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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 22.02.1854
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1854-02-22
- Erscheinungsdatum
- 22.02.1854
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
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- Saxonica
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- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
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Erscheint jeden Montag, Mittwoch und Freitag; während der Buchhändler. Meffe zu Ostern, täglich. Börsenblatt für den Beiträge für das Börsenblatt sind an die Red action; — Inse« rate an die Expedition desselben zu senden. Deutschelt Buchhandel und die mit ihm verwandten Geschäftszweige. Eigenthum des Börscnvereins der deutschen Buchhändler. 23.Leipzig, Mittwoch am 22. Februar.1854. Amtlicher T h e L l. Vertrag zwischen der Republik und Hansestadt Hamburg und Ihrer Ma jestät der Königin von Großbritannien, wegen gegenseitigen Schutzes der Autorenrechte wider den Nachdruck, E. H. Rath bringt den in Gemäßheit des Rath- und Bürger- Schlusses vom 14, November d, I. ratificirtcn Vertrag vom 16. August d- I, zwischen Hamburg und Großbritannien wegen gegen seitigen Schutzes der Autoren-Rechte hiemittelst zur öffentlichen Kunde. Es wird in Folge desselben der Nachdruck der in Großbri tannien und Irland erschienenen literarischen oder artistischen Werke, deren Verfasser die im Art. 7 des Vertrages bezeichneten Bedingun gen erfüllt hat, wider den Nachdruck eben so geschützt werden, wie die Bundestags- und Hamburgischc Gesetzgebung rückstchtlich des Nachdruckes der in Deutschland erschienenen literarischen und arti stischen Werke verfügt haben. Gegen Uebersetzungen englischer Werke, welche dem Art. 3 des Vertrages entgegen unternommen sind, wird gleich wie gegen den verbotenen Nachdruck verfahren und deren Ver leger als zunächst verantwortlich angesehen werden. Der Handel mit den als Nachdruck oder als unbefugte Vervielfältigung zu bezeichnen den englischen Werken ist in derselben Weise, wie derjenige mit dem Nachdrucke deutscher Werke durch Art. 9 und 10 der revidirten Ver ordnung in Betreff des Nachdrucks vom 29. November 1847 verboten. Zu der Einregistrirung englischer Werke, für welche der Schutz wider Nachdruck und unbefugte Ucbecsetzung nachgcsucht werden soll, ist die Stadt-Bibliothek angewiesen, und sind von der Behörde die erforderlichen Anordnungen getroffen. Die Stempelung der nach Großbrilannien und Irland bestimm ten Bücher, Stiche und Zeichnungen, welche die im Art. 10 des Vertrages stipulirtcn Ermäßigungen des englischen Zolles beanspru chen, wird von der Löbl. Polizei-Behörde wahrgenommen werden. Der Verrrag, welcher in England am 16. dieses Monats in Wirksamkeit getreten ist, tritt hier mit dem heutigen Tage in Wirksamkeit. Gegeben in Unserer Raths-Versammlung. Hamburg, den 30. Decembcr 1853. Vertrag unterzeichnet zu Hamburg, den 16. August 1853. Der Senat der freien und Hansestadt Hamburg einer Seits und Ihre Majestät die Königin des vereinigten Königreiches von Groß britannien und Irland anderer Seils, von dem gleichen Wunsche beseelt, den Schutz wider Nachdruck und unbefugte Nachbildung, besten in jedem der beiderseitigen Staaten die Werke der Literatur und der schönen Künste genießen, auf solche auszudehncn, welche in dem anderen Staate zuerst erschienen sind, und da ferner Ihre Bri- Einundzwanzigster Jahrgang. tische Majestät eingewilligt hat, auf die in Hamburg erschienenen Bücher, Kupferstiche und musikalischen Compositioncn die Herab setzung der gegenwärtig von denselben bei ihrer Einfuhr in das ver einigte Königreich erhobenen Zölle, welche das Gesetz unter gewissen Verhältnissen zu Gunsten solcher in fremden Ländern erschienenen Werke gestattet, auszudehncn, so haben der Senat der freien und Hansestadt Hamburg und Ihre Majestät die Königin von Großbri tannien zu diesem Zwecke eine Uebcreinkunft zu treffen beschlossen und zu Ihren Bevollmächtigten ernannt und zwar: Der Senat der freien und Hansestadt Hamburg den Herrn Johann Mar tinLappenberg, Doctor beider Rechte, Secretarius und Archivarius, und Ihre Majestät die Königin des vereinigten Königreiches von Großbritannien und Irland den Herrn George Lloyd Hodges, Ritter des Königlick Groß britannischen Bath-Ordens, Ihrer Britannischen Majestät Geschäftsträger zu Hamburg rc. -c., welche, nachdem sie ihre beiderseitigen Vollmachten sich mitgetheilt und dieselben in guter und gehöriger Ordnung gefunden harten, über folgende Artikel übereingekommen sind. Art. 1- Die Urheber, Verfasser und Verfertiger literarischer oder artisti scher Werke, welchen die Gesetze eines der beiden Slaaten das Recht des Eigcnthums oder ein ausschließliches Recht zur Vervielfältigung beilegen oder in Zukunft erkheilen möchten, sollen befugt sein, dieses Recht in dem Gebiete des anderen Staates auszuüben für dieselbe Zeit und in demselben Umfange, in welchem die Urheber ähnlicher Werke, welche in diesem anderen Staate erscheine», solches Recht auszuüben befugt sein würden. Es soll daher in jedem der beiden Staaten der Nachdruck oder die Vervielfältigung irgend eines litera rischen oder artistischen Werkes, welches in dem anderen erschienen ist, in derselben Weise behandelt werden, wie der Nachdruck oder die Vervielfältigung eines ähnlichen, in jenem selbigen Staate zuerst erschienenen Werkes, und sollen demnach solche Urheber, Verfasser und Verfertiger in dem einen Staate dieselben Rechtsmittel vor den Gerichten des andere» Staates besitzen und in demselben denselben Schutz gegen Nachdruck und unbefugte Vervielfältigung genießen, welchen das Gesetz den Urhebern dieser Werke in seinem Staate ver liehen hat oder dereinst verleihen dürfte. Die Worte: „literarische oder artistische Werke" im Anfänge dieses Artikels sind dahin zu verstehen, daß sie umfassen sollen die Veröffentlichungen von Büchern, von dramatischen Werken, von musikalischen Eompositionen, von Zeichnungen, von Gemälden, von Bildhaucrwerken, von Kupferstichen, von Steindrucken und von irgend anderen Erzeugnissen der Literatur und schönen Künste. 45
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