons, v. Raumer, v. Westphalcn. v. Bodclschwingh. v. Bonin. Erschienene Neuigkeiten des deutschen Buchhandels. (Mitgctheilt von der I. C. Hinrichs'schen Buchhandlung.) Angekommen in Leipzig am 15. April 1854. Abelsdorff in Berlin. 2531. Bibliothek, neueste humoristische. Zur Erhaltung u. Verbreitung froher Laune Hrsg. v. Pierrot. 2—6. Lsg. gr. 16. Geh. L van der Bceck'S Hofbuchh. in Neuwied. 2532. Katechismus, der Heidelberger. Nach dcr Ausg.v. 1563 rev- u. zum Schulgebrauch eingerichtet v. I. I. Meß. 7. Ausl. >2. 3^ N^; geb. 2533. ^leisc-Bricfe über die Schweiz, Obcritalicn, Tyrol u. Baicrn. Von c. kathol. Geistlichen. 8. In Comm. Geh. *8N/ Berner in Halle. 2534. Büchlein, das, vom St. Petersberge bei Halle a. d. Saale. 16. In Eomm. Geh ^ Bcsscr'sche BuMH. (Hertz) in Berlin. 2535. Dächscl. K- A, Ordnung d. evangcl. Hauptgottesdienstes nachdem. Typus der Lutherischen Kirche. 4. Geh. *26N/ 95
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